Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 56

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 56 (NJ DDR 1984, S. 56); 56 Neue Justiz 2/84 Volksvertretung und Gesetzlichkeit Zusammenwirken örtlicher Volksvertretungen und ihrer Organe mit gesellschaftlichen Gerichten Dozent Dr. sc. FROHMUT MÜLLER, Sektion Straf-, Zivil-, Arbeits- und Agrarrecht der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Die Verwirklichung der vervollkommneten Rechtsvorschriften über die gesellschaftlichen Gerichte (§ 27 Abs. 1 GGG)1 und des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe (§§ 34, 48, 68 GöV) erfordert es, alle Möglichkeiten der gesellschaftlichen Gerichte für die komplexe Bekämpfung und Vorbeugung von Rechtsverletzungen durch die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe zu nutzen. Angesichts der Erweiterung der Rechte der gesellschaftlichen Gerichte und der wachsenden Anforderungen an die Festigung von Gesetzlichkeit, Ordnung, Sicherheit und Disziplin zum Schutz und zur Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft und zur Wahrung der Rechte der Bürger kommt es darauf an, auch die Erfahrungen der gesellschaftlichen Gerichte umfassender und systematischer für die staatliche Leitung und für gesellschaftliche Aktivitäten auszuwerten.1 2 Grundlinien des Zusammenwirkens Das Zusammenwirken der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe mit den gesellschaftlichen Gerichten dient der Lösung der gesamtstaatlichen Aufgaben unter den konkreten örtlichen Bedingungen, insbesondere der komplexen Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen, einem Grundziel der Neuregelungen.3 Die Aufgaben und Arbeitsmethoden der gesellschaftlichen Gerichte beziehen sich nicht nur auf die Klärung und Entscheidung einzelner Rechtsangelegenheiten durch Rechtsprechung oder im Wege von Aussprachen, Auskünften und rechtlicher Hilfe für Bürger, sondern auch auf ihr Zusammenwirken mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen. Dieses Zusammenwirken darf nicht auf die Berichterstattung der Schiedskommissionen vor den Volksvertretungen reduziert werden. Es bewährt sich als Teil des einheitlichen, vom demokratischen Zentralismus geprägten Prozesses der Zusammenarbeit zwischen Volksvertretungen und Gerichtssystem4 und ist weiter zu entwickeln. Die Auswertung der Erfahrungen der gesellschaftlichen Gerichte verbindet das Wirken der gewählten Machtorgane im Territorium mit wichtigen Aktivitäten ehrenamtlich Rechtsprechung ausübender Bürger. Der komplexe Gegenstand der Rechtsprechung der gesellschaftlichen Gerichte, der sich aus ihrer Zuständigkeit gemäß §§ 13, 14 GGG ergibt, ist eng und unmittelbar mit den Arbeits-, Wohn- und Freizeitbedingungen und -beziehungen der Bürger und dem rechtlichen Schutz gesellschaftlicher und persönlicher Interessen verbunden. Die örtlichen Volksvertretungen haben eine hohe Verantwortung und wesentliche Möglichkeiten dafür, auf die Gestaltung derjenigen gesellschaftlichen Prozesse, Bedingungen und Verhaltensweisen Einfluß zu nehmen, die den von gesellschaftlichen Gerichten zu beratenden Rechtsverletzungen und Rechtsstreitigkeiten Vorbeugen können. Außerdem sind die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe auch für die Gewährleistung günstiger Bedingungen der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte verantwortlich und haben eine hohe Wirksamkeit zu sichern. Das vielseitige Zusammenwirken ist eng verbunden mit dem Wirken der Volksvertretungen als arbeitende Körperschaften. Probleme und Erfahrungen aus der Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte sind nicht nur für das Plenum der Volksvertretungen oder deren Rat und die Fachorgane der Räte von Bedeutung; Aufgaben und Schlußfolgerungen ergeben sich vielmehr auch für die beschließende, organisierende und kontrollierende sowie massenpolitische Arbeit.5 6 Von der Tätigkeit der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe gehen wichtige Maßnahmen aus, die das Wirken der gesellschaftlichen Gerichte fördern; so sind z. B. die Räte der Bezirke und Kreise an der Leitung der Tätigkeit der Schiedskommissionen in den Beiräten beteiligt und verwirklichen entsprechend ihrer Verantwortung gegenüber den Schiedskommissionen die zu lösenden Aufgaben in ihren Be- reichen.5 Uber das Wirken der örtlichen Volksvertretungen werden Erfahrungen der gesellschaftlichen Gerichte auch für die gesellschaftlichen Aktivitäten zur Gewährleistung von Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit in den Wohngebieten nutzbar, so u. a. zur Verwirklichung der Stadt- und Gemeindeordnungen und zur Gestaltung der nachbarschaftlichen Beziehungen im Wohngebiet. Diese Zusammenarbeit trägt insgesamt dazu bei, die vorbeugende Wirksamkeit der gesellschaftlichen Gerichte zu erhöhen. Auswertung der Erfahrungen der gesellschaftlichen Gerichte Die Erfahrungen der gesellschaftlichen Gerichte werden für die beschließende, organisierende und kontrollierende Tätigkeit und die politische Massenarbeit der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe ausgewertet. Einbezogen in diesen Prozeß sind auch die Aktivitäten der Abgeordneten, insbesondere in massenpolitischer, speziell rechtserzieherischer Hinsicht in den Wahlkreisen bzw. Wirkungsbereichen, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen. Die Auswertung der Erfahrungen der gesellschaftlichen Gerichte ist eine unverzichtbare staatliche Leitungsmethode, um ihre gesellschaftliche Wirksamkeit (insbesondere durch die vorbeugende Arbeit gegen Rechtsverletzungen) im Territorium zu erhöhen. Ein wichtiges aber nicht das alleinige Mittel dazu ist die Berichterstattung vor den zuständigen Volksvertretungen und ihren Räten. Unverzichtbar ist die Berichterstattung vor dem Plenum, denn die Berichtspflicht der Mitglieder der Schiedskommissionen gemäß Art. 95 der Verfassung besteht vor ihren Wählern, d. h. in den Territorien vor dem Plenum der Volksvertretung (§ 7 Abs. 1 Buchst, d GöV). Dadurch werden auch die Abgeordneten unmittelbar über die Arbeit der Schiedskommissionen informiert. Anforderungen, Inhalt, Formen und Methoden der Auswertung von Erfahrungen der gesellschaftlichen Gerichte sind entsprechend der Leitungsebene (§ 27 GGG; §§34, 48, 68 GöV), aber auch in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden entsprechend der örtlichen Struktur differenziert. So gibt es z. B. in mittleren und größeren Städten und in den großstädtischen Stadtbezirken eine Vielzahl von Schiedskommissionen, während für zwei oder gar mehrere kleine Gemeinden nur eine Schiedskommission besteht. Entsprechend vielfältig sind auch die vorliegenden Erfahrungen. Die Gemeinde Phöben (Kreis Potsdam) hat zusammen mit einer anderen Gemeinde eine Schiedskommission. Diese Schiedskommission berichtet regelmäßig in jeder der beiden Gemeinden einmal jährlich vor der Volksvertretung und vor dem Rat über Erfahrungen aus ihrer Arbeit. Verbunden mit Informationen über andere Probleme der Gewährleistung von Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit (z. B. der Einhaltung der Gemeindeordnung, der Tätigkeit der Ständigen Kommission für Ordnung und Sicherheit und der örtlichen freiwilligen Feuerwehr) bewährt sich nach Einschätzung des Bürgermeisters der Gemeinde Phöben diese Arbeitsmethode. Sie ist inzwischen eine auch anderenorts angewandte Methode, wie unsere Untersuchungen in der Praxis zeigen. Ihr Vorzug besteht in einer komplexen Beratung der Probleme und einer daraus folgenden umfassenden Information der Abgeordneten, die zu massenpolitischen Aktivitäten führt. In größeren Orten bewähren sich verschiedene Formen gemeinsamer, zusammenfassender Informationen aller Schiedskommissionen vor der Volksvertretung und dem Rat. Für großstädtische Bedingungen, unter denen es eine Vielzahl von Partnern des Zusammenwirkens selbst für den Be- 1 Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs durch den Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister der Justiz, Hans-Joachim Heusinger, in der Tagung der Volkskammer am 25. März 1982, NJ 1982, Heft 4, S. 146 f.; SteUungnahme des Verfas-sungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer der DDR, Berichterstatter: Prof. Dr. Wolfgang Weichelt, NJ 1982, Heft 4, S. 148 f. 2 Vgl. H. Grieger/F. Müller, „Sozialistische Demokratie und gesellschaftliche Gerichte“, NJ 1981, Heft 4, S. 160 ff. 3 Vgl. NJ 1982, Heft 4, S. 147 und 149. 4 Unter diesem Gesichtspunkt sollten auch gegenüberstellende Formulierungen wie z. B. „Konfliktkommissionen und Gerichte“ (in dem Beitrag von I. Kisker, in: NJ 1982, Heft 12, S. 538) vermieden werden, da sie sowohl sachlich falsch als auch gesetzlich nicht zulässig sind. 5 Vgl. K. Sorgenicht, Unser Staat in den achtziger Jahren, Berlin 1982, s. 196 ff., 219 fl.; H. Möbis, Ordnung, Disziplin und Sicherheit Aufgaben und Erfahrungen, Berlin 1982, S. 56 ff.; Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit im Wohngebiet, Berlin 1981, S. 20 fl. 6 Vgl. E. Hermann, „Beirat trägt eine hohe Verantwortung“, Der Schöffe 1983, Heft 4, S. 83.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 56 (NJ DDR 1984, S. 56) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 56 (NJ DDR 1984, S. 56)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist überhaupt nur zu verstehen, wenn von der Komplexität und außerordentlichen Widersprüchlich-keit der gesamten Lebensbedingungen der gegenwärtig existierenden Menschen im Sozialismus ausgegangen wird.

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