Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 63

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 63 (NJ DDR 1984, S. 63); Neue Justiz 2/84 63 und Abfälle, insbesondere aus der fett- und fleischverarbeitenden Industrie, in sozialistischen Genossenschaften und Handwerksbetrieben, Küchen, Gaststätten, Hotels, Ferienobjekten und anderen Einrichtungen aufbereitet und verwertet werden. Sie können zu Eiweißfuttermitteln für die Landwirtschaft bzw. zu Rohstoffen für die chemische Industrie verarbeitet werden. Sie dürfen nicht zweckentfremdet verwendet, vernichtet oder ohne Genehmigung deponiert werden. Die AO enthält Ordnungsstrafbestimmungen, die gegenüber solchen Leitern von Anfallstellen angewendet werden können, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Pflichten zur Erfassung, Sammlung und Ablieferung fetthaltiger Sekundärrohstoffe verstoßen oder die nicht die erforderlichen technischen Einrichtungen für die Rückhaltung, Sammlung und Ablieferung errichten bzw. funktionsfähig erhalten. Die AO über die wirtschaftliche Nutzung von Kraftfahrzeugreifen und die Ablieferungspflicht für gebrauchte Kraftfahrzeugbereifung vom 2. November 1983 (GBl. I Nr. 32 S. 312) dient der Senkung des Produktionsverbrauchs an Reifen sowie der Erschließung hochwertiger Rohstoffe und gebrauchter Erzeugnisse für die volkswirtschaftliche Wiederverwendung. Sie zielt damit auf die Senkung des materiellen Aufwands bei höchstmöglichem Ergebnis ab. Zur Kraftfahrzeugbereifung im Sinne dieser AO gehören Kraftfahrzeugreifen sowie Luftschläuche und Wulstbänder. Sie gilt für alle Verbraucher von Kraftfahrzeugbereifung; für Bürger gilt sie in bezug auf die Annahme von runderneuerungsfähigen Pkw-Reifen durch die Reifenservicebetriebe. Derartige Reifen werden grundsätzlich im Zusammenhang mit durchzuführenden Dienstleistungen angenommen. Liefern Bürger andere runderneuerungsfähige Reifen ab, müssen sie dafür einen Eigentumsnachweis erbringen. Voraussetzung für den Bezug von neuen oder runderneuerten Reifen durch die Verbraucher ist die Ablieferung einer festgelegten Mindestanzahl von runderneuerungsfähigen Reifen. Den Kraftfahrern in Betrieben, staatlichen Organen und Einrichtungen sind Reifenlaufleistungen als Kennziffern vorzugeben. Für die wirtschaftliche Nutzung der Reifen erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen eine materielle Anerkennung. Die AO enthält Ordnungsstrafbestimmungen. Sie richten sich gegen Leiter, Inhaber oder leitende Mitarbeiter von Betrieben oder Organen, die vorsätzlich oder fahrlässig bestimmte Pflichten bei der Ablieferung von gebrauchten Reifen verletzen. Das sind die nicht ordnungsgemäße Führung des Nachweises über den Bezug von neuen und runderneuerten Reifen und die Ablieferung runderneuerungsfähiger Reifen, die Verletzung der Ablieferungspflicht, die Ablagerung oder Verkippung von Schrottreifen außerhalb der dafür zugelassenen Lagerstätten und die Zahlung von Vergütungen an Bürger, ohne daß diese einen Eigentumsnachweis vorgelegt haben. Mit der neuen VO über den Schutz von Rohholz, Werkstoffen nnd Erzeugnissen aus Holz sowie holzhaltigen Werkstoffen HolzschutzVO vom 10. November 1983 (GBl. I Nr. 38 S. 421) werden die bisherigen Rechtsvorschriften mit dem Ziel verändert, die Gebrauchsdauer von Rohholz, Werkstoffen und Erzeugnissen aus Holz weiter zu erhöhen. Die VO enthält grundsätzliche Bestimmungen über die Durchführung von Holzschutzmaßnahmen in allen Bereichen der Volkswirtschaft und für die Errichtung und Veränderung solcher Bauwerke der Bevölkerung, bei denen nach den Rechtsvorschriften die Zustimmung der örtlichen Räte erforderlich ist. Die VO regelt weiter die Verantwortung der staatlichen Organe und Kombinate auf dem Gebiet des Holzschutzes, die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Sachverständigen für Holzschutz, ihre staatliche Zulassung sowie deren Rechte und Pflichten bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Zwei weitere Rechtsvorschriften in diesem Quartal sind besonders für die Bürger von Interesse. Die Neufassung der AO über den Postsparkassendienst Postsparkassenordnung vom 31. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 38 S. 429) ergibt sich vor allem aus der notwendigen Anpassung der Bedingungen für das Sparen mit dem Postsparbuch an die §§ 238 ff. ZGB. Das betrifft insbesondere die Regelungen über die Teilnahme am Postsparkassendienst, vor allem den Abschluß des Postsparkontenvertrags für Jugendliche unter 16 Jahren durch einen gesetzlichen Vertreter und durch Jugendliche ab 16 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters sowie die Übertragung und Pfändung von Spareinlagen. Eindeutiger geregelt wurden auch Abhebungen nach dem Tod des Sparers zur Begleichung von Bestattungskosten und von anderen mit dem Tod eines Sparers unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen durch Dritte. Nach dem Tod des Sparers kann die Auflösung des Postsparkontos durch die Erben oder sonstige Dritte, die durch Rechtsvorschriften dazu berechtigt sind, beantragt werden. Die AO regelt, welche Unterlagen als Nachweis für die Erbberechtigung anerkannt werden. Mit der AO über die Bestätigung der Wettspielbedingungen für Lotto, Toto und Lotterien vom 10. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 28 S. 276) sind ab 2. Januar 1984 grundsätzliche Veränderungen bei der Durchführung von Lotto, Toto und Lotterien eingetreten. Die Wettspielbedingungen wurden in den Lotto-Toto-Annahmestellen zur Einsicht ausgelegt. Folgende Spielarten sind zugelassen: 5 aus 35, 6 aus 49, 5 aus 45 und Fußball-Toto. Die Spielart Tele-Lotto wurde dahin erweitert, daß außer am Sonntag auch an jedem Mittwoch Ziehungen durchgeführt werden. Die Beteiligung an der Mittwoch-Ziehung setzt analog der Spielart 6 aus 49 mit einer 1. und 2. Ziehung die Teilnahme an der Sonntag-Ziehung voraus. Der Spieleinsatz beträgt je Tip und Ziehung 1 M. Zu jeder Mittwoch-Ziehung werden im Doppelspiel (einschließlich Abonnement, System- und Dauerspiel) bei mindestens 4 Tips je Ziehung 5 Autos und 5 Auslandsreisen für je 2 Personen zusätzlich ausgelost. Die Kontrollzeichen (bisher Kontrollmarkenbezeichnungen) der Zusatzgewinne werden mit den Gewinnquoten der Mittwoch-Ziehung am Donnerstagabend im 2. Programm des Fernsehens der DDR bekanntgegeben und außerdem den Presseorganen zur Veröffentlichung übermittelt. An der Prämienauslosung sind die Doppelspielscheine des Tele-Lottos mit so viel Endzahlen beteiligt, wie Tips in der Sonntag- und Mittwoch-Ziehung insgesamt gespielt werden. Die Bedingungen für das Dauerspiel im Abbuchungsverfahren wurden in die Wettspielbedingungen eingearbeitet. Hauptgewinne sind in der Spielart 5 aus 35 ein Fünfer, bei 6 aus 49 ein Sechser, ein Zusatzfünfer und ein Fünfer sowie bei 5 aus 45 ein Fünfer und ein Zusatzvierer. Sie sind bis 13 Uhr des auf die Ziehung folgenden Werktags bei der zuständigen Bezirksdirektion anzumelden. Beim Doppelspiel in der Spielart 5 aus 35 beginnt die Auszahlung am 3. Werktag der auf die Ziehung folgenden Woche. Die Einlösungsfrist für Gewinne wurde von 21 auf 28 Kalendertage nach Annahmeschluß der entsprechenden Spiei-woche verlängert. Bei der Gewinnauszahlung wird den Empfängern eine Gewinnbestätigung ausgestellt. Mit der Veränderung der Einlösungsfrist für Gewinne ist auch die Frist für die Reklamation eines Gewinnanspruchs auf 28 Kalendertage nach Annahmeschluß der entsprechenden Spielwoche festgelegt worden. Reklamationen bezüglich der Abbuchung des Spieleinsatzes sowie der Gutschrift der Gewinne im Dauerspiel müssen unter Angabe der Kontonummer und der Kontrollzeichen innerhalb von 3 Monaten nach der betreffenden Spielwoche an den Zentralversand gerichtet werden. Die Fristen von 28 Kalendertagen bzw. 3 Monaten sind Ausschlußfristen. Von Einzelfällen abgesehen, entscheiden die zuständigen Bezirksdirektionen über Reklamationen in der Regel innerhalb von 10 Kalendertagen. Die Mitarbeiter des Wettspielbetriebes sind verpflichtet, über die Spielbeteiligung und über erzielte Gewinne der Teilnehmer Verschwiegenheit zu wahren. Angaben zur Person können in der Öffentlichkeitsarbeit nur mit Einverständnis des Gewinners bekanntgegeben werden. Der Wettspielbetrieb gewährleistet die Gewinnauszahlung für alle auf der Grundlage der Wettspielbedingungen zweifelsfrei abgeschlossenen Spielverträge. Für Nachteile, die durch falsches oder zweifelhaftes Ausfüllen der Spielscheine entstehen, haftet der Wettspielbetrieb nicht. Liegen die Abschnitte B und C nicht oder nicht rechtzeitig vor, ist der Wettspielbetrieb nur für die Schäden verantwortlich, die durch Mitarbeiter des Betriebes bzw. seine Vertragspartner verursacht werden. Bei ausgelosten Sach- und Reisegewinnen ist der Wettspielbetrieb für die Auszahlung des jeweils festgelegten Betrags und die Übergabe der Gewinnbestätigungen und Reisescheine verantwortlich. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus Spielverträgen mit dem Wettspielbetrieb ist das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte. Ausgearbeitet von: JOACHIM LEHMANN, Dr. HANS-PETER BERGER, ROLF KACHELMAIER, HEINZ MARTIN, WOLFGANG PETTER und Dr. HANS TARNICK;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung - insbesondere de? Erstvernehmung - ist auch auf andere Erscheinungen zu achten, die im Einzelfall Zweifel am Wahrheitsgehalt der eschuldigtenaussage ihre Dokumentisrung begründen können.

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