Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 71

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 71 (NJ DDR 1984, S. 71); Neue Justiz 2/84 71 unbefristet zu verwahren. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß er ihn verwerten oder vernichten durfte. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmen sich in derartigen Fällen vielmehr soweit keine speziellen Regelungen vorliegen bzw. zwischen den Beteiligten vereinbart wurden nach § 188 ZGB in entsprechender Anwendung. Daraus folgt, daß der Verklagte der Klägerin zur Abholung des Steins eine konkrete Frist zu setzen gehabt hätte. Eine Verwertung wäre nur dann durch den Verklagten zulässig gewesen, wenn die Frist um mehr als zwei Monate verstrichen gewesen und die Absicht der Verwertung der Klägerin mindestens einen Monat zuvor mitgeteilt worden wäre. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die in § 188 Abs. 2 Satz 3 ZGB vorgesehene Ausnahmeregelung trifft bei dem künstlerisch gestalteten Grabstein nicht zu. Wegen der Verletzung seiner Pflichten aus dem Vertrag über die Belegung einer Urnenstelle, die zu einem Eigentumsverlust der Klägerin geführt hat, ist der Verklagte gemäß §§ 92 Abs. 1, 93, 330, 334, 336 ZGB schadenersatzpflichtig. Da die Instanzgerichte von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen sind, haben sie sich mit der Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens noch nicht befaßt. Das wird nunmehr nachzuholen sein. Sollte sich die Höhe des Schadenersatzes nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand feststellen lassen, kann das Gericht die Schadenshöhe unter Anwendung der Regelungen des § 336 Abs. 2 ZGB schätzen. §239 Abs. 2 ZGB; §2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB; §§328, 399, 808, 952 BGB. Wurde vor dem Inkrafttreten des ZGB (1. Januar 1976) ein Sparkonto oder Sparbuch auf den Namen eines Dritten eingerichtet, dann ist für die Feststellung, wer Gläubiger der Guthabenforderung ist, maßgeblich, ob inhaltlich eine endgültige Übertragung der Guthabenforderung auf den Dritten erfolgt ist oder nicht. OG, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 2 OZK 32/83. Die Verklagte ist die Großmutter der minderjährigen Klägerin. Sie hat am 4. Juni 1970 bei einer Sparkasse ein Konto auf den Namen der Klägerin eröffnet. Als gesetzlicher Vertreter der Klägerin wurde deren Vater im Kontovertrag genannt. Auf dieses Konto hat die Verklagte verschiedene Geldbeträge eingezahlt. Am 23. August 1977 hat sie 15 900 M abgehoben. Die Klägerin hat vorgetragen, daß die Einrichtung des Sparbuchs auf ihren Namen eine Schenkung darstelle. Deshalb sei die Verklagte nicht berechtigt gewesen, über das Konto zu verfügen. Die Klägerin, die durch ihre Mutter gesetzlich vertreten wird, hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, den vom Sparkonto der Klägerin abgehobenen Betrag von 15 900 M an die Klägerin zurückzuzahlen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert: Weder die Klägerin noch deren gesetzliche Vertreter hätten zum Zeitpunkt der Anlage des Sparkontos davon Kenntnis gehabt. Sie habe die Einzahlungen vorgenommen, weil sie eines Tages das Sparbuch der Klägerin schenken wollte. Ein Schenkungsvertrag sei aber nicht zustande gekommen. Das Sparbuch sei der Klägerin auch nie übergeben worden. Erst im Jahre 1975 hätten die Erziehungsberechtigten von diesem Sparbuch Kenntnis erlangt. Sie habe auch stets mit Wissen der Erziehungsberechtigten über die Einlagen des Sparbuchs verfügt. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, daß das Sparbuch für einen Dritten eingerichtet worden sei und dieser als Sparer gelte. Mit der Einzahlung auf das Konto habe die Verklagte die entsprechenden Beträge endgültig aus ihrem Vermögen ausgesondert und der Klägerin geschenkt. Daher müsse die Verklagte der Klägerin ihr Eigentum zurückgeben. Die gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegte Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht ist bei der Beurteilung des Rechtsstreits zwischen den Prozeßparteien maßgeblich von den Regelun- gen des ZGB ausgegangen. Dem ist das Bezirksgericht ohne weiteres gefolgt. Beide Instanzgerichte haben damit nicht beachtet, daß die Einrichtung des Sparkontos im Jahre 1970 also während der Geltung des BGB erfolgte. Für Fälle dieser Art bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB, daß für das Bestehen der vor Inkrafttreten des ZGB begründeten Rechte und Pflichten das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend ist. Sie hätten daher ihren Entscheidungen nicht die Bestimmungen des ZGB über den Abschluß eines Sparkontovertrags zugunsten eines Dritten (§ 239 Abs. 2 ZGB) zugrunde legen dürfen, sondern hätten den Klageanspruch nach dem BGB beurteilen müssen (vgl. OG, Urteil vom 16. September 1983 - 2 OZK 29/83). Bei Errichtung eines Sparkontos und Sparbuchs auf den Namen eines Dritten vor dem 1. Januar 1976 dem Inkrafttreten des ZGB ist für die Feststellung des Gläubigers der Guthabenforderung maßgeblich, ob inhaltlich eine endgültige Übertragung der Guthabenforderung auf den Dritten erfolgt ist oder nicht. Feststeht, daß die Verklagte am 4. Juni 1970 einen Sparkontovertrag auf den Namen der Klägerin abgeschlossen hat. Sie hat das Konto durch Einzahlung eines ihr gehörenden Geldbetrags eröffnet und später weitere Einzahlungen darauf vorgenommen. Ob die Klägerin Gläubiger der Guthabenforderung werden sollte, hing gemäß § 328 Abs. 2 BGB von dem Willen der Verklagten ab. Allein mit der Errichtung eines Sparkontos auf den Namen eines Dritten war eine Schenkung der Guthabenforderung nicht bewirkt. Die Zuwendung eines Sparguthabens vollzog sich nicht nach den Bestimmungen des Sachenrechts, sondern bedurfte der Forderungsabtretung gemäß § 398 BGB. Deshalb war hier auch die Aushändigung des Sparbuchs nicht erforderlich. Allerdings kann mit der Übergabe des Sparbuchs u. U. die Forderungsabtretung und damit die Zuwendung bewiesen werden. Wie sich aus der in das Verfahren einbezogenen Akte des Rechtsstreits zwischen der Klägerin und ihrem Vater ergibt, hatten zum Zeitpunkt der Abhebung weder die Klägerin noch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin das Sparbuch in Besitz. Es befand sich vielmehr bei dem Vater der Klägerin, dessen Ehe mit der Mutter der Klägerin zum Zeitpunkt des Verfahrens rechtskräftig geschieden war. Dieser wurde durch Urteil des Kreisgerichts zur Herausgabe des Sparbuchs verurteilt. Daher kann aus dem jetzigen Besitz des Sparbuchs für die Klägerin nichts im Sinne einer Forderungsabtretung hergeleitet werden. Die Verklagte hat eine Zuwendung des Sparguthabens an die Klägerin ebenfalls ausdrücklich bestritten und dargelegt, aus welchen Überlegungen es zur Errichtung des Sparkontos auf den Namen der Klägerin gekommen ist. Sie ist nach ihrem Vorbringen stets davon ausgegangen, daß sie Gläubigerin der Guthabenforderung geblieben sei (§§808, 952 BGB). Dafür spricht auch, daß zwischenzeitlich abgehobene Beträge, die im Interesse der Eltern der Klägerin verwandt worden sind, von diesen dem Konto wieder zugeführt werden mußten. Nach alledem ist davon auszugehen, daß die Verklagte Gläubigerin der Guthabenforderung geblieben ist. Daher war sie auch berechtigt, über das von ihr eingerichtete Sparkonto zu verfügen. Sie hat die strittigen 15 900 M am 23. August 1977 nicht unberechtigt abgehoben. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB, §§ 328, 398, 808, 952 BGB, § 157 Abs. 3 ZPO aufzuheben. Da der Sachverhalt entscheidungsreif ist und lediglich einer anderen rechtlichen Beurteilung bedurfte, hat der Senat in Selbstentscheidung über den geltend gemachten Anspruch entschieden und die Klage abgewiesen. § 328 ZGB. Bei eng nebeneinander liegenden Grundstücken kann nicht jede Geräuscheinwirkung aus dem Nachbargrundstück infolge einer gestatteten Tierhaltung als Störung i. S. des § 328 ZGB angesehen werden. Es gelten ähnliche Grundsätze der gegenseitigen Rücksichtnahme und des gegenseitigen Verständnisses wie sie im Zusammenhang mit Lärmbelästigungen aus;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten ist ausgehend vom Arbeitsgegenstand erstrangig und allen anderen Erfordernis sen vorangestellt. Dementsprechend ist in der Dienstanweisund Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der für sie festgelegten konkreten Einsatzrichtungen zu erfolgen. Die eingesetzten haben die für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlichen Informationen bei Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

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