Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 8

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 8 (NJ DDR 1984, S. 8); 8 Neue Justiz 1/84 bildung regelmäßig besuchen, die Schulordnung befolgen und die sich aus dem Lehrverhältnis ergebenden Pflichten erfüllen. Von der Neuregelung, Schüler über 14 Jahre und Lehrlinge, die hartnäckig die Schulpflicht verletzen, vor den gesellschaftlichen Gerichten zur Verantwortung zu ziehen, wird wenn auch noch nicht in allen gebotenen Fällen Gebrauch gemacht. In der Rechtsprechung erreichten die gesellschaftlichen Gerichte insgesamt gute Ergebnisse. Es gibt jedoch bei einigen Tätigkeitsgebieten noch Unsicherheiten. Sie betreffen insbesondere die richtige Anwendung der Geldbuße bei Vergehen und Verfehlungen, die Zulässigkeit der Selbstverpflichtung zur Leistung unbezahlter gemeinnütziger Arbeit in der Freizeit, die Differenzierung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit. Von der Erziehungsmaßnahme Geldbuße, deren Obergrenze im neuen Gesetz wesentlich erhöht wurde, wird nicht in allen Beratungen wegen Vergehen und Verfehlungen, bei denen die Voraussetzungen für ihre Anwendung vorliegen, Gebrauch gemacht Festgelegte Geldbußen entsprechen nicht immer der Tatschwere sowie dem Grad der Schuld des Rechtsverletzers und berücksichtigen nicht ausreichend seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Sie sind vielfach zu niedrig und verfehlen dadurch die erforderliche erzieherische Wirkung auf den Bürger. Selbstverpflichtungen von beschuldigten Bürgern zur Leistung unbezahlter gemeinnütziger Arbeit in der Freizeit werden von Konflikt- und Schiedskommissionen mitunter bestätigt, ohne zu beachten, daß diese Erziehungsmaßnahme nur bei Vergehen und Ordnungswidrigkeiten dann angewandt werden kann, wenn durch die Handlung der Allgemeinheit dienende Anlagen oder Werte zerstört oder beschädigt wurden. Die Entscheidungen der Konfliktkommissionen über die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit wegen fahrlässig verursachter Schäden tragen noch nicht durchgängig dem notwendigen Schutz des sozialistischen Eigentums Rechnung. Bei einer Anzahl von Kommissionen besteht noch die Auffassung, in der Regel selbst bei erheblichen Schäden die Höhe des Schadenersatzes zum Teil wesentlich unterhalb eines monatlichen Tariflohns festzulegen und großzügige, für den Verursacher kaum spürbare Ratenzahlungen zu bewilligen. Noch nicht in allen erforderlichen Fällen machen die gesellschaftlichen Gerichte von ihrem Recht Gebrauch, beschuldigte Bürger zu verpflichten, vor ihnen über die Erfüllung der in der Entscheidung enthaltenen Verpflichtungen zu berichten und bei Geldleistungen den Nachweis erfolgter Zahlung zu erbringen. Dadurch bleiben Möglichkeiten des Einflusses über die Beratung hinaus auf die freiwillige Erfüllung festgelegter Pflichten ungenutzt. Die Wirksamkeit der gesellschaftlichen Gerichte wird auch wesentlich davon beeinflußt, inwieweit ihnen von den zur Übergabe befugten Organen geeignete Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten zur Beratung und Entscheidung zugeleitet werden. Die Übergabe von Strafsachen an die gesellschaftlichen Gerichte entspricht den Prinzipien der differenzierten Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Bei der rechtspolitischen Wertung der Voraussetzungen zur Übergabe von Strafsachen an die Konflikt- und Schiedskommissionen haben sich überwiegend einheitliche Maßstäbe durchgesetzt. Das ist vor allem auf ein zielgerichtetes und abgestimmtes Zusammenwirken der zur Übergabe befugten Organe zurückzuführen. In der Regel wird auch beachtet, daß sich durch die Ausgestaltung der Erzieh-hungsmaßnahmen die Möglichkeiten der erzieherischen Einwirkung der gesellschaftlichen Gerichte auf den Rechtsverletzer erhöht haben. Im Jahre 1982 wurden 19,8 Prozent der Strafsachen an die gesellschaftlichen Gerichte zur Beratung und Entscheidung übergeben, im 1. Halbjahr 1983 waren es 22,5 Prozent. Zur Beratung und Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten werden die gesellschaftlichen Gerichte noch unzurei- chend in Anspruch genommen. Im Jahre 1982 wurden den Konfliktkommissionen 442, den Schiedskommissionen 280 Ordnungswidrigkeiten übergeben. Im 1. Halbjahr 1983 führten die Konfliktkommissionen 347 Beratungen wegen Ordnungswidrigkeiten durch, die Schiedskommissionen 190. Das ist im Vergleich mit dem 1. Halbjahr 1982 eine Zunahme von 194 Übergaben. Diese Entwicklung entspricht der mit dem neuen Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte angestrebten Veränderung der Ubergabepraxis auf diesem Tätigkeitsgebiet. Das erfolgreiche Wirken der gesellschaftlichen Gerichte ist wesentlich auf die gefestigte Erkenntnis sowohl bei den Konflikt- und Schiedskommissionen, als auch bei den für die Anleitung und Unterstützung verantwortlichen Organe zurückzuführen, daß ihre kontinuierliche Zusammenarbeit eine grundlegende Voraussetzung für die Erfüllung ihrer spezifischen Aufgaben zur Festigung der sozialistischen Rechtsordnung ist. Die Zusammenarbeit der gewerkschaftlichen Vorstände und Leitungen sowie der Betriebsleiter mit den Konfliktkommissionen hat sich weiter vertieft. Die Beziehungen wechselseitiger Information und kameradschaftlicher Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen sowie den Ausschüssen der Nationalen Front mit den Schiedskommissionen sind dauerhafter und inhaltsreicher geworden. Als nützlich erweist sich in Großstädten die Mitarbeit des Vorsitzenden der Schiedskommission oder eines Mitglieds in den Komitees für Ordnung und Sicherheit auf Wahlkreisebene. Die Justiz- und Sicherheitsorgane kommen ihrer Verantwortung zur Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte zunehmend besser nach. Sie unterstützen die Gewerkschaften bei der Anleitung der Konfliktkommissionen und bei der Qualifizierung ihrer Mitglieder. Zu einer wirkungsvollen politischen Arbeit in den Städten und Gemeinden gehören auch arbeitsfähige Schiedskommissionen, vor denen die Bürger ihre Rechte jederzeit und ohne großen Zeitaufwand wahrnehmen können. Die Größe des Bereichs einer Schiedskommission muß die erforderliche Bürgernähe gewährleisten. Das ist noch nicht überall der Fall. In mehreren Kreisen bestehen für einzelne Schiedskommissionen noch zu große Tätigkeitsbereiche, und bei einigen Schiedskommissionen ist durch Ausfall von Mitgliedern die volle Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben. Die Erhöhung der Wirksamkeit der gesellschaftlichen Gerichte erfordert auch weiterhin eine kontinuierliche, dem politischen Grundanliegen des neuen Gesetzes entsprechende, qualifizierte Anleitung und Unterstützung der Konflikt- und Schiedskommissionen durch die dafür verantwortlichen Organe. Diese ist in bewährter Zusammenarbeit zielstrebig und mit größerer Effektivität fortzuführen. In Auswertung der bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte wurden die Direktoren der Bezirks- und. Kreisgerichte auf die Lösung folgender Schwerpunktaufgaben orientiert: In Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und den Gewerkschaften ist eine einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte zu gewährleisten. Die Schiedskommissionen sind von den örtlichen Organen der Staatsmacht stärker in die Durchsetzung der Stadt-und Gemeindeordnungen einzubeziehen. Es ist Einfluß darauf zu nehmen, daß die Ordnungsstrafbefugten den gesellschaftlichen Gerichten die Ordnungswidrigkeiten zur Beratung und Entscheidung übergeben, bei denen die Voraussetzungen dafür vorliegen. In Vorbereitung der im Jahre 1984 im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen zu erwartenden Wahl der Mitglieder der Schiedskommissionen ist in allen Kreisen zu prüfen, ob die Bereiche einzelner Schiedskommissionen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Anzustreben ist in den Städten, den Bereich der Schiedskommission dem Wahlkreis anzupassen. In Gemeindeverbänden, in denen nur eine Schiedskommission besteht, sollte zur Sicherung ihrer engen Verbindung mit den Bürgern Einfluß darauf genommen werden, daß in den einzelnen Gemeinden selbständige Schiedskommissionen gebildet werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 8 (NJ DDR 1984, S. 8) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 8 (NJ DDR 1984, S. 8)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die strenge Trennung der offiziellen Handlungsmöglichkeiten der Linie Untersuchung von der konspirativen Tätigkeit Staatssicherheit Damit kann weitgehend die Gefahr der Dekonspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden gewährleistet wird. Das setzt in jedem Einzelfall rechtzeitige gemeinsame Beratungen zwischen der Untersuchungsabteilung und den anderen beteiligten Diensteinheiten voraus, denn es ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X