Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 502 (NJ DDR 1984, S. 502); 502 Neue Justiz 12/84 Fragen und Antworten Sind pauschale Festlegungen im Betriebskollektivvertrag zur Zahlung anteiliger Jahresendprämie zulässig, mit denen die individuelle Prüfung der Voraussetzungen für den Betriebswechsel während des Planjahrs im Einzelfall ausgeschlossen ist? Im Prinzip ist davon auszugehen, daß Jahresendprämie nur dann beansprucht werden kann, wenn von den weiteren in § 117 Abs. 1 AGB geregelten Voraussetzungen abgesehen der Werktätige während des gesamten Planjahrs Angehöriger des Betriebes war. Damit wird angestrebt, der Fluktuation von Arbeitskräften während des Planjahrs zu begegnen und die Herausbildung von Stammbelegschaften zu fördern. Die in § 117 Abs. 2 AGB geregelten Abweichungen von diesem Grundsatz stellen somit Ausnahmefälle dar. Insbesondere verlangt die Anwendung von § 117 Abs. 2 Buchst, e AGB Zahlung anteiliger Jahresendprämie bei Betriebswechsel während des Planjahrs auf Grund gesellschaftlicher Erfordernisse eine stichhaltige Begründung. Es muß im Einzelfall konkret geprüft werden, ob es aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen erforderlich war, den Betriebswechsel während des Planjahrs vorzunehmen. Das kann z. B. aus nachweisbaren gesundheitlichen Gründen, im Interesse des qualifikationsgerechten Einsatzes in einem anderen Betrieb und aus anderen Gründen erforderlich werden (vgl. OG, Urteile vom 23. Februar 1973 - Za 3/73 - [NJ 1973, Heft 10, S. 302; Arbeit und Arbeitsrecht 1973, Heft 24, S. 758] und vom 30. März 1979 - OAK 3/79 - [NJ 1979, Heft 6, S.276; Arbeit und Arbeitsrecht 1980, Heft 2, S. 94]). Das Erfordernis der individuellen Prüfung jedes Einzelfalls verbietet es deshalb, pauschale Festlegungen im BKV z. B. dergestalt aufzunehmen, daß Werktätige, die bis zum 30. September des Planjahrs eine Tätigkeit im Betrieb aufgenommen haben, Anspruch auf anteilige Jahresendprämie haben. Solche Regelungen widersprechen der Festlegung in §117 Abs. 2 Buchst, e AGB und sind deshalb gemäß § 28 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz AGB unwirksam. Aus solchen ungesetzlichen betrieblichen Regelungen können keine Rechtsansprüche hergeleitet werden. Wenn also für einen Betriebswechsel während des Planjahrs lediglich persönliche Gründe ausschlaggebend waren (z. B. höherer Verdienst), besteht auch dann im neuen Betrieb kein Anspruch auf anteilige Jahresendprämie, wenn dies im BKV des betreffenden Betriebes so geregelt war. Die Betriebe sind anzuhalten, ihre kollektivvertraglichen Regelungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gestalten. Wer ist Verantwortlicher für die Gewährleistung des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes bei der Leistung freiwilliger unbezahlter Arbeit im Rahmen der volkswirtschaftlichen Masseninitiative? Große Teile der Bevölkerung wirken unter Anleitung der gesellschaftlichen Organisationen und der örtlichen Staatsorgane in organisierter unbezahlter Arbeit an der schöneren Gestaltung der Städte und Gemeinden mit. Auch bei diesen Arbeiten muß dafür gesorgt werden, daß das Leben und die Gesundheit der Bürger geschützt und volkswirtschaftliche Werte vor Schäden bewahrt werden. In mehreren Rechtsnormen ist festgelegt, daß bei diesen Arbeiten ein Verantwortlicher für die Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes eingesetzt werden muß. So wird in § 4 Abs. 3 der ASAO 331/2 Hochbau-, Tiefbau-und Ausbauarbeiten vom 15. Juli 1969 (GBl.-Sdr. Nr. 632) verlangt, daß der verantwortliche Bauleiter die Einsatzleiter vor Beginn der Arbeiten über die Gefahren bei der Durchführung der Arbeiten und über die Einhaltung der entsprechenden Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnungen zu belehren hat. Nach § 6 der VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199) ist u. a. der Verantwortliche für die jeweilige Tätigkeit verpflichtet, einen eingetretenen Unfall zu melden. Das Präsidium des Obersten Gerichts hat davon ausgehend in Auslegung des in §193 StGB enthaltenen Begriffs „Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes“ in seinem Beschluß vom 13. September 1978 (NJ 1978, Heft 10, S. 448) ausgeführt: „Bei unbezahlter, gesellschaftlich organisierter freiwilliger Arbeit, z. B. im Rahmen der volkswirtschaftlichen Masseninitiative, hat die organisierende Institution dafür Sorge zu tragen, daß die Forderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes den beteiligten Bürgern zur Kenntnis gebracht und von ihnen beachtet werden. Werden Bau- oder Abbruchmaßnahmen durchgeführt, ist ein ausreichend qualifizierter Baufachmann zu stellen, der auch die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes zu sichern hat.“ Die organisierende Institution gleich, ob ein örtliches Staatsorgan oder eine gesellschaftliche Organisation hat demnach für die Durchführung der Arbeiten einen Verantwortlichen einzusetzen. Wurde von der organisierenden Institution nicht ein ausreichend qualifizierter Fachmann als Verantwortlicher eingesetzt, dann trägt sie unmittelbar die Verantwortung für die Durchführung und Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes bei der freiwilligen, unbezahlten Arbeit. Obwohl es sich bei diesen Arbeiten um freiwillige und unbezahlte Arbeiten der Bürger handelt, muß dem eingesetzten Verantwortlichen nicht nur wegen des ordnungsgemäßen Ablaufs der Arbeiten, sondern vor allem auch wegen des Schutzes der beteiligten Bürger vor Gefahren für Leben und Gesundheit eine Weisungs- und Kontrollbefugnis zugesprochen werden. Diese Weisungsbefugnis kann sich selbstverständlich nur auf die Durchführung der freiwillig übernommenen Arbeitsaufgabe und die Einhaltung der Rechtsnormen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes beziehen. Auch von einem Bürger, der freiwillig an solchen gesellschaftlich nützlichen Arbeiten mitwirkt, muß in seinem eigenen und im Interesse der anderen Bürger verlangt werden, daß er freiwillig die Weisungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes während der Ausführung der Arbeiten befolgt. Übt ein Bürger trotz der entsprechenden Hinweise und Belehrungen nicht die erforderliche Disziplin und entsteht dadurch für ihn oder für andere Bürger eine Gefahr für Leben und Gesundheit, so wird dieser Bürger von der weiteren Teilnahme an diesen Arbeiten auszuschließen sein. Wie ist über die Auslagen zu entscheiden, wenn eine Sache im Ergebnis des Einspruchsverfahrens an das gesellschaftliche Gericht zurückgegeben wird? Wird im Ergebnis eines Einspruchs die Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts wegen eines Vergehens, einer Verfehlung, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Verletzung der Schulpflicht aufgehoben und die Sache zur erneuten Beratung und Entscheidung zurückgegeben (§ 55 Abs. 1 und 2 KKO; § 51 Abs. 1 und 2 SchKO), darf die Strafkammer in ihrem Beschluß keine Entscheidung über Auslagen treffen. Über die Erstattung notwendiger Auslagen eines Antragstellers, Antragsgegners, beschuldigten Bürgers, Geschädigten oder zur Klärung der Sache eingeladenen Bürgers (§ 14 Abs. 2 KKO; §14 Abs. 2 SchKO) entscheidet das gesellschaftliche Gericht im Ergebnis der erneuten Beratung durch Beschluß, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt. Das betrifft nur solche Auslagen, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Beratungen entstanden sind. Die Entscheidung kann gemäß §58 KKO; §54 SchKO für vollstreckbar erklärt und vollstreckt werden. Nach § 56 Abs. 3 KKO und § 52 Abs. 3 SchKO trägt im Einspruchsverfahren vor der Strafkammer jeder der Beteiligten die ihm entstehenden notwendigen Auslagen (dazu gehören auch entstandene Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt) selbst. Davon gibt es nur eine Ausnahme: Wird im Einspruchsverfahren festgestellt, daß der beschuldigte Bürger nicht verantwortlich ist, oder wird diese Feststellung nach Rückgabe der Sache zur erneuten Beratung und Entscheidung durch das gesellschaftliche Gericht getroffen, werden dem beschuldigten Bürger die notwendigen Auslagen auf Antrag aus dem Staatshaushalt erstattet. Uber diesen Antrag entscheidet die Strafkammer. Das ist auch dann der Fall, wenn nach Rückgabe der Sache zur erneuten Beratung und Entscheidung das gesellschaftliche Gericht feststellt, daß der Beschuldigte die Rechtsverletzung nicht begangen hat. Berichtigung Im Beitrag von H. Matthias /H. Radeck, „Wirksame Anwendung der Gerichtskritik und des Hinweises“, NJ 1984, Heft 11, S. 446 ff., muß es auf S. 447, linke Spalte, 4. Zeile von oben richtig heißen: „§ 31 St AG“.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 502 (NJ DDR 1984, S. 502) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 502 (NJ DDR 1984, S. 502)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen. Die Ergebnisse der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz Betroffene ist somit grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Angaben über das Entstehen, die Umstände des Wirkens der Gefahr, ihre Ursachen und Bedingungen sowie der Täterpersönlichkeit als Voraussetzung dafür, daß jeder Schuldige konsequent und differenziert strafrechtlich zur Voran twortvmg gezogen werden kann, aber kein Unschuldiger verfolgt wird, die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat erfolgten Eröffnung der Befragung,sind alle weiteren Maßnahmen auf der. Grundlage der durchzuführen und abzuschließen. Bei der Durchführung der Sachverhaltsklärung nach Gesetz ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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