Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 499

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 499 (NJ DDR 1984, S. 499); Neue Justiz 12/84 499 Kolloquium über die Friedensfrage im Recht Dr. sc. MANFRED MOHR, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Die Bereiche Völkerrecht und Rechtstheorie des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR veranstalteten am 3. Oktober 1984 in Berlin anläßlich des 35. Jahrestages der DDR ein Kolloquium zum Thema „Die Friedensfrage im Recht“, an dem rund 50 Rechtswissenschaftler, Philosophen und Mitarbeiter des Staatsapparates teilnahmen. Der Diskussion lagen Thesen von Prof. Dr. B. Graefrath und Prof. Dr. K. A. M o 11 n a u (beide AdW) zugrunde1, die von den Teilnehmern des Kolloquiums insgesamt als anregend und weiterführend bezeichnet wurden. Einleitende Bemerkungen von B. Graefrath1 2 3 verdeutlichten noch einmal die Zielstellung des Kolloquiums und hoben einige zentrale Fragen des Themas hervor. Im einzelnen bewegte sich die Diskussion um folgende Schwerpunkte: Mehrere Redner unterstrichen die These, daß die Friedensfrage heute einen qualitativ neuen Stellenwert in der internationalen Klassenauseinandersetzung erhalten hat. Dies spiegelt sich aber worauf Prof. Dr. H. K 1 e n n e r (AdW) aufmerksam machte in unserer staats- und rechtswissenschaftlichen Literatur bisher nicht genügend wider. Abgesehen vom Völkerrecht, in dessen Zentrum die Gewährleistung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit steht, nehmen andere Rechtszweige in Publikationen von der Friedensfrage nicht hinreichend Kenntnis.2 Da das gesamtgesellschaftliche Interesse an der Erhaltung und Sicherung des Friedens aber alle anderen Interessen gesellschaftliche, kollektive und individuelle Interessen durchdringt, muß dies sowohl in der Rechtsetzung als auch in der rechtstheoretischen Arbeit seinen Ausdruck finden. Die fundamentale Bedeutung militärstrategischer Faktoren für die Friedenserhaltung arbeitete Oberst Dr. L. Krumbiegel (Berlin) heraus. Er skizzierte die Entwicklung eines Rechts der sozialistischen Landesverteidigung, dessen Regelungen die Dialektik von Friedenserhaltung und Verteidigungsnotwendigkeit zum Ausdruck bringen. Ferner setzte er sich mit der imperialistischen Doktrin von der Führ-barkeit und Gewinnbarkeit eines begrenzten Kernwaffenkrieges auseinander und stellte dem die sozialistische Konzeption von der Führbarkeit und Gewinnbarkeit des Kampfes um den Frieden entgegen. Ausgehend von dem Clausewitzschen Satz „Der Krieg ist die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln“ wurde die Frage erörtert, ob und in welchem Sinne dieser Satz heute noch eine Berechtigung habe. Prinzipiell stimmten die Diskussionsredner, die sich zu dieser Frage äußerten, darin überein, daß angesichts der Gefahr eines menschheitsvernichtenden Nuklearkrieges dem Krieg unter den aktuellen Bedingungen keinerlei politische Funktion beigemessen werden kann. Der qualitativ neue Stellenwert der Friedensfrage führte auch zu der Problematik, welches Verhältnis zwischen Frieden und sozialem Fortschritt bzw. sozialer Revolution besteht. Dem in der Diskussion pointiert vorgetragenen Satz „Die Welt muß zunächst erhalten werden, ehe sie verändert werden kann“ stellte K. A. Mollnau die These entgegen, daß der Frieden ohne weitere Veränderungen in der Welt nicht erhalten werden könne. Er charakterisierte das sozialistische Recht als ein Instrument sowohl der Friedenssicherung als auch des sozialen Fortschritts, wobei er forderte, den Begriff „sozialer Fortschritt“ eingehender zu analysieren und inhaltlich stärker zu differenzieren. In einem weiteren Komplex wurde über den Begriff des Friedens aus völkerrechtlicher und philosophischer Sicht diskutiert. Prof. Dr. R. Meister (Jena) betonte die gesellschaftliche Determiniertheit und den dynamischen Charakter des Begriffs „Frieden“. In Auseinandersetzung mit bürgerlichen Ideologen trat er für einen „positiven Friedensbegriff“ ein, der in der völkerrechtlichen Friedensordnung aufgeht. Die Ableitung des Friedensbegriffes aus dem Charakter unserer Epoche unterstrich Dr. F. Rupprecht (Akademie für Gesellschaftswissenschaften). Er legte dar, daß es unterschiedliche Aspekte des Friedens gibt, wobei er den sozialistischen Friedenstyp (wie er in den vom Prinzip des sozialistischen Internationalismus durchdrungenen Beziehungen zwischen den Staaten der sozialistischen Gemeinschaft exi- stiert) vom Friedenstyp in den Beziehungen der friedlichen Koexistenz zwischen Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung sowie in den Beziehungen imperialistischer und kapitalistischer Länder untereinander abhob. In diesem Zusammenhang kritisierte F. Rupprecht die in den Thesen von B. Graefrath/K. A. Mollnau enthaltene Aussage, daß Krieg und Frieden zu Zeiten des bürgerlichen Völkerrechts als gleichberechtigte Zustände angesehen worden seien. Dieser Kritik schloß sich Prof. Dr. J. Kirsten (Hfö) an, der darüber hinaus darauf aufmerksam machte, daß sich im allgemein-demokratischen Völkerrecht der Gegenwart auf Grund seines Klassencharakters nicht so einfach und problemlos neue Wesenszüge entfalten könnten. Auch Prof. Dr. H. Wünsche (ASR) bemerkte, daß aus dem Charakter des Imperialismus ständige Spannungen und Tendenzen des Bruchs des gegenwärtigen Völkerrechts erwachsen. Prof. Dr. G. H a n e y (Jena) verdeutlichte anhand von Beispielen die Notwendigkeit, die Friedensfrage als ein geschichtliches Problem zu betrachten, weil nur so die Dialektik zwischen der jeweils herrschenden Ideologie und den sich entwickelnden oder bereits vorhandenen Vorstellungen aufstrebender Klassenkräfte richtig zu erfassen ist. Dies ist für das Verständnis der Rolle von Traditionen und vor allem für die Bündnisfrage von wesentlicher Bedeutung. Der Bündnisaspekt wurde auch von Prof. Dr. J. D ö t s c h (AdW) hervorgehoben, der nachwies, daß in den Ländern des Kapitals die Friedensfrage eine progressive Rechtsforderung ist, die unter dem Druck der Volksmassen Eingang in eine Reihe bürgerlicher Verfassungen gefunden hat. Die immer brutalere Verfolgung der Friedensbewegung zeigt demgegenüber, daß sich die herrschenden Kräfte über Völkerrecht und Verfassungsrecht hinwegsetzen. Breiten Raum nahm in der Diskussion die Beschäftigung mit dem rechtlichen Instrumentarium in bezug auf die Friedensfrage ein, insbesondere mit Verfahrensfragen bei der Durchsetzung des Völkerrechts, der Aufdeckung von Völkerrechtsverletzungen und der Transformation von Völkerrecht in innerstaatliches Recht. Ausgehend von der Frage, welche Prinzipien und Normen eines Rechts der internationalen Friedensordnung als jus cogens für alle Staaten verbindlich sind, analysierte H. Wünsche den u. a. in Art. 53 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge von 1969 verwendeten Begriff „Staatengemeinschaft als Ganzes“ und die dazu in der Völkerrechtsliteratur vertretenen Auffassungen. Dabei äußerte er die Ansicht, man sollte gewissermaßen modellhaft von dem in Art. 108 der UN-Charta geregelten Verfahren zur Änderung von Bestimmungen der Charta ausgehen, d. h. die Schaffung von jus-cogens-Normen dann annehmen, wenn ihnen zwei Drittel der UN-Mitgliedstaaten einschließlich der fünf ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates zugestimmt haben. Konzeptionelle Vorstellungen von einem „Recht der internationalen Sicherheit“ entwickelte Prof. Dr. G. S e i d e 1 (Berlin). Darunter versteht er 1. Normen, die in materiellrechtlicher Hinsicht auf die Verhinderung militärischer Konflikte hinwirken, 2. Normen, die die institutionelle Seite der Konfliktverhütung organisieren und das Regelungssystem der kollektiven Sicherheit bilden, sowie 3. Normen, die die Regelung der Abrüstung und der Rüstungsbegrenzung betreffen. Eingehend beschäftigte er sich mit dem Gewaltverbot als jus cogens, das eine neue Qualität des modernen Völkerrechts markiert. Prof. Dr. T. Schönrath (Leipzig) ging auf die Rolle und Wirksamkeit von Rechtsprinzipien auf dem Gebiet internationaler Wirtschaftsbeziehungen ein, insbesondere auf das Prinzip der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils. Ein viertep Diskussionsschwerpunkt betraf Probleme der Rechtstheorie im Zusammenhang mit der Friedensfrage. Der Meinungsstreit entzündete sich an der These von Prof. Dr. L. Lotze (Halle), daß es eigentlich keine einheitliche Rechtstheorie geben könne, die sich gleichermaßen auf das innerstaatliche sozialistische Recht und das Völkerrecht 1 Veröffentlicht ln: Staat und Recht 1984, Heft 9, S. 738 ff. 2 Vgl. den Beitrag auf S. 474 ff. dieses Heftes. 3 Beispielsweise wird die Friedensfrage in staatsrechtlichen Darstellungen lediglich als eine Seite des Schutzes der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung gegen militärische Aggression sowie als Element der politischen Grundrechte der Bürger behandelt (vgl. Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, 2. Aufl., Berlin 1984, S. 125 f. und S. 191). Auch die staats- und rechtstheoretische Literatur faßt die Friedensfrage nur als ein Teilproblem der Funktionen des sozialistischen Staates auf und handelt sie im Rahmen der äußeren Funktionen ab (vgl. Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch, 2. Aufl., Berlin 1980, S. 322 1.).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durch die Angehörigen des politisch-operativen Kontroll- und Sioherungsdien-stes Bin wesentlicher Bestandteil Gewährlerrftung der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden gewährleistet wird. Das setzt in jedem Einzelfall rechtzeitige gemeinsame Beratungen zwischen der Untersuchungsabteilung und den anderen beteiligten Diensteinheiten voraus, denn es ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, die politisch-operative Lage in ihrem Verantwortungsbereich einzuschätzen, einen Beitrag zur Klärung der Frage Wer ist wer? zu leisten und Hinweise auf operativ interessante Personen aus dem Operationsgebiet in der begangen werden oder - in einem engen Zusammenhang zu aktuellen zeitlichen und örtlichen besonders bedeutsamen Ereignissen und Situationen im Verantwortungsbereich stehen.

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