Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 510

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 510 (NJ DDR 1984, S. 510); 510 Neue Justiz 12/84 heitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im übrigen blieb es bei der Entscheidung des Kreisgerichts. Die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens wurden mit der Begründung, daß der Berufung der Erfolg im wesentlichen versagt bleiben mußte, der Angeklagten auferlegt. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der zugunsten der Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Mit ihm wird die unrichtige Entscheidung über die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Grundsätze sozialistischer Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit erfordern es, daß auch die Entscheidung über die Auferlegung der in einem Strafverfahren entstandenen Auslagen, die Bestandteil der gerichtlichen Entscheidung ist, im richtigen Verhältnis zum Umfang und zur ausgesprochenen Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit steht. Für das Rechtsmittelverfahren bedeutet dies, zu berücksichtigen, in welchem Umfang die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wurde, ob ohne oder mit Beschränkung auf Teile der Entscheidung (z. B. auf den Schuld- oder Strafausspruch). In § 367 StPO ist die Auslagenverteilung im Rechtsmittelverfahren geregelt, und zwar unterschiedlich nach dem Erfolg des eingelegten Rechtsmittels. Die Berufung der Angeklagten war auf den Schuld- und Strafausspruch beschränkt und erstrebte über die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB den Wegfall der vom Kreisgericht angewandten strafverschärfenden Bestimmung bei Rückfallstraftaten (§ 44 Abs. 1 StGB) und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Das Bezirksgericht ließ im Ergebnis seiner mündlichen Verhandlung den Schuldausspruch unberührt, setzte aber die Freiheitsstrafe auf ein Jahr herab. Dieses Ergebnis bestätigt im Gegensatz zur Auffassung des Rechtsmittelsenats, daß das eingelegte Rechtsmittel teilweisen Erfolg hatte. Ein solcher ist dann zu bejahen, wenn ein auf die Anfechtung des Schuld- und Strafausspruchs beschränktes Rechtsmittel im Schuld- oder Strafausspruch abgeändert wird. Bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels hängt die angemessene Verteilung der Auslagen von dem Ausmaß der durch das Rechtsmittel bewirkten Änderung des angefochtenen Urteils ab. Danach kann der teilweise Erfolg sich sowohl dem vollen Erfolg annähern als auch so geringfügig sein, daß sein Einfluß auf die Auslagenentscheidung unerheblich ist. Die durch das Rechtsmittelgericht vorgenommene Abänderung des Urteils erster Instanz ist erheblich und als teilweiser Erfolg zu beurteilen, der auch in der Auslagenentscheidung zugunsten der Angeklagten seinen Ausdruck finden muß. Bei der Festlegung der von ihr und vom Staatshaushalt zu tragenden, im Rechtsmittelverfahren entstandenen Auslagen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß angesichts der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels hinsichtlich des Schuldausspruchs und der nur teilweisen Herabsetzung der Strafe im Verhältnis zum Berufungsantrag der Rechtsmittelsenat eine dem Gesamtergebnis entsprechende angemessene Verteilung der Auslagen hätte vornehmen müssen, wie es § 367 Abs. 2 StPO vorsieht. Danach hätten der Angeklagten drei Viertel und dem Staatshaushalt ein Viertel dieser Auslagen auferlegt werden müssen. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR war deshalb das Urteil des Bezirksgerichts hinsichtlich der Auslagenentscheidung aufzuheben. Im Wege der Selbstentscheidung gemäß § 322 Abs. 1 Ziff. 5 StPO waren nach §§ 367 Abs. 2, 362 Abs. 2 und 4 StPO der Angeklagten drei Viertel und dem Staatshaushalt ein Viertel der im Rechtsmittelverfahren entstandenen Auslagen aufzuerlegen. §§ 16,148 StGB; § 222 StPO. 1. Für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einschlägig vorbestrafter Täter von Sexualdelikten ist es erforderlich, den Erkenntnissen zur Verantwortlichkeit für die Vortat nachzugehen und sie in die Entscheidung einzubeziehen. 2. Wurde im Zusammenhang mit der einschlägigen Vortat die Verpflichtung zur ärztlichen Heilbehandlung gemäß § 27 StGB ausgesprochen, muß sich die Prüfung insbesondere darauf erstrecken, ob dieselben kausalen Beziehungen, die zu dieser Verpflichtung führten, bei der erneuten einschlägigen Straftat vorliegen. 3. Besteht zwischen den Auffälligkeiten in der Täterpersönlichkeit und der Tat ein Zusammenhang und ergeben sich daraus begründete Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, dann ist die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen, wenn diese Zweifel auf andere Weise nicht ausgeräumt werden können. BG Cottbus, Urteil des Präsidiums vom 28. September 1984 00 BSK 14/84. Der 42jährige Angeklagte ist einmal vorbestraft. Er wurde 1982 wegen Vergehens des sexuellen Mißbrauchs von Kindern auf Bewährung verurteilt. Ihm wurde u. a. die Verpflichtung zur fachärztlichen Heilbehandlung (§ 27 StGB) auferlegt. Die erneute Straftat beging er innerhalb der Bewährungszeit. Der Angeklagte lockte am 15. April 1984 zwei spielende Mädchen im Alter von 5 Jahren zu sich auf eine Bank. Zu seiner sexuellen Befriedigung forderte er die Kinder auf, ihre Schlüpfer zu zeigen und diese zur Betrachtung ihrer Geschlechtsteile vom Körper wegzuziehen. Die Kinder kamen dieser Aufforderung nach. Bei dem einen Kind betastete der Angeklagte mit der Hand das Geschlechtsteil. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten unter Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung (§ 62 Abs. 3 StGB) wegen Vergehens des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 148 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe aus dem früheren Urteil angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Staatsanwalts des Bezirks. Mit ihm werden ungenügende Sachaufklärung zu den subjektiven Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und fehlerhafter Strafausspruch gerügt. Der Antrag hattcÄrf olg. Aus der Begründung: Die getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen werden vom Beweisergebnis getragen und sind nicht zu beanstanden. Unzureichend ist jedoch die Sachaufklärung zu den subjektiven Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des einschlägig vorbestraften Angeklagten. Das Kreisgericht geht ohne nähere Prüfung der Ursachen der Rückfälligkeit, der Klärung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und damit des Umfangs seiner Verantwortlichkeit davon aus, daß er für die in der Bewährungszeit begangenen erneuten, gleichartigen Handlungen strafrechtlich uneingeschränkt verantwortlich ist. Ein solches Herangehen an die Prüfung der Voraussetzungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit dieses Täters genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, wie sie mit der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169) und den Beschlüssen des Präsidiums des Obersten Gerichts über die Voraussetzungen für die Beiziehung von forensischen Gutachten zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§§ 15, 16 StGB) und der Schuldfähigkeit (§ 66 StGB) von Tätern vom 30. Oktober 1972 (NJ-Beilage 4/72 zu Heft 22) und zur Arbeitsweise bei der Einholung und Prüfung psychiatrischer und psychologischer Gutachten vom 7. Februar 1973 (NJ-Beilage 2/73 zu Heft 6) gestellt sind. Das Kreisgericht hat bedeutsame Fakten für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten aus dem vorangegangenen Strafverfahren und Hinweise aus dem Ermittlungsverfahren zur Persönlichkeit des Angeklagten nicht ausreichend beachtet. Der Angeklagte befindet sich seit Ende 1982 in ärztlicher Behandlung bei einem Sexualpsychologen, wie es der Verpflichtung aus dem Urteil vom 26. Oktober 1982, sich einer fachärztlichen Heilbehandlung zu unterziehen, entspricht. Die;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

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