Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 81

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 81 (NJ DDR 1984, S. 81); Neue Justiz 3/84 81 Die Qualität der Arbeit der Staatsanwaltschaft weiter erhöhen! Dr. Dr. h. c. JOSEF STREIT, Mitglied des Zentralkomitees der SED und Generalstaatsanwalt der DDR Die Staatsanwälte und ihre Mitarbeiter leisteten in Durchführung der Beschlüsse des X. Parteitages der SED im Jahre 1983 eine beachtliche Arbeit. Insbesondere ist es gelungen, die gesellschaftliche Wirksamkeit der vielseitigen Maßnahmen und Aktivitäten der Staatsanwaltschaft zu erhöhen. Eine knappe Einschätzung unserer Tätigkeit besagt, daß wir erstens unsere Aufgaben zum Schutz des sozialistischen Staates sowie zur Sicherung der öffentlichen Ordnung konsequent verwirklichten; zweitens einen wirksamen Beitrag zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit leisteten; drittens die staatsanwaltschaftliche Aufsicht noch wirkungsvoller auf die Unterstützung der ökonomischen Aufgaben gerichtet haben; viertens mit unseren spezifischen Mitteln zur Gewährleistung und ständigen Erhöhung der Rechtssicherheit der Bürger einer kostbaren Errungenschaft des Sozialismus beitrugen. Ausgehend von den Dokumenten der 7. Tagung des Zentralkomitees der SED, werden wir auch im Jahre 1984 die Arbeit auf diesen genannten vier Hauptgebieten kontinuierlich fortsetzen und in Anbetracht der veränderten und durch die von der USA-Regierung und ihren NATO-Verbündeten betriebene Politik der atomaren Hochrüstung und Konfrontation verschärften internationalen Lage unsere Anstrengungen zur weiteren Erhöhung der Qualität unserer Tätigkeit verstärken. Das bedeutet, alle staatsanwaltschaftlichen Aktivitäten politisch richtig einzuordnen, der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit größte Aufmerksamkeit zu widmen, eine wirksame rechtserzieherische Tätigkeit zu entfalten und den Kampf gegen Straftaten und andere Rechtsverletzungen besonders in ihrem Vorfeld 'zu verstärken. Verbindliche Verallgemeinerung bewährter Arbeitsmethoden Zur weiteren Erhöhung der Qualität der Arbeit wurde in der Dezember-Beratung 1983 mit den Staatsanwälten der Bezirke und anderen leitenden Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft eine Reihe beachtlicher Erfahrungen vermittelt. Zu diesen Erfahrungen gehören: die zielgerichtete Vorbeugung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen auf der Grundlage der ausgezeichneten Erfahrungen der Kreise Greifswald und Arnstadt, die u. a. darin bestehen, daß effektive Formen der Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Kräften und ihren Organisationen, mit den Leitungen von Staats- und Wirtschaftsorganen entwickelt wurden und eine abrechenbare, differenzierte Schwerpunktarbeit in Betrieben, Einrichtungen und Territorien zur Festigung von Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit geleistet wird; die weitere Qualifizierung des Zusammenwirkens der Staatsanwaltschaft mit den Sicherheitsorganen, den anderen Justizorganen sowie mit staats- und wirtschaftsleitenden Gremien; die frühzeitige und gezielte Nutzung verschiedener Formen und Methoden der Öffentlichkeitsarbeit bei der Vorbeugung im Zusammenwirken mit den Massenmedien; die Erarbeitung allseitig durchdachter Konzeptionen für bedeutsame Strafverfahren bzw. Maßnahmen der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht zur Sicherung einer hohen gesellschaftlichen Wirksamkeit unter Beachtung der bewährten Einheit von Strafverfolgung, Gesetzlichkeitsaufsicht und Öffentlichkeitsarbeit; die zielstrebige Sicherung von Schadenersatz und Wiedergutmachung ; die konsequente Reaktion auf festgestellte Ursachen und begünstigende Bedingungen von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen mit differenzierten Maßnahmen; die verstärkte Aufbereitung von qualifizierten Informationen an die leitenden Partei- und Staatsorgane zur Unterstützung, ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit. Diese bewährten Erfahrungen sind in der Tätigkeit aller Dienststellen der Staatsanwaltschaft konsequent durchzusetzen. Wiedergutmachung und Schadenersatz gewährleisten Besondere Aufmerksamkeit muß der Wiedergutmachung von Schäden gelten, die durch Straftaten entstanden sind. Bei der Lösung dieser Aufgabe gibt es in den einzelnen Bezirken noch erhebliche Unterschiede. Aus der Untersuchung der Praxis in mehreren Bezirken ist einzuschätzen, daß die besten Ergebnisse dort erzielt werden, wo die beteiligten Organe nach einer einheitlichen Konzeption Vorgehen. Ein gutes Beispiel wurde im Bezirk Rostock geschaffen. Dort wurden „Gemeinsame Grundsätze zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren“ entwickelt, die sich in der Praxis ausgezeichnet bewähren. Zu betonen ist, daß dabei die Eigenverantwortung der beteiligten Organe strikt beachtet wird. Die in den „Gemeinsamen Grundsätzen“ festgelegten Maßnahmen sind darauf gerichtet, daß sich kein Täter seiner Pflicht zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens entziehen kann und daß ihm keine Vorteile aus der Straftat verbleiben dürfen. Die konsequente Verwirklichung dieser Grundsätze bedeutet, daß ein Strafverfahren erst dann den politisch-juristischen Anforderungen gerecht wird, wenn im notwendigen und möglichen Maße die Schadenersatzansprüche ermittelt, gesichert und durchgesetzt werden. Interessant ist das Vorgehen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Bezirk Rostock. Ausgehend von exakten Ermittlungen werden die Beschuldigten über den Umfang des von ihnen angerichteten Schadens informiert und auf ihre Pflicht zur schnellen und vollen Wiedergutmachung hingewiesen. Durch den rechtzeitigen Einfluß auf die Beschuldigten konnte in vielen Fällen erreicht werden, daß diese bereits vor Durchführung der Hauptverhandlungen den verursachten Schaden ersetzten. Ähnlich wird auch bei der Übergabe von Vergehen an gesellschaftliche Gerichte verfahren, wenn im konkreten Fall der Bürger Schaden angerichtet hat. Durch eine gute Öffentlichkeitsarbeit speziell auch zu Fragen der Wiedergutmachung im sozialistischen Strafrecht ist zunehmend zu verzeichnen, daß Straftäter die Chance der frühzeitigen Wiedergutmachung des Schadens nutzen, weil bekannt geworden ist, daß eine solche Haltung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann. Bewertung der Bereitschaft von Straftätern, an der Aufklärung ihrer Straftat mitzuwirken * 1 Die Staatsanwaltschaft muß sich auch prinzipiell mit der Frage beschäftigen, wie im Strafverfahren die Bereitschaft von Straftätern, an der Aufklärung der von ihnen begangenen Straftaten mitzuwirken, zu bewerten ist. Die dazu von den Staatsanwälten in der Hauptstadt der DDR durchgeführten Untersuchungen bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft lassen folgende Einschätzungen zu: 1. Ob ein Täter Ehrlichkeit und Bereitschaft zeigt, an der Aufklärung mitzuwirken, ist noch nicht immer zweifelsfrei aus dem Ermittlungsergebnis des Untersuchungsorgans festzustellen. Deshalb müssen die Staatsanwälte in entsprechen-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 81 (NJ DDR 1984, S. 81) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 81 (NJ DDR 1984, S. 81)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stellender Personen gernäfpmeiner Richtlinie ; Dadurch erreichen:. Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen und Beweise zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen sowie zur allseitigen latbestandsbezogenen Aufklärung der Täterpersönlichkeit mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Begehung der Straftat-, Ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und die Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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