Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 507

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 507 (NJ DDR 1984, S. 507); Neue Justiz 12/84 507 Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 2 Abs. 2, 54 Abs. 5 ZPO; § 261 Abs. 1 AGB; §10 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 (GBl. I Nr. 21 S. 355). 1. Folgt das Gericht in seiner Entscheidung der eindeutigen Aussage eines Zeugen nicht, dann müssen die Gründe der Entscheidung dies erkennen lassen. Es ist unzulässig, der Entscheidung entgegenstehende Aussagen von Zeugen bei der Würdigung der Beweise zu übergehen. 2. Wird ein von einem Werktätigen bereits geschaffener Gefahrenzustand durch das nachfolgende Handeln eines anderen Werktätigen aufrechterhalten, dann ist bei Eintritt eines Schadens das Handeln beider Werktätiger dafür ursächlich. 3. Ein betrieblicher Schaden in Form einer Zahlungsverpflichtung als Grundlage für die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen ist gegeben, wenn der Betrieb für den einem Werktätigen erwachsenen Schaden einstehen muß, der durch das schuldhafte Handeln eines anderen Werktätigen bei Erfüllung der diesem obliegenden Arbeitspflichten entstanden ist. Die Regulierung dieses Schadens durch die Staatliche Versicherung auf Grund des zwischen ihr und dem Betrieb bestehenden VersicherungsVerhältnisses hat auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegenüber dem Schadensverursacher keinen Einfluß. 4. Ist ein dem Betrieb entstandener Schaden das Ergebnis des schuldhaften arbeitspflichtverletzenden Handelns mehrerer Werktätiger und wurde er außerdem maßgeblich mit durch betriebliche Leitungsmängel begünstigt, dann dürfen diese Umstände bei der Festsetzung der Höhe der materiellen Verantwortlichkeit gegenüber den einzelnen Werktätigen nicht undifferenziert außer Betracht bleiben. OG, Urteil vom 5. Oktober 1984 - OAK 22/84. Der Kläger hat gegen den Verklagten, der bei ihm als Schlosser und Lokführer beschäftigt ist, vor der Konfliktkommission die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit in Höhe eines monatlichen Tariflohns geltend gemacht. Anlaß hierfür war ein Vorkommnis, zu dem das Kreisgericht in seinem Urteil folgende, vom Bezirksgericht im Berufungsurteil übernommene Feststellungen getroffen hat: Am 30. November 1982 erhielt der Verklagte von seinem Abteilungsleiter den Arbeitsauftrag, die im Lokschuppen befindliche Reservelok herauszufahren. Dies war jedoch nicht ohne weiteres möglich, da der Pkw des Zeugen L. auf dem Gleiskörper im Lokschuppen stand. Der Verklagte fuhr deshalb zunächst den Pkw heraus und stellte ihn nach der Lok-ausfahrt wieder auf dem Gleiskörper ab. Bedingt durch eine falsche Weichenstellung des Rangierleiters wurde der Pkw am selben Tag von einer das Lokschuppentor durchbrechenden Rangiereinheit erfaßt und total zerstört. Der am Pkw entstandene Schaden betrug 8 163 M, der dem Zeugen L. von der Staatlichen Versicherung erstattet wurde. Bei der Untersuchung der für das Zustandekommen dieses Unfalls maßgeblichen Umstände wurde festgestellt, daß im Jahre 1976 eine in Übereinstimmung mit der ASAO 351/2 Deutsche Reichsbahn vom 20. November 1969 (GBl.-Sdr. Nr. 652) stehende Betriebsanordnung 7/76 erlassen worden war, mit der den Werktätigen das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Lokschuppen untersagt wurde. Das war auch dem Verklagten bekannt. Jedoch wurde diese Anordnung in der Folgezeit vom Betrieb nicht mehr durchgesetzt bzw. ihre Befolgung nicht kontrolliert, so daß Werktätige seit Jahren ihre Pkws im Lokschuppen abstellten. Die Staatliche Versicherung hat hierin grobfahrlässige Pflichtverletzungen des Betriebes erblickt und diesem gegenüber eine Regreßforderung in Höhe von 4 000 M geltend gemacht, die der Betrieb auch bezahlt hat. Die Konfliktkommission hat den Antrag des Klägers auf materielle Verantwortlichkeit des Verklagten abgewiesen, weil nicht dieser, sondern der Geschädigte L. selbst durch das pflichtwidrige Abstellen seines Pkw auf dem Gleiskörper im Lokschuppen bereits vor dem Tätigwerden des Verklagten die Ursache für den Schaden gesetzt hätte. Auf den Einspruch des Staatsanwalts des Kreises hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und verurteilte den Verklagten zum SchadeneVsatz in Höhe eines monatlichen Tariflohns. Die Berufung des Verklagten gegen diese Entscheidung wies das Bezirksgericht als unbegründet ab. Beide Gerichte haben übereinstimmend bejaht, daß der Verklagte schuldhaft Arbeitspflichtverletzungen begangen hat, die für das Unfallgeschehen ursächlich waren. Zur Höhe der Schadenersatzpflicht des Verklagten hat das Kreisgericht ausgeführt, daß bei einem Schaden in Höhe von 4 000 M, der ein Mehrfaches des monatlichen Tariflohns des Verklagten ausmache, Differenzierungsmöglichkeiten gemäß § 253 AGB nicht mehr gegeben seien. Das Bezirksgericht hat diese Ausführungen übernommen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, die Entscheidung des Bezirksgerichts zu kassieren, da sie ebenso wie das kreisgerichtliche Urteil auf einem nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhalt beruhe und deshalb das Gesetz verletze (§§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO; § 261 Abs. 1 AGB). Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Zunächst ist der Sachverhalt ohne daß es dazu weiterer Beweiserhebungen bedarf dahingehend zu berichtigen, daß sich das Herausfahren des dem Zeugen L. gehörenden Pkw durch den Verklagten und dessen Wiederabstellen im Lokschuppen einerseits und das Schadensereignis andererseits nicht am selben Tag (30. November 1982) ereignet haben. Die Untersuchungen haben vielmehr ergeben, daß der Verklagte die Lok am 29. November 1982 aus dem Lokschuppen herausfuhr, während der Unfall in den Morgenstunden des 30. November 1982 passierte. Der Mangel in der Sachaufklärung besteht darin, daß die Instanzgerichte davon ausgegangen sind, das Fahrzeug des Zeugen L. sei bereits vor dem Herausfahren durch den Verklagten auf dem Gleiskörper im Lokschuppen abgestellt gewesen, obwohl dieser Zeuge dies wiederholt und letztlich auch in seiner Vernehmung vor dem Bezirksgericht eindeutig bestritten hat. Er hat behauptet, sein Fahrzeug hätte sich vor der Lokausfahrt zwischen den Gleisen befunden und sei erst durch den Verklagten auf dem Gleiskörper abgestellt worden. Beim Aufrechterhalten des früheren Zustands wäre sein Fahrzeug auch beim Einfahren der Rangiereinheit nicht beschädigt worden. Aus den in den Entscheidungen des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts enthaltenen gegenteiligen Feststellungen ist nicht ersichtlich, weshalb den Angaben des Zeugen L. nicht gefolgt wurde. Zu erkennen sind aber auch nicht die Erwägungen, die die Instanzgerichte veranlaßt haben, sowohl die im Protokoll der Konfliktkommissionsberatung enthaltenen energischen Vorhalte des Abteilungsleiters St. dem Zeugen L. gegenüber „Werner, wir müssen jetzt die Wahrheit sagen und ehrlich sein. Dein Fahrzeug stand zur Hälfte mit dem Motorraum schräg zum Gleis. Dein Skoda mußte rausgefahren werden, denn es wäre so oder so zur Kollision gekommen mit der Lok!“ als auch das durch das Vorliegen entsprechender Skizzen untermauerte Angebot des Verklagten zur Vernehmung der Werktätigen St. und M. als Zeugen bei der Feststellung des Sachverhalts unberücksichtigt zu lassen. Es erweist sich deshalb als notwendig, diese Widersprüche in der Darstellung des Zeugen L. zu den dem entgegenstehenden Behauptungen des Verklagten durch Vernehmung der genannten Zeugen St. und M. zu klären. Sollte sich dabei ergeben, daß der Zeuge L. zwar schuldhaft Pflichtverletzungen durch das verbotswidrige Abstellen seines Fahrzeugs im Lokschuppen entgegen der Betriebsordnung 7/76 begangen hat, aber dadurch, daß das Fahrzeug zwischen zwei Gleisen stand, der für ihn eingetretene Schaden ohne das Handeln des Verklagten vermeidbar gewesen wäre, würde das ein für den eingetretenen Schaden kausales Verhalten des Zeugen L. ausschließen und die Inanspruchnahme des Verklagten in Höhe eines monatlichen Tariflohns vom Ergebnis her recht-fertigen. Sofern sich hingegen zeigen sollte, daß der Zeuge L. schon vor dem durch den Verklagten vorgenommenen Fahrmanöver seinen Pkw auf dem Gleiskörper im Lokschuppen abgestellt;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 507 (NJ DDR 1984, S. 507) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 507 (NJ DDR 1984, S. 507)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland sowie staatsfeindliche Hetze bewirken. Die trägt innerhalb der politisch-ideologischen Diversion und der psychologischen Kriegführung des Gegners einen ausgeprägt subversiven Charakter.

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