Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 511

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 511 (NJ DDR 1984, S. 511); Neue Justiz 12/84 511 daraus vorliegenden medizinischen Erkenntnisse und Erfahrungen -wurden trotz einschlägiger Rückfälligkeit nicht in das Verfahren einbezogen. Es wurde auch nicht geklärt, ob ein vorhandenes Nervenleiden die Willens- und Entscheidungsfähigkeit des Angeklagten in bezug auf die Tat beeinflußte. Die notwendige Sachaufklärung ist durch die Beiziehung einer Stellungnahme des behandelnden Facharztes bzw. Sexualpsychologen nachzuholen. Sollten Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten damit nicht ausgeräumt werden, ist ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Der Gutachter sollte dann u. a. beauflagt werden, sich zugleich auch dazu zu äußern, ob und welche medizinischen Maßnahmen zur Vorbeugung erneuter Straffälligkeit angezeigt sind. Aber auch dann, wenn der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich ist, bedarf es keiner so langen Freiheitsstrafe, wie sie vom Kreisgericht festgelegt wurde. Zutreffend ist, daß der Angeklagte unter Beachtung der einschlägigen Vorstrafe das in ihn mit der Bewährungsverurteilung gesetzte Vertrauen durch die erneute Straftat nicht gerechtfertigt hat, so daß eine erneute Bewährungsverurteilung ausgeschlossen ist. Mithin ist der Ausspruch einer Freiheitsstrafe notwendig. Bei der Festlegung der Höhe der Freiheitsstrafe ist zu beachten, daß die Handlung über die oberflächliche Berührung des Geschlechtsteils des Kindes nicht hinausging, die Kinder angesichts ihres Alters die Bedeutung des Vorgehens des Angeklagten kaum erfaßt haben und schädliche Folgen nicht zu verzeichnen sind. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Staatsanwalts des Bezirks war das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Anmerkung: Der vorliegenden Entscheidung ist zuzustimmen. Sie greift eine wichtige Beweisproblematik auf, die entsprechend den Grundsätzen sozialistischer Gesetzlichkeit nicht vernachlässigt werden darf. Gerade bei den nicht selten komplizierten Sexualstraftaten und den dabei z. T. sichtbar werdenden strafrechtlich bedeutsamen speziellen Persönlichkeitsumständen bedarf es einer gewissenhaften Prüfung des Vorliegens bzw. des Umfangs der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Konsequentes Reagieren auf solche, die Öffentlichkeit oft stark berührende Straftaten schließt die exakte Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ein. In bestimmten Fällen ist dazu auch eine psychiatrische Begutachtung erforderlich. Dies jedoch nur dann und darauf weist das Kassationsurteil zutreffend hin , wenn auf andere Weise begründete Zweifel nicht überzeugend ausgeräumt werden können. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß im Zusammenhang mit der ersten einschlägigen Vortat die Verpflichtung zur fachärztlichen Heilbehandlung gemäß § 27 StGB ausgesprochen wurde, nachdem dazu eine sachkundige Erklärung (ein Sachverständigengutachten oder Aussagen eines sachverständigen Zeugen gemäß § 35 StPO, z. B. des behandelnden Arztes) Vorgelegen hatte (vgl. „Zur Verpflichtung, sich einer fachärztdichen Heilbehandlung zu unterziehen", NJ 1969, Heft 10, S. 304). Aus der erneuten einschlägigen Straftat ergibt sich die Frage, ob dieselben kausalen Beziehungen vorliegen, die bereits hinsichtlich der Vortat zur Anordnung der fachärztlichen Heilbehandlung gemäß § 27 StGB führten. Da sich der Angeklagte wegen gleichartiger Umstände in Behandlung befand und weiter befindet, war es wie das Kassationsurteil richtig hervorhebt unabdingbar, Ergebnisse der bisherigen Behandlung und Erkenntnisse zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit in bezug auf die begangenen Sexualstraftaten in die Beurteilung einzubeziehen. Ergeben sich daraus begründete Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, ist die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen, und zwar auf der Grundlage der im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts über die Voraussetzungen für die Beiziehung von forensischen Gutachten zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§§15, 16 StGB) und der Schuld- fähigkeit (§66 StGB) von Tätern vom 30. Oktober 1972 (NJ-Beilage 4/72 zu Heft 22) genannten Kriterien. Nicht jede psychische Auffälligkeit oder sexuelle Abartigkeit erfordert zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit ein fachärztliches Gutachten. Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob die vorhandenen Symptome, die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit begründen können, im Tatverhalten sichtbar werden bzw. mit dem psychisch-körperlichen Zustand des Täters oder seinem sozialen Verhalten im Zusammenhang stehen. Wenn dieser Zusammenhang zu bejahen ist, genügt oft die Äußerung eines Sachkundigen, z. B. des behandelnden Facharztes, um die notwendige Entscheidung treffen zu können. Fehlt jedoch erkennbar dieser Tatzusammenhang, dann ist weder Raum für eine Begutachtung oder die Konsultation eines Sachverständigen (§ 199 Abs. 2 StPO) noch für die Vernehmung eines sachverständigen Zeugen (§35 StPO). Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts § 200 Abs. 1 StGB. Bei Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit entspricht in der Regel eine Geldstrafe unter 1000 M nicht dem Grad der Schuld des Täters. BG Cottbus, Urteil des Präsidiums vom 31. August 1984 00 BSK 11/84. Die Beschuldigte nahm in ihrer Wohnung alkoholische Getränke zu sich. Unmittelbar danach befuhr sie mit ihrem Pkw, in dem sich ihr Kind befand, die F.-Straße in L. Infolge erheblicher alkoholischer Beeinflussung (1,7 mg/g) kam sie von der Fahrbahn ab und stürzte mit dem Fahrzeug in einen Graben. Auf Grund dieses Sachverhalts erließ das Kreisgericht gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl wegen eines Vergehens der Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit gemäß § 200 Abs. 1 StGB, in dem es eine Geldstrafe in Höhe von 600 M aussprach. Die Fahrerlaubnis wurde für die Dauer von zwei Jahren entzogen. Der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, mit dem eine gröblich unrichtige Geldstrafenhöhe gerügt wird, ist begründet. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat richtig erkannt, daß der in der vorliegenden Sache zu verwirklichende Strafzweck mit der Anwendung einer Geldstrafe erreichbar ist. Das setzt jedoch die richtige, an der Schwere der Tat orientierte Bemessung der Geldstrafe voraus. Die im Strafbefehl festgesetzte Strafhöhe wird den gegebenen Straf zumessungstatsachen nicht gerecht. Das Oberste Gericht hat in seinen Anleitungsdokumenten (vgl. dazu den Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht am Obersten Gericht zur Anwendung der Geldstrafe vom 22. Oktober 1979, OG-Informationen 1979, Nr. 7, S. 9) darauf hingewiesen, daß dem einem Delikt nach § 200 StGB generell innewohnenden Schuldgrad des Täters in der Regel nicht mit einer unter 1 000 M liegenden Geldstrafe Rechnung getragen werden kann. Die Tat der Beschuldigten weist keine ihre Schuld herabsetzenden Momente auf. In ihrer Entscheidung, mit dem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, obwohl es bei der vorgelegenen Äthanolkonzentration von 1,7 mg/g über die erhebliche Einschränkung ihrer Fahrtüchtigkeit keine Zweifel gab, und auch ihr Kind der damit verbundenen Gefahr auszusetzen, objektiviert sich ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit. Der eingetretene Unfall ist Ausdruck einer akuten Gefährdung von Leben und Gesundheit des mitfahrenden Kindes. Da die vom Staatsanwalt im Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls geforderte Geldstrafe der Tatschwere nicht entsprach, hätte das Kreisgericht den Strafbefehl nicht erlassen dürfen. Auf den Kassationsantrag, dem der Vertreter des Staatsanwalts des Bezirks zugestimmt hat, war der Strafbefehl wegen gröblich unrichtigen Strafausspruchs gemäß § 322 StPO aufzuheben und die Sache nach § 271 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückzugeben.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 511 (NJ DDR 1984, S. 511) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 511 (NJ DDR 1984, S. 511)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X