Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 60

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 60 (NJ DDR 1984, S. 60); 60 Neue Justiz 2/84 zu ihre schriftliche Einwilligung erklären. Die Anwendung des Abbuchungsverfahrens bedarf darüber hinaus einer Vereinbarung zwischen dem Betrieb und seinem Geld- oder Kreditinstitut. Die neugefaßte AO über das Lastschriftverfähren Lastschrift-AO - vom 13. Oktober 1983 (GBL I Nr. 30 S. 296) soU die Finanzdisziplin bei der Durchführung der zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen, insbesondere beim Ex-und Import, weiter erhöhen. Künftig können auch die Forderungen der Außenhandelsbetriebe aus Importlieferungen im Lastschriftverfahren eingezogen werden. Das Lastschrift-verfahren und die Zahlungsfristen für die Importlieferungen sind zwischen den Importbetrieben und den Außenhandelsbetrieben in Wirtschaftsverträgen zu vereinbaren. Neu ist die Stimulierung einer hohen Disziplin bei der Ausfertigung der Exportdokumente zur schnellen Realisierung der Valutaeinnahmen: Weist die zuständige Außenhandelsbank Lastschriftaufträge für Exportstreckengeschäfte wegen Nichteinhaltung der Einreichungsfrist oder auf Grund inhaltlicher Mängel der Exportdokumente zurück, dann müssen die Rechnungsbeträge von den Außenhandelsbetrieben im Überweisungsverfahren bezahlt werden. Das für die Lieferbetriebe vorteilhaftere Lastschriftverfahren kommt somit nicht zum Zuge. Entsprechend der AO über die Fälligkeit von Geldverbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen - Fälligkeits-AO - vom 13. Oktober 1983 (GBL I Nr. 30 S. 298) ist der Zahlungsausgleich für die Geldforderungen und -Verbindlichkeiten der Betriebe aus Warenlieferungen und Leistungen regelmäßig zu analysieren, bei Planabweichungen sind Maßnahmen einzuleiten, um die Planmäßigkeit wieder herzustellen. Entsprechend der Orientierung des X. Parteitages der SEID, daß die Qualität der Arbeit in der Preisbildung größeres Gewicht erhalten soll und mit den Industriepreisen die Senkung des Produktionsverbrauchs stimuliert werden soll5 6, sind die Bestimmungen der neugefaßten AO über die zentrale staatliche Kalkulationsrichtlinie zur Bildung von Industriepreisen vom 17. November 1933 (GBL I Nr. 35 S. 341) darauf gerichtet, die Industriepreise noch stärker als bisher zum Maßstab für die Bewertung der eigenen Leistungen der Kombinate und Betriebe zu machen. Die Kombinate und Betriebe sind verpflichtet, bei den Industriepreisen konsequent den zulässigen kalkulatorischen Aufwand zugrunde zu legen. Die Bestimmungen über Industriepreise für neu in die Produktion aufzunehmende Erzeugnisse wurden inhaltlich erweitert. Als neuer Bestandteil der Selbstkosten ist der Beitrag für gesellschaftliche Fonds kalkulierbar. Grundsätzlich nicht kalkulierbar sind künftig die Kosten für Ausschuß und Nacharbeit. Dieser Grundsatz ist mit den Jahresvolkswirtschaftsplänen schrittweise durchzusetzen, d. h. diese Kosten sind in Höhe der mit dem Plan vorgegebenen Senkungsraten kalkulierbar. Auch die Kosten für Garantieleistungen im Inland sind systematisch zu senken. Sie sind in der im Plan festgelegten Höhe kalkulierbar. Um die Produktion von Erzeugnissen mit hoher Effektivität und Qualität zu stimulieren, können für solche Erzeugnisse Extragewinne festgesetzt werden, die grundsätzlich befristet für eine Zeitdauer von drei Planjahren zu gewähren sind. Für Exquisiterzeugnisse, Delikaterzeugnisse, andere hochwertige Konsumgüter sowie Ersatzteile sind Gewinnzuschläge anzuwenden. Gewinnabschläge werden für uneffektive, veraltete Erzeugnisse festgesetzt. Mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 1 000 M kann wie bisher belegt werden, wer als Verantwortlicher fahrlässig bestimmten Pflichten aus dieser AO nicht nachkommt, z. B. unzulässige Preisbildungsmethoden an wendet oder zuläßt, daß den Industriepreisen unzutreffende Angaben über Kosten, Gewinnzuschlag usw. zugrunde gelegt werden. Für die vorsätzliche Verletzung der Ordnungsstraftatbestände der AO sind nunmehr Ordnungsstrafen bis zu 10 000 M vorgesehen. Die Ordnungsstrafbefugten sind jetzt in der AO ausdrücklich genannt. Die staatliche Leitung und Planung der Volkswirtschaft schließt die staatliche Bestätigung der Industrie- und Verbraucherpreise ein. Dazu wurde die AO Nr. Pr. 305 über das Preisantragsverfahren vom 17. November 1983 (GBl. I Nr. 35 S. 371) erlassen, die unter Beibehaltung bewährter Grundsätze der bisher geltenden AO Nr. Pr. 305 vom 29. Februar 1980 (GBl. I Nr. 12 S. 91) den Anforderungen Rechnung trägt, die sich aus anderen Rechtsvorschriften der letzten Zeit® ergeben haben. Zugleich sind die Bestimmungen der AO auf die Vereinfachung des Verfahrensablaufs und auf eine zügige Bearbeitung gerichtet. So sind z. B. verbindliche Termine für die Vorlage und Abstimmung der Preisanträge festge- legt worden, und es wurden Möglichkeiten für die Anwendung vereinfachter Formen der Ausarbeitung und Einreichung der Preisanträge geschaffen. Ordnungsstrafen werden u. a. demjenigen angedroht, der es als Verantwortlicher unterläßt, termingemäß einen Preisanitrag zu stellen, der Preise nicht nach den geltenden Rechtsvorschriften festlegt, Preise nicht entsprechend seiner Verpflichtung abstimmt usw. Erstmals sind ln der AO die Ordnungsstrafbefugten ausdrücklich genannt. * Um Wissenschaft und Technik ökonomisch stärker wirksam werden zu lassen, beschloß das Politbüro des Zentralkomitees der SED Maßnahmen zur stärkeren Verbindung von Planung und wirtschaftlicher Rechnungsführung auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik.7 Der Durchsetzung dieser Maßnahmen dienen u. a. drei Rechtsvorschriften in diesem Quartal. Mit der 1. DB zur VO über das Pflichtenheft für Aufgaben der Forschung und Entwicklung PflichtenheftVO vom 23. November 1983 (GBL I Nr. 36 S. 381)8 soll die Forderung, daß das zu erreichende ökonomische Ergebnis zum Ausgangs- und Endpunkt der wissenschaftlich-technischen Arbeit wird, konsequenter durchgesetzt werden. Die weitere Ausgestaltung der Mitwirkungspflichten bei der Vorbereitung von Pflichtenheften gewährleistet, daß die zur Entscheidung über die Aufnahme einer wissenschaftlich-technischen Aufgabe erforderlichen Aussagen über ihre ökonomische Wirksamkeit, ihre volkswirtschaftliche Einordnung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Kooperationspartner mit größerer Verbindlichkeit getroffen werden. Durch eine von praktischen Erfahrungen bestimmte Regelung über die Ausarbeitung von Pflichtenheften und spezifischen Bedingungen zur Anwendung des Pflichtenheftnachweises wird der Verwaltungsaufwand vereinfacht und damit gesenkt Mit der AO über die Anwendung der wirtschaftlichen Rechnungsführung in der Forschung und Entwicklung vom 23. November 1983 (GBL I Nr. 36 S. 387) wird die wissenschaftlich-technische Arbeit der Kombinate konsequent in die wirtschaftliche Rechnungsführung einbezogen. Die AO ist darauf gerichtet, die wirtschaftliche Rechnungsführung zielgerichtet für eine höhere Effektivität der wissenschaftlich-technischen Arbeit zu nutzen und ein günstiges Verhältnis von Aufwand und Ergebnis zu erreichen. Die Bereitstellung der Mittel für Wissenschaft und Technik wird entschiedener an hohe ökonomische Zielstellungen in den Pflichtenheften und an kurze Bearbeitungsfristen gebunden. Um hohe ökonomische Ergebnisse aus Wissenschaft und Technik zu fördern, wird in selbständigen Forschungseinrichtungen die wirtschaftliche Rechnungsführung eingeführt, und in den nicht selbständigen Forschungseinrichtungen werden Instrumente der wirtschaftlichen Rechnungsführung angewendet. Die seit 1971 geltenden Vorschriften über die entgeltliche Nutzung wissenschaftlich technischer Ergebnisse sowie die FinanzierungsAO Wissenschaft und Technik vom 5. Februar 1982 (GBl. I Nr. 7 S. 150)9 wurden in die AO eingearbeitet. Die AO über die ökonomische Gesamtrechnung für For-schungs- und Entwicklungsaufgaben und die Jahresabschlußrechnung Wissenschaft und Technik vom 23. November 1983 (GBL I Nr. 36 S. 395) enthält Festlegungen zur Beurteilung der ökonomischen Zielstellungen der Pflichtenhefte und ist darauf gerichtet, die Leitungstätigkeit in den Betrieben und Kombinaten wirkungsvoller auf die Überleitung der For-schungs- und Entwicklungsergebnisse in die Produktion sowie ihre umfassende volkswirtschaftliche Verwertung zu konzentrieren. Mit der ökonomischen Gesamtrechnung wird die Verbindung zum Gesamtplan des Kombinats und Betriebes hergestellt und zwingender darauf orientiert, die ökonomischen Ergebnisse der wissenschaftlich-technischen Arbeit plan- und bilanzwirksam zu machen. Sie ist zugleich Grundlage für die Jahresabschlußrechnung Wissenschaft und Technik, mit der erstmals ein zusammengefaßter Nachweis des erreichten Effektivitäts- und Qualitätsfortschritts gegenüber dem Vorjahr, eine Einschätzung 5 Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 81. 6 Vgl. z. B. die PflichtenheftVO vom 17. Dezember 1981 (GBl. I 1982 Nr. 1 S. 1), die AO Nr. Pr. 475 über Kosten und Preisobergrenzen vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. 12 S. 131), die AO über die zentrale staatliche Kalkulationsrichtlinie zur Bildung von Industriepreisen vom 17. November 1983 (GBl. I Nr. 35 S. 341). 7 Vgl. W. Felfe, a. a. O., S. 27. 8 Zur PflichtenheftVO vgl. auch die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1982, Heft 5, S. 219. 9 Vgl. die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1982, Heft 5, S. 219 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Persönlichkeit, Schuldfähigkeit und Erziehungsverhältnisse müesen unterschiedlich bewertet werden. Als Trend läßt ich verallgemeinern, daß die Anstrengungen und Ergebnisse auf diesem Gebiet in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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