Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 508

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 508 (NJ DDR 1984, S. 508); 508 Neue Justiz 12/84 hatte, hätte dies zwar auch keinen Einfluß auf das nach wie vor gegebene schuldhafte arbeitspflichtverletzende Verhalten des Verklagten als eine Ursache für den Eintritt des Schadens. Jedoch wäre für diesen Fall unter Beachtung der Differenzierungskriterien nach § 253 AGB der Umfang der materiellen Verantwortlichkeit des Verklagten erneut zu prüfen und u. U. anders zu bewerten, als bisher von den Instanzgerichten angenommen. Die Rechtsauffassung der Instanzgerichte, im vorliegenden Fall bestünde der vom Verklagten verursachte betriebliche Schaden in der von der Staatlichen Versicherung geltend gemachten und vom Betrieb realisierten Regreßforderung in Höhe von 4 000 M, ist nicht zutreffend. Zum einen basiert diese Rückforderung der Staatlichen Versicherung, wie sich aus der dazu angeführten Begründung im Schreiben an den Betrieb vom 8. März 1983 ergibt, nicht ausschließlich auf der Annahme einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verklagten. Sie hätte folglich nicht allein diesem angelastet werden dürfen. Andererseits muß aber dieser Rechtsauffassung vor allem deshalb widersprochen werden, weil damit zum Ausdruck gebracht wird, daß bei Sachverhalten wie dem vorliegenden ein betrieblicher Schaden als Grundlage für die Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit dann nicht vorliege, wenn bei der Regulierung einer dem Betrieb erwachsenden Zahlungsverpflichtung durch die Staatliche Versicherung Von dieser gegenüber dem Betrieb keine Regreßansprüche geltend gemacht werden. In Wirklichkeit leitet sich der betriebliche Schaden i. S. des § 261 Abs. 1 AGB nicht aus der Erfüllung der Regreßansprüche der Staatlichen Versicherung gegen den Betrieb ab, sondern daraus, daß der Betrieb für einen Schaden einstehen muß, der durch seine Mitarbeiter verursacht wurde. Wegen dieses Schadens war der Betrieb berechtigt und verpflichtet, unbeschadet der von der Staatlichen Versicherung erbrachten Leistungen die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit geltend zu machen (vgl. § 10 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 [GBl. I Nr. 21 S. 355]). Im vorliegenden Fall hat das arbeitspflichtverletzende Verhalten des Verklagten mit dazu geführt, daß der Zeuge L. einen Schaden an seinem Pkw in Höhe von 8 163 M erlitten hat. Da der Verklagte die Pflichtverletzung bei der Erfüllung betrieblicher Aufgaben begangen hat, ist somit der Betrieb gegenüber L. nach § 270 AGB zum Schadenersatz verpflichtet. Der Umfang dieser Verpflichtung als Schaden nach § 261 Abs. 1 AGB im Sinne einer Zahlungsverpflichtung ist jedoch nach dem bisherigen Stand der Sachaufklärung nicht mit dem dem Zeugen L. entstandenen Schaden identisch. Sofern nämlich der Zeuge L. selbst durch eigenes schuldhaftes Verhalten (Abstellen seines Pkw auf dem Gleiskörper) eine entscheidende Ursache für den Unfallvorgang mit gesetzt haben sollte, wäre es nicht gerechtfertigt, seinen Anteil am Eintritt des Schadens außer Betracht zu lassen und ihm einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Betrieb in voller Höhe zuzubilligen. Mit anderen Worten: Der betriebliche Schaden als Ausgangspunkt für die materielle Verantwortlichkeit des Verklagten verringert sich in dem Umfang, wie der Zeuge L. selbst das Unfallgeschehen durch eigenes pflichtwidriges Verhalten mit verursacht hat. Hiervon ausgehend wäre neben der Beteiligung des Zeugen L. an dem ihm entstandenen Schaden weiter zu berücksichtigen, daß die dem Betrieb obliegende Schadenersatzpflicht nicht nur durch den Verklagten, sondern auch durch das Handeln anderer Werktätiger schuldhaft mit verursacht bzw. begünstigt wurde, so durch das Lok- und Rangierpersonal infolge falscher Weichenstellung, durch die mangelnden Kontrollmaßnahmen des Betriebes zur Einhaltung der Betriebsanordnung 7/76 bis hin zu der Tatsache, daß der dem Verklagten den Arbeitsauftrag erteilende Abteilungsleiter St. geduldet hat, daß das Fahrzeug des Zeugen L. auf dem Gleiskörper im Lokschuppen abgestellt wurde. Im Hinblick auf die dargestellten Mängel in sachlicher und rechtlicher Hinsicht hätte somit das Bezirksgericht die Berufung des Verklagten gegen die kreisgerichtliche Entscheidung nicht als unbegründet abweisen dürfen. Deshalb waren dem Kassationsantrag folgend, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und der Streitfall an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Dieses wird erneut unter Beachtung der vorstehenden Hinweise über die vom Verklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegte Berufung zu verhandeln haben. §§ 257 Abs. 2 und 3, 60 Abs. 2 AGB. 1. Aus der Regelung des § 257 Abs. 2 AGB, wonach die im Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe bedarf, folgt, daß die Wirksamkeit einer Diszi-plinarmaßnahme zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs nicht von dem Vorliegen einer schriftlichen Fassung abhängig ist, der Betrieb aber gehalten ist, die zunächst mündlich ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unverzüglich schriftlich abzufassen. 2. Der für den Beginn der Einspruchsfrist gegen eine Disziplinarmaßnahme maßgebliche Zugang i. S. der §§ 60 Abs. 2, 257 Abs. 3 AGB liegt vor, wenn dem Werktätigen die Disziplinarmaßnahme in schriftlicher Form zugänglich gemacht worden ist bzw. wenn er sich der Möglichkeit der Entgegennahme der schriftlichen Fassung begeben hat. OG, Urteil vom 5. Oktober 1984 - OAK 21/84. Der Kläger wurde im Ergebnis eines am 14. März 1984 durchgeführten Disziplinarverfahrens am gleichen Tag fristlos entlassen. Die Disziplinarmaßnahme wurde zunächst mündlich ausgesprochen. Nachdem die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung der fristlosen Entlassung zugestimmt hatte, wurde dem Kläger die schriftlich begründete Disziplinarmaßnahme am 21. März 1984 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger am 4. April 1984 Einspruch bei der Konfliktkommission eingelegt. In dem damit anhängig gewordenen Rechtsstreit, der von dem Kläger mit dem Ziel geführt wurde, die Unwirksamkeit der fristlosen Entlassung festzustellen, haben Konfliktkommission, Kreisgericht und Bezirksgericht übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß die Einspruchsfrist gemäß §§ 60 Abs. 2, 257 Abs. 3 AGB vom Kläger nicht gewahrt worden sei. Der Generalstaatsanwalt der DDR hat gegen das vom Bezirksgericht erlassene Urteil Kassationsantrag gestellt, da dieses auf einer unzutreffenden Gesetzesanwendung beruhe (§§ 60 Abs. 2, 257 Abs. 3 AGB). Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Konfliktkommission und die Instanzgerichte haben sich bei der Prüfung der Frage, inwieweit der Kläger rechtzeitig von seinem Einspruchsrecht gegen die fristlose Entlassung gemäß §§ 60 Abs. 2, 257 Abs. 3 AGB Gebrauch gemacht hat, von der in der Praxis allerdings nicht einheitlich vertretenen Auffassung leiten lassen, wonach der für den Beginn der Einspruchsfrist von zwei Wochen maßgebliche Zugang bereits mit der Kenntnisnahme der mündlich ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme und nicht erst nach deren schriftlicher Ausfertigung und Entgegennahme durch den Werktätigen gegeben sei. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung zu dieser Problematik, die maßgeblich mit davon bestimmt ist, die Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen für die Werktätigen überschaubar zu gestalten und damit die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist dazu auf folgendes hinzuweisen: Nach § 257 Abs. 2 AGB bedarf die im Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe. Diese generell für alle Disziplinarmaßnahmen zutreffende Regelung gilt auch für die fristlose Entlassung (vgl. § 56 Abs. 2 AGB). Daraus folgt, daß die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme einerseits nicht von einer bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegenden schriftlichen Fassung abhängig ist, andererseits aber der Betrieb gehalten ist, bei einem zunächst mündlichen und damit wirksamen Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme unverzüglich deren schriftliche Fassung nachzuholen und diese dem Werktätigen auszuhändigen. Erst von diesem Zeitpunkt an liegt ein Zugang i. S. der §§ 60 Ahs. 2, 257 Abs. 3 AGB vor und wird am folgenden Tag die Einspruchsfrist in Gang gesetzt. Ein Zugang ist allerdings;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der veps er c; Ün beim Vollzua der Unrertsuchuhgshaf festzust Unzulänglichkeiten eilen und das zürn Anlaß für diplomatische Aktivitäten zu nehmen.

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