Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 6

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 6 (NJ DDR 1984, S. 6); 6 Neue Justiz 1/84 aus der Interpretationsregel in Ziff. 2 der Prinzipiendeklaration ab, daß die in ihr genannten völkerrechtlichen Grundprinzipien stets in ihrer „Verknüpfung miteinander“ auszulegen und anzuwenden sind. Es versteht sich jedoch von selbst, daß es in dem hier gegebenen Rahmen nicht möglich ist, auf sie alle im einzelnen einzugehen. So sei an dieser Stelle nur darauf hingewiesen, daß z. B. vor allem das Gewaltverbot und die Regelungen über rechtmäßige Gewaltanwendungen wichtige Konsequenzen für die Interpretation sowohl des Selbstbestimmungsrechts der Völker als auch des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten haben. Ebenso sei hier nur angemerkt, daß sich aus der Verbindung des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Völker mit der Statuierung ihres Selbstbestimmungsrechts die eindeutige Folgerung ergibt, daß jedes Volk nur sein eigenes Selbstbestimmungsrecht ausüben kann, nicht aber in dieses gleiche Recht anderer Völker-7 eingreifen darf. ✓ Von besonderer Bedeutung für das Verständnis der Wechselbeziehungen zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Völker und dem Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten ist die Beantwortung der Frage, welche Auswirkungen die Schaffung eines eigenen souveränen Staates durch ein Volk auf dessen Selbstbestimmungsrecht hat. Es ist bereits früher darauf hingewiesen worden, daß durch einen solchen Staatsbildungsakt, der ja zu den wichtigsten Erscheinungsformen der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts eines Volkes gehört, dieses Selbstbestimmungsrecht keineswegs erlischt.® Zwar trifft ein Voljc nach der Bildung eines eigenen Staates in aller Regel seine weiteren sozialen und politischen Status-Entscheidungen im Rahmen und mit den Mitteln seiner Staats- und Verfassungsordnung, und diese treten dann nach außen als Wahrnehmung staatlicher Souveränitätsrechte in Erscheinung, die soweit sie sich in den Grenzen der völkerrechtlich zulässigen Souveränitätsausübung hält auf Grund des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten und des Einmischungsverbots ebenso gegen Interventionen von außen geschützt ist wie unmittelbare Selbstbestimmungsakte des Volkes nach dem Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Ziff. 1 und 7 der UN-Charta und die entsprechenden Festlegungen der Prinzipiendeklaration). Aber dieser völkerrechtliche Schutz souveräner Entscheidungen des Staates gegenüber Interventionen anderer Staaten bedeutet keinerlei Beeinträchtigung gesellschaftlicher Prozesse innerhalb eines Staates, in denen dessen Bevölkerung ggf. auch entgegen und unter Sprengung der bestehenden sozialen oder politischen Ordnung gesellschaftliche oder staatliche Umwälzungen vornimmt, für die sie dann nach außen den Interventionsschutz des Selbstbestimmungsrechts der Völker in den oben gekennzeichneten Grenzen genießt. Diese Funktion des Selbstbestimmungsrechts wird heute auch in der westlichen Völkerrechtsdoktrin zunehmend anerkannt. Es mehren sich offensichtlich die Stimmen, die ernste Bedenken gegen die früher sehr verbreitet vertretene These von der Zulässigkeit einer sog. humanitären Intervention anmelden, d. h. von militärischen Interventionsakten einzelner Staaten gegen andere unter dem Vorwand, daß dort individuelle „Rechte von bestimmten Personen oder Personengruppen verletzt würden (z. B. von Inhabern bestimmter Eigentumsarten, von Staatsbürgern des intervenierenden Staates oder von oppositionellen Minderheiten).29 Dagegen folgt die Praxis imperialistischer Staaten immer noch viel-, fach dieser eindeutig völkerrechtswidrigen Konstruktion, wie die erwähnten Argumentationen gerade im Zusammenhang mit den Vorgängen in Grenada nur allzu deutlich zeigen. Erhebliche Bedeutung hat auch die Beantwortung der Frage nach den Beziehungen zwischen den sich aus ihrem Selbstbestimmungsrecht ergebenden Rechten der Völker und den durch das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten garantierten Souveränitätsrechten in den Fällen, in denen ein Volk (bzw. eine Nation) seine Lostrennung von dem Staat betreibt, in den es bisher integriert war, und entweder die Schaffung eines eigenen Staates oder die Eingliederung in einen schon bestehenden anderen Staat anstrebt. Derartige Aktivitäten von Völkern berühren notwendigerweise wesentliche Elemente der souveränen Gleichheit der betroffenen Staaten, insbesondere die Unverletzlichkeit der territorialen Integrität des Staates, aus dem sich ein Teil seiner Bevölkerung herauslösen will, aber auch das freie Entscheidungsrecht jenes Staates, mit dem sich diese Bevölkerungsgruppe etwa verbinden will, über seine politische Struktur. Die sich in diesen Fällen ergebenden scheinbaren Widersprüche zwischen zwei Grundprinzipien des geltenden Völkerrechts löst jedoch die Prinzipiendeklaration in Anwendung ihrer Auslegungsregel, daß die Grundprinzipien stets in ihrem Zusammenhang miteinander zu interpretieren sind, selbst auf. Denn die Feststellungen der Prinzipiendeklaration, daß einerseits die Territorien kolonialer oder anderer nicht selbständiger Gebiete einen sich von dem Territorium des diese Gebiete „verwaltenden“ Staates „deutlich unterscheidenden“ Status besitzen und daß andererseits das Selbstbestimmungsrecht der Völker nicht als „Ermächtigung oder Ermunterung“ zur Beeinträchtigung der territorialen Integrität oder der politischen Einheit von solchen Staaten verstanden werden darf, die sich selbst von diesem Prinzip leiten lassen und eine ihre gesamte Bevölkerung vertretende Regierung haben, enthalten eine grundsätzliche Aussage zum Verhältnis zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Völker und der souveränen Gleichheit der Staaten. Diese besteht zum einen darin, daß sich kein Staat der Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts der Völker unter Berufung auf Elemente seiner Souveränität widersetzen kann, die er unter Verletzung anderer völkerrechtlicher Grundprinzipien (z. B. entgegen dem Annexions- oder Kolonialismusverbot) in Anspruch nimmt. Sie enthält zum anderen die Klarstellung, daß unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker nicht Souveränitätsrechte von Staaten verletzt werden dürfen, die diese in voller Übereinstimmung mit der Gesamtheit aller fundamentalen Grundsätze des Völkerrechts ausüben, wie das z. B. in Nikaragua oder in der Volksrepublik Polen der Fall ist. Diese wenigen Beispiele für die Folgerungen, die sich aus der Anwendung des Grundsatzes ergeben, daß die völkerrechtlichen Grundprinzipien stets in ihrem Zusammenhang auszulegen sind, zeigen, welche Bedeutung seiner Beachtung für die korrekte und praktikable Interpretation jedes dieser Prinzipien zukommt. Sie unterstreichen zugleich, wie wichtig und notwendig es gerade angesichts der gegenwärtigen vielfachen imperialistischen Verletzungen und Verfälschungen fundamentaler Völkerrechtsnormen für die Auseinandersetzung mit diesen Praktiken und für ihre Entlarvung ist, die wissenschaftlichen Bemühungen und Diskussionen um die exakte Herausarbeitung des Inhalts und der Wirkungen der Grundprinzipien des geltenden Völkerrechts weiterzuführen und zu intensivieren. 27 An dieser Stelle kann nicht darauf eingegangen werden, wie der Begriff „Volk“ unter den heutigen Bedingungen zu bestimmen ist. Vgl. hierzu insbesondere R. Arzinger, a. a. O., S. 240 ff.; Völkerrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 151 f. 28 Vgl. insbesondere R. Arzinger, a. a. O., S. 164 ff. 29 Vgl. hierzu u. a. F. Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. I, München 1975, S. 192 f.; A. Verdross/B. Simma, Universelles Völkerrecht, Berlin (West) 1976, S. 584. * So Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR Autorenkollektiv (Ltg.: Prof. Dr. Ellenor Oehler) : Landeskulturrrecht (Lexikon) Hrsg.: Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR 208 Seiten; EVP (DDR) : 16 M Den staatlich-rechtlichen Problemen des Umweltschutzes und der Landeskultur kommt wachsende Bedeutung zu. Das drückt sich auch im Literaturangebot der letzten Jahre aus. So erschienen beispielsweise allein 1982 im Staatsverlag der „Grundriß Landeskulturrecht" und das Buch „Sozialismus und Umweltschutz Recht und Leitung in den Mitgliedsländern des RGW". Hier reiht sich auch das von 48 Autoren erarbeitete Lexikon ein, das von „Abfall" bis „Zwangsgeld" Stichwörter aus dem Gesamtbereich des LKG, seiner 6 Durchführungsverordnungen und deren Durchführungsbestimmungen enthält. So werden u. a. Informationen vermittelt über landeskulturelle Probleme der Gewährleistung, Kontrolle und Überwachung von Ordnung, Sicherheit und Hygiene, über Verwaltungsmaßnahmen und rechtliche Verantwortlichkeit, über Schutz der Landschaft, der Natur und des landwirtschaftlichen Bodens, über Bergbau und Bergbaufolgelandschaften, Reinhaltung der Gewässer und der Luft, Abproduktte und Lärmschutz. Auch völkerrechtliche Regelungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes werden erfaßt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 6 (NJ DDR 1984, S. 6) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 6 (NJ DDR 1984, S. 6)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel gegen Personen richten Beschwerde sucht, auch als sogenannte Haftquerulanz bezeichnet. Solche Verhafteten nehmen alles zum Anlaß, um in Permanenz Eingaben an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit bestimmen die Verantwortung der Linie Untersuchung für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Hauptverantvvortunc der Linie Untersuchung besteht darin, in konsequenter Durchsetzung der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die richten,zu entlarven. Zielsetzung ist auch, für das offensive Vorgehen der Parteiund Staatsführung der Erkenntnisse zu erarbeiten, die die Ziele, Mittel und Methoden des Gegners sowie über Ursachen und begünstigende Bedingungen für Feindtätigkeit erarbeitet und auf dieser Grundlage entsprechende politisch-operative Maßnahmen eingeleitet notwendige Veränderungen herbeigeführt.

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