Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 52

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 52 (NJ DDR 1984, S. 52); 52 Neue Justiz 2/84 Da eine monopolkapitalistische Gesellschaft niemals anti-, höchstens prä- oder postfaschistisch sein kann, muß eine antifaschistische Rechtsauffassung unabdingbar antimonopolistisch und demokratisch sein, die Beziehungen zwischen Recht und Gesellschaft aufdecken und dem gesetzmäßigen historischen Fortschritt mit rechtlichen Mitteln den Weg ebnen.'2 Dabei ist das gesamte Erbe des rechtsphilosophischen Denkens, Aktiva wie Passiva, kritisch zu verarbeiten. Diesen mühevollen Weg sind antifaschistische Juristen in der DDR seit 1945 genauso gegangen wie ihre juristischen Mitstreiter in anderen Ländern, in denen Faschismus auch rechtsphilosophisch bewältigt wurde. 12 Vgl. H. Klenner, Rechtsphilosophie ln der Krise, Berlin 1976, S. 111 fl. Besonderheiten der Strafverfahren zur Ahndung von Nazi-Justizverbrechen GÜNTHER WIELAND, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Richter und Staatsanwälte der faschistischen Ausnahmejustiz in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt zu haben, jedenfalls stärker, als das irgendwann zuvor in den vergangenen drei Jahrzehnten der Fall war das gehört gewiß zum Verdienst der wissenschaftlichen, publizistischen und justitiellen Auseinandersetzung mit den Naziverbrechen in den letzten Jahren. Wer seit langem Tausende Beweisdokumente der „Judikatur“ des Volksgerichtshofs, der Sonder- und Kriegsgerichte sowie nicht zuletzt der beim Reichsgericht angestrengten „Nichtigkeitsbeschwerden“ zur Auswertung und zur strafrechtlichen Verfolgung der Schuldigen an Juristen der Bundesrepublik Deutschland übergeben und dabei zuweilen selbst von gutwilligen Empfängern gehört hat, man müsse es wohl bei der freilich oft zu privilegierten Konditionen erfolgenden Funktionsenthebung der dort wieder zu Amt und Würden gelangten schwerbelasteten Nazi-Juristen bewenden lassen1, der weiß diese Entwicklung durchaus zu würdigen. Schließlich hat die Deutsche Demokratische Republik die in. der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) anhängigen einschlägigen Ermittlungen nicht nur stets durch Rechtshilfe gefördert, sondern sie häufig sogar initiiert: So-r wohl dem Bundesjustizministerium als auch dem General-bundesanwalt der BRD und zahlreichen General- und Oberstaatsanwälten sind die Beweise in Hülle und Fülle ins Haus getragen worden.1 2 Verschiedentlich war den Adressaten diese DDR-Hilfe recht unerwünscht, so beispielsweise, weil der ehemalige Ankläger am Sondergericht Kattowitz, Ottersbach, sich schon wieder Sporen bei der Verfolgung von Antifaschisten in Lüneburg erwarb. Natürlich haben sich die Strafverfolgungsorgane der DDR niemals darauf beschränkt, lediglich auswärtige Ermittlungen zu fördern. Im Gegenteil: Schon unmittelbar nach der Zerschlagung des Hitlerfaschismus wurde in der damaligen sowjetischen Besatzungszone mit der systematischen Aufdeckung, Aufklärung und Ahndung der faschistischen Verbrechen (einschließlich derjenigen der Nazi-Justiz) begonnen. Bis zum 31. Dezember 1982 sind in der DDR insgesamt 12 868 Angeklagte rechtskräftig wegen Teilnahme an faschistischen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Verantwortung gezogen worden, darunter 149 Personen, die an Justizverbrechen beteiligt waren. Bereits am 29. Juni 1948 verurteilte das Landgericht Dresden vier Nazi-Juristen zu Zuchthausstrafen.3 Aber auch in den letzten Jahren gab es noch derartige Verfahren: So verurteilte das Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR am 19. Oktober 1981 einen Staatsanwalt des Sondergerichts Graudenz zu 12 Jahren und am 5. April 1982 einen Staatsanwalt des Volksgerichtshofes zu 15 Jahren Freiheitsentzug.4 Verfahren gegen Nazi-Juristen unterscheiden sich sowohl materiellrechtlich als auch prozeßrechtlich von anderen Strafverfahren : Wird üblicherweise Anklage gegen denjenigen erhoben, dessen Tun oder Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstieß, so wird dem Nazi-Juristen gerade die Anwendung von justitiell bemäntelten Unrechtsbestimmungen zur Last gelegt Als „Kern der Anklage“ formulierten die Richter des US-amerikanischen Militärtribunals am 4. Dezember 1947 im Nürnberger Juristenprozeß, „daß die Gesetze, die Hitler-Erlasse und das drakonische, korrupte und verderbte nationalsozialistische Rechtssystem als solche in sich selbst Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen und daß eine Teilnahme an dem Erlaß und der Durchführung dieser Gesetze verbrecherische Mittäterschaft bedeutet“.5 Prozeßrechtlich heben sich die Ermittlungen gegen Nazi-Juristen von anderen Verfahren wohl vor allem durch die Art der Beweisführung ab. Die hier in Betracht kommenden Hauptverhandlungen gewinnen zusehends den Charakter von Dokumentenprozessen, zumal aus den Aktenbeständen der Nazi-Justiz weit mehr Originalbeweise überliefert sind, als das sonst bei Schreibtischtätern der Fall ist. So wertvoll der objektive, emotionsfreie, gegen nachträgliche Beeinflussungen jedenfalls mehr als jedes andere Beweismittel gefeite Dokumentenbeleg ist, so wird doch jeder umsichtige Jurist danach streben, ihn durch Zeugen- und Sachverstän-digenbekundungen zu ergänzen. Tatsache ist aber: Sinkt die Zahl der Zeugen, die zur Aufklärung faschistischer Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beitragen können, ohnehin von Jahr zu Jahr, so trifft das auf die Verfolgung der Nazi-Justizver-brechen im besonderen zu: Die wohl bedeutsamsten Tatzeugen dieser Kriminalität, nämlich die von der Nazi-Justiz ihren Henkern überantworteten Opfer, können nicht mehr gehört werden. Soweit es zum Tode Verurteilten in Einzelfällen gelungen ist zu flüchten oder dank anderer außergewöhnlicher Umstände seinerzeit zu überleben, sind sie fast durchweg entweder inzwischen verstorben oder aus gesundheitlichen Gründen den Strapazen einer eingehenden Vernehmung heute nicht mehr gewachsen. Der Zeugenbeweis muß sich daher fast immer auf die Vernehmung der (meist jüngeren) Mitangeklagten, die von der Nazi-Justiz nicht zum Tode verurteilt worden waren, oder anderer damals im Verfahren vor dem Nazi-Gericht anwesend gewesener Personen konzentrieren. Die Erfahrungen zeigen: Die Opfer der Nazi-Justiz (und oft auch die seinerzeit im Gerichtssaal zugegen gewesenen Angehörigen der Angeklagten) können häufig wertvolle Details der Verhandlungen schildern, die Rückschlüsse auf die Zielsetzung der Nazi-Staatsanwälte und Nazi-Richter erlauben. Dabei ist freilich nicht zu übersehen, daß sich diese Aussagen meist nur auf das Verhalten des Gerichtsvorsitzenden und des Anklagevertreters beziehen. Informationen über die Haltung der beisitzenden Richter sind auf diese Weise nur selten zu erlangen. Nahezu völlig unergiebig bleibt in der Regel die Vernehmung jener Personen, die selbst in die Nazi-Justiz integriert gewesen waren. Die ehemaligen Protokollantinnen, Justizwachtmeister usw. wenden oft nicht einmal unglaubhaft ein, sie könnten sich schon angesichts der Vielzahl gleichartiger Verfahren, in denen sie mitgewirkt hatten, nur bei extremen Ausnahmen noch an Details erinnern. Demgegenüber ist auffällig, daß den jetzt angeklagten 1 Dieser Einwand ist heute nicht mehr aktuell: längst haben wohl alle in Betracht kommenden Nazi-Juristen das Pensionsalter erreicht und erhalten in der BRD fast ausnahmslos eine ungeschmälerte Altersversorgung. 2 Zu Bedeutung und Umfang dieser Rechtshilfe vgL ADN-Interview mit dem Generalstaatsanwalt der DDR, Dr. Dr. h. c. Josef Streit, in: NJ 1982, Heft 7, S. 290 fl.; ferner die Dokumentation: Die Haltung der beiden deutschen Staaten zu den Nazi- und Kriegsverbrechen (Hrsg.: Generalstaatsanwalt der DDR und Ministerium der Justiz der DDR), Berlin 1965, S. 42 ff. und 95 ff. 3 Der in diesem Verfahren verurteilte Dr. Dr. Erich Anger wurde übrigens nach der Strafverbüßung wieder Staatsanwalt in Essen (BRD). 4 Vgl. Urteil vom 19. Oktober 1981 - 101 a BS 40/81 - (NJ 1982, Heft 1, S. 38) mit Anmerkung von R. Beinarowitz; zum Urteil vom 5. April 1982 101 a BS 17/82 Vgl. ND vom 6. April 1982, S. 2. 5 Fall 3: Das Urteil im Juristenprozeß, Hrsg. P. A. Steiniger/ K. I.eszczyriski, Berlin 1969, S. 136.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 52 (NJ DDR 1984, S. 52) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 52 (NJ DDR 1984, S. 52)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von Zeugenvernehmungen oder VerdächtigenbefTagungen dar. Andererseits können die im Rahmen solcher strafprozessualer Prüfungshandlungen erarbeiteten Informationen zu Personen der bearbeiteten Gruppierung, ihrem Verhalten bei der Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung und zum Schutz evtl, gefährdeter anderer Inoffizieller Mitarbeiter sind einzuleiten. Die Erfassung und Registrierung von Kandidaten und Inoffiziellen Mitarbeitern.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X