Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 68

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 68 (NJ DDR 1984, S. 68); 68 Neue Justiz 2/84 nungswidrigkeitssache an ein gesellschaftliches Gericht übergeben wird (§ 41 KKO; § 39 SdhKO). Für die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht ist der Ordnungsstrafbefugte sachlich zuständig, der nach der verletzten Rechtsvorschrift für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens verantwortlich ist. Er hat das Recht zur Übergabe, wenn er allein oder gemeinsam mit anderen Ordnungsstrafbefugten zuständig ist. Sofern eine Ordnungswidrigkeit einem nichtzuständigen Ordnungsstrafbefugten bekannt wird, gibt er sie an den zuständigen Ordnungsstrafbefugten ab, denn nach § 7 Abs. 1 OWG werden stets die Organe tätig, deren Verantwortungsbereich durch die Ordnungswidrigkeit berührt wird und die mit größter Sachkunde und gesellschaftlicher Wirksamkeit entscheiden können. Diese Sachkunde bezieht sich auch auf die Entscheidung über die Übergabe. Im Abgabeentscheid kann der nicht' zuständige Ordnungsstrafbefugte dem zuständigen Vorschlägen, die Sache einem gesellschaftlichen Gericht zu übergeben. örtlich zuständig ist der Ordnungsstrafbefugte, in dessen territorialem Verantwortungsbereich die Rechtsverletzung begangen wurde oder der Rechtsverletzer wohnhaft ist bzw. seinen ständigen Aufenthalt hat. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des jeweiligen gesellschaftlichen Gerichts ergibt sich aus §§ 13 bis 16 GGG. Die Konfliktkommissionen beraten und entscheiden gemäß §41 Abs. 1 KKO über Ordnungswidrigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bürgers im Betrieb stehen und Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Ar-beits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutzes sowie gegen Preisbestimmungen betreffen. Schiedskommissionen beraten und entscheiden gemäß § 39 Abs. 1 SchKO über Ordnungswidrigkeiten, die das sozialistische Gemeinschaftsleben in der Stadt oder Gemeinde beeinträchtigen und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, staatliche und wirtschaftsleitende Maßnahmen im örtlichen Bereich, gegen Rechtsvorschriften des Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutzes sowie gegen Preisbestimmungen betreffen. Damit sind in den neuen Rechtsvorschriften über die gesellschaftlichen Gerichte die Tätigkeitsfelder deutlicher abgesteckt und Voraussetzungen für eine noch höhere Wirksamkeit geschaffen worden. Eine gewissermaßen „ersatzweise“ Behandlung einer Ordnungswidrigkeit aus dem Tätigkeitsgebiet der Konfliktkommission durch eine Schiedskommission (und umgekehrt) ist im allgemeinen nicht zulässig. So käme z. B. bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 1 OWVO (ruhestörender Lärm in einer Gemeinde) eine Übergabe an die Konfliktkommission des Betriebes, in dem der Rechtsverletzer arbeitet, nicht in Frage. Für diese Sache ist allein die Schiedskommission der Gemeinde zuständig. Inwieweit jedoch auch in diesem Zusammenhang Grenzfragen auftreten können, bei denen sich die Notwendigkeit ergibt, eine Sache, die beide Tätigkeitsgebiete berührt, komplex zu behandeln, wird sich in der Praxis erst noch erweisen. Hat beispielsweise der Rechtsverletzer in einem VEB während der Arbeitszeit Alkohol zu sich genommen und anschließend auf einer öffentlichen Straße infolge der Alkoholeinwirkung ruhestörenden Lärm verursacht, so berühren diese Handlungen sowohl die arbeitsrechtliche als auch die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit. Es erscheint jedoch geeigneter, diese Rechtsverletzungen im Komplex zu behandeln. Sollte die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht entschieden werden, so könnte die Konfliktkommission nur über die Verletzung der Arbeitspflichten beraten, weil sie für die Ordnungswidrigkeit im örtlichen Bereich nicht zuständig ist; sie müßte diese Ordnungswidrigkeit aber bei der Charakterisierung der Rechtspflichtverletzungen insgesamt mit berücksichtigen. Diese Ordnungswidrigkeitssache könnte aber auch an die Schiedskommission des Ortes bzw. Wohnbezirks übergeben und dort behandelt werden. Die Verletzung der Arbeitspflichten müßte dann hier mit berücksichtigt werden. In einem solchen Fall wäre die Einladung von Vertretern des Betriebes anzustreben. Verschiedentlich entstehen jedoch auch in ein und derselben Sache mehrere Rechtsverhältnisse, die an unterschiedliche rechtliche Verantwortlichkeiten gebunden sind und verschiedene Maßnahmen nach sich ziehen können. Das ist beispiels- weise bei Verstößen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch einen Leiter, leitenden Mitarbeiter oder Sicherheitsinspektor der Fall. Eine schuldhafte Verletzung der Rechtspflichten auf diesem Gebiet ist eine Verletzung der Arbeitspflichten (§ 80 AGB) und kann Maßnahmen der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit (disziplinarische oder materielle oder beide entsprechend §§ 252 ff. AGB) nach sich ziehen. Bei dieser Rechtsverletzung kann der Betriebsleiter nach § 19 Abs. 1 KKO bei der Konfliktkommission des Betriebes die Durchführung eines erzieherischen Verfahrens wegen Verletzung der Arbeitspflichten (§ 18 Abs. 2 KKO) beantragen. Diese Rechtsverletzung ist zugleich auch eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 32 ASVO und kann vom Ordnungsstrafbefugten entsprechend § 41 Abs. 1 KKO der Konfliktkommission des Betriebes übergeben werden. Ordnungsstraf-befugt sind die Leiter der Arbeitsschutzinspektionen, die Leiter der Inspektionen des Staatlichen Amtes für Technische Überwachung und die Technischen Überwachungen im Bereich der bewaffneten Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit (§ 32 Abs. 3 ASVO). Im ersten Fall erfolgt die Beratung der Konfliktkommission auf der Grundlage der §§18 ff. KKO. Sie kann Erziehungsmaßnahmen nach § 23 Abs. 2 KKO aussprechen. Im zweiten Fall der Übergabe (z. B. der Arbeitsschutzkommission wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 32 ASVO) berät und entscheidet die Konfliktkommission auf der Grundlage der §§ 40 ff. KKO und spricht die erforderlichen Erziehungsmaßnahmen nach § 43 KKO aus. In diesen Fällen wäre m. E. eine Abstimmung zwischen dem Disziplinarbefugten und dem Ordnungsstrafbefugten im Sinne des §22 Abs. 2 OWG erforderlich, um gesellschaftlich wirksam darüber zu entscheiden, wer von ihnen die Sache an das gesellschaftliche Gericht übergeben sollte. Eine Ordnungswidrigkeit ist zur Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht geeignet, wenn der Sachverhalt aufgeklärt und mit Rücksicht auf den Charakter und die Umstände der Rechtsverletzung sowie die Persönlichkeit des Rechtsverletzers eine bessere erzieherische Einwirkung zu erwarten ist (§31 Abs. 1 OWG; §41 Abs. 2 KKO; §39 Abs. 2 SchKO). Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ist die Übergabe nicht zulässig (§ 31 Abs. 4 OWG). Die Übergabe kann sofern alle Voraussetzungen vorliegen bereits vor Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens, aber auch noch danach vorgenommen werden. In diesem Fall ist das Ordnungsstrafverfahren jedoch nicht zu beenden, sondern als laufendes Verfahren dem gesellschaftlichen Gericht zu übergeben (vgl. NJ 1983, Heft 11, S. 438). Mit einer Übergabeentscheidung übergibt der sachlich und örtlich zuständige Ordnungsstrafbefugte eine Ordnungswidrigkeitssache, bei der alle Voraussetzungen zur Übergabe vorliegen, an die sachlich und örtlich zuständige Konflikt- oder Schiedskommission (§42 Abs. 1 KKO; §40 Abs. 1 SchKO). In der Entscheidung ist zusammenhängend der Sachverhalt zu schildern, und es sind auch die Beweismittel anzugeben. Dabei sind vor allem die Art und Weise der Begehung der Ordnungswidrigkeit und die Umstände, unter denen sie begangen wurde, darzulegen. Der Inhalt der Stellungnahme des Rechtsverletzers, die dieser im Ordnungsstrafverfahren entsprechend § 24 Abs. 1 OWG abgegeben hat, sowie die Ergebnisse der Befragung anderer Personen werden ebenfalls mitgeteilt. Aus der Entscheidung soll hervorgehen, ob die Rechtsverletzung des Bürgers einen Ausnahmefall oder eine wiederholt begangene Handlung darstellt und ob eine besonders hartnäckige Disziplinlosigkeit oder nur eine gelegentliche Unaufmerksamkeit kennzeichnend ist. Die Schuld ist nachzuweisen. Es muß auch darauf eingegangen werden, wie sich der betreffende Bürger nach der Rechtsverletzung verhalten hat, ob er beispielsweise den angerichteten Schaden bereits wiedergutgemacht hat, ob entstandene Kosten (z. B. für den Transport zu einer medizinischen Behandlungsstelle nach der 1. DB zur VO über die Kosten für ärztliche Behandlung und Beförderung bei Alkoholmißbrauch vom 23. September 1962 [GBl. II Nr. 76 S. 684] i. d. F. der 2. DB vom 23. März 1977 [GBl. I Nr. 13 S. 141]) beglichen wurden oder ob er sich bei Bürgern, die er belästigt hatte, entschuldigt hat Es kann auch Fortsetzung auf S. Ti;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei und des Staates dargestellt werden. Die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen und oie Anwendung strafrechtlicher Sanktionen auf staatsfeindliche und andere kriminelle Handlungen Jugendlicher, die Ausdruck oder Bestandteil des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren. Der inoffizielle vermittelt - wie der offizielle - Gewißheit darüber, daß die im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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