Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 73

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 73 (NJ DDR 1984, S. 73); Neue Justiz 2/84 73 genutzte. Unter diesen Umständen ist es keine unzumutbare rechtswidrige Beeinträchtigung der Kläger, wenn Pkws an dem bisherigen Standort abgestellt und Türen geschlossen werden oder zur Winterzeit der Motor dort im Rahmen des gesetzlich Zulässigen warmläuft. Dabei ist es eine selbstverständliche Pflicht des Verklagten, daß er die Beeinträchtigungen möglichst gering hält. Strafrecht § 193 StGB. Kausalität als objektive Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten liegt nicht vor, wenn das im Straftatbestand beschriebene Ereignis unabhängig von der Pflichtverletzung des Angeklagten allein infolge einer Pflichtverletzung anderer Personen oder infolge objektiver, nicht durch pflichtgemäßes Handeln zu beeinflussender Umstände eintritt. OG, Urteil vom 3. November 1983 2 OSK 15/83. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Vergehen gemäß § 193 Abs. 1 und 2 StGB) unter Anwendung des § 62 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 M. Diese Entscheidung beruht auf folgenden wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen: Der Angeklagte ist seit 1979 im Kombinatsbetrieb Vorfertigung des VEB W. tätig und wurde als Leiter der Mechanischen Werkstätten eingesetzt. Von der stillgelegten Produktionsstätte V. sollten Krane in den Bereich R. umgesetzt werden. Im Ergebnis einer dazu beim technischen Leiter des Kombinatsbetriebes Vorfertigung durchgeführten Beratung wurde der Angeklagte für die Vorbereitung und Durchführung der erforderlichen Arbeiten verantwortlich gemacht. Der Angeklagte beauftragte nunmehr den Meister der Kranwerkstatt mit der Ausführung der Demontagearbeiten und wies ihn an, sich um die für diese Arbeiten erforderlichen Dokumentationen zu kümmern, um anhand dieser Unterlagen die Demontage durchführen zu können. Der Meister informierte den Angeklagten, daß die Dokumentationen für den zu demontierenden Kran PDK 017 nicht auffindbar seien. Der Angeklagte gestattete nunmehr, die Demontage des PDK 017 nach den Unterlagen für die Krane 014 und 123 vorzunehmen. Am 19. Mai 1982 wurde entsprechend der Festlegung des Meisters der Ausleger des Krans PDK 017 abgebaut. Als nächster Arbeitsgang sollte der Abbau der Ballastteile erfolgen. Da ein Schwenken des für die anfallenden Hubleistungen eingesetzten Autokrans am betreffenden Standort nicht möglich war, wurde festgelegt, den PDK 017 auf dem Gleis vorzufahren und den Oberwagen um 180° zu drehen. Danach sollte der Kran zurückgefahren und der Ballast abgenommen werden. Der an den Arbeiten beteiligte Kranelektriker S. bestieg die Fahrerkabine des PDK 017 und leitete die Drehung des Oberwagens ein. Als der Ballast sich quer zur Gleisrichtung befand, war die Standsicherheit des Krans nicht mehr gegeben, und er stürzte um. Der Kranelektriker S. wurde dabei aus der Fahrerkabine geschleudert, stürzte etwa 7 m tief auf sandigen Untergrund und erlitt dabei mehrere erhebliche Verletzungen. Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung des Gesetzes infolge mangelnder Sachaufklärung gerügt wird. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Kreisgerichts verletzt das Gesetz (§ 222 StPO) durch nicht genügende Sachaufklärung. Das Kreisgericht traf zwar richtige Feststellungen, soweit es den objektiven Geschehensablauf, d. h. das Verhalten des Angeklagten und den Unfallhergang, betrifft. Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung, daß der Angeklagte dadurch, daß er es zuließ, nach den Dokumentationen für die Krane 014 und 123 zu arbeiten, die ihm obliegenden Pflichten verletzte, die darin bestanden, die Arbeit nach den für den betreffenden Kran geltenden Unterlagen zu gewährleisten. Die Pflichtverletzung und die Tatsache des eingetretenen Unfalls allein begründen jedoch noch keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten. Diese wäre nur dann gegeben, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen seiner Pflichtverletzung und dem Unfall sowie dessen Folgen besteht, d. h. wenn das im Straftatbestand beschriebene Ereignis (hier: der Unfall) unmittelbar durch die konkrete Pflichtverletzung herbeigeführt wurde oder wenn durch die Pflichtverletzung solche Umstände geschaffen, zugelassen oder aufrechterhalten wurden, die allein oder auch im Zusammenwirken mit anderen Umständen den Ablauf eines unter den jeweils vorhandenen Bedingungen verlaufenden objektiven Prozesses auslösten, ermöglichten oder veränderten und dadurch das Ereignis eintrat Kausalität als objektive Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten liegt demnach nicht vor, wenn das Ereignis unabhängig von der Pflichtverletzung des Angeklagten allein infolge der Pflichtverletzung anderer Personen oder infolge objektiver, nicht durch pflichtgemäßes Handeln zu beeinflussender Umstände eintritt. Im vorliegenden Fall wäre es daher erforderlich gewesen, zu prüfen und festzustellen, ob es auch bei exakter Beachtung der Dokumentationen zum Kran 014, insbesondere der darin enthaltenen Montageanleitung, bei der Demontage des Krans 017 zu dessen Umkippen und damit zum Unfall gekommen wäre oder ob der Unfall in diesem Fall auch ohne Beiziehung der Dokumentationen zum Kran 017 und der vom Hersteller herausgegebenen zusätzlichen Kundenhinweise vermieden worden wäre. Die Behauptungen des Angeklagten, die u. a. auch durch die Aussagen des im Ermittlungsverfahren vernommenen Meisters gestützt werden, die Anwendung der Dokumentationen zum PDK 014 in Verbindung mit denen zum PDK 123 habe exakt der Anwendung der Dokumentation zum PDK 017 entsprochen, da jeweils gleiche Daten (Abmessungen, Gewicht, Aufbau usw.) Vorlagen, hätten exakt geprüft werden müssen, zumal sich auch aus den Darlegungen des Sachverständigen Hinweise auf die Möglichkeit der Anwendung der Dokumentationen zu den Kranen 014 und 123 bei der Demontage des Krans 017 ergeben. Die Richtigkeit dieser Behauptungen des Angeklagten aber würde bedeuten, daß allein die Nichtberücksichtigung der Dokumentationen und der Kundenhinweise zum PDK 017 und damit seine diesbezügliche Pflichtverletzung nicht ursächlich für den Unfall war. Entgegen seiner Verpflichtung traf das Kreisgericht auch keine exakten Feststellungen darüber, ob und in welcher Weise von den an der Demontage des Krans 017 unmittelbar Beteiligten Pflichtverletzungen bzw. Fehler begangen wurden. Hinweise auf solche Fehler ergeben sich u. a. aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit den in der Montageanleitung zum PDK 014 enthaltenen Orientierungen zur Reihenfolge der Montage (und damit auch der Demontage) von Ballast und Ausleger. Solche Feststellungen wären aber erforderlich gewesen, um die unmittelbaren Ursachen des Umstürzens des Krans zutreffend ermitteln zu können. Das wiederum hätte ermöglicht, zu prüfen, ob einem eventuellen Fehlverhalten der an den Arbeiten Beteiligten ein schuldhaftes Verhalten (Pflichtverletzungen) des Angeklagten zugrunde lag. Dazu wäre u. a. die Beantwortung der Frage erforderlich gewesen, welche besonderen Hinweise oder Weisungen ggf. zu geben waren. Erst nach exakten Feststellungen auch zu diesen hier erwähnten Problemen hätten die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten vorgenommen werden dürfen. Aus den dargelegten Gründen war auf den Kassationsantrag und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache an das vorgenannte Gericht zurückzuverweisen. g 29 Abs. 2 KKO; §§ 158 Abs. 1,161 StGB. Bei einem Vergehen des Diebstahls von sozialistischem Eigentum (§§ 158 Abs. 1, 161 StGB), dessen Schwere durch die mehrfache Tatbegehung und die Höhe des entstandenen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

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