Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 494

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 494 (NJ DDR 1984, S. 494); 494 Neue Justiz 12/84 tums als ökonomische Basis für die Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Erhöht wurden bei Diebstahls- und Betrugshandlungen die Strafobergrenzen. Erweiterte Sanktionen wurden auch für Diebstahlshandlungen vorgesehen, bei denen ein Kraftfahrzeug verwendet wurde (Art. 195 Abs. 1 Ziff. 4) und die unter den straferschwerenden Bedingungen des Rückfalls begangen wurden (Art. 206 Abs. 3). Für die Aneignung gesellschaftlichen Eigentums in besonders großem Umfang wurde die Strafobergrenze von fünf Jahren auf 15 Jahre Freiheitsentzug angehoben (Art. 206 Abs. 4). Zusätzlich kann das Gericht in diesen Fällen auf Einziehung eines Teils oder des gesamten Vermögens erkennen. Erhöht wurde auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Betrug mit großem Schaden. Für schwere Fälle von Mißwirtschaft wurde ein qualifizierender Tatbestand neu im StGB aufgenommen. Stimuliert wird mit den gesetzlichen Änderungen die Schadenersatzleistung der Täter vor Abschluß des Strafverfahrens. In diesen Fällen ist jetzt im StGB eine geringere Strafandrohung gegenüber den jeweils verletzten Straftatbeständen vorgesehen (Art. 206 Abs. 6 und Art. 212 a Abs. 1). Die Novelle berücksichtigt auch, daß die Mehrzahl der Eigentumsdelikte weniger schwer ist und teilweise im unteren Grenzbereich des Strafrechts liegt. Davon ausgehend wurde eine generelle Dekriminälisierung bei den geringfügigen Delikten zum Nachteil des gesellschaftlichen Eigentums vorgenommen. Nach Art. 218 b StGB sind Eigentumsdelikte (Diebstahl, Betrug, Hehlerei), bei denen der Schaden (Einzelhandelspreis des jeweiligen Gegenstandes) unter 50 Lewa liegt, aus dem Straftatenbereich ausgegliedert. Diese Rechtsverletzungen werden im Verwaltungswege mit einer Ordnungsstrafe von 50 bis 300 Lewa, jedoch nicht unter dem dreifachen Wert des jeweiligen Gegenstandes geahndet. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Täter im Laufe eines Jahres zwei oder mehr Taten begangen hat, bei denen der Gesamtwert der Gegenstände mehr als 50 Lewa betragen hat, oder der Täter wegen einer solchen Straftat vorbestraft ist, gegen ihn eine Ordnungsstrafe ausgesprochen wurde und seit der Begehung der Tat weniger als ein Jahr vergangen ist oder Gegenstand der Handlung eine Schußwaffe, Munition, Sprengstoffe, Gifte oder Narkotika oder Kampf- und andere Spezialtechnik war. Änderungen der Strafprozeßordnung Die Änderungen und Ergänzungen der Strafprozeßordnung (insgesamt 63 Bestimmungen) sind im wesentlichen darauf gerichtet, die Rationalität und Effektivität des Strafverfahrens bei strikter Wahrung der Gesetzlichkeit und der Rechte der Verfahrensbeteiligten weiter zu erhöhen. Mit dem Ziel, eine noch größere Bürgernähe zu erreichen, wurde die Zuständigkeit der Gerichte geändert (Art. 28 StPO). Gegenüber der früheren Regelung ist nunmehr das Kreisgericht in der überwiegenden Mehrzahl aller Strafsachen (etwa 90 Prozent) als erstinstanzliches Gericht zuständig. Erweitert wurden außerdem die Rechte des Rechtsmittelgerichts zur eigenen Sachaufklärung. Damit entfällt der größte Teil der früheren umfangreichen Zurückverweisungen an die erste Instanz, und es wird eine beschleunigte Durchführung des Verfahrens erreicht. Als neuen Abschnitt enthält das 5. Kapitel der StPO die Regelung über die Befreiung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit und den Ausspruch einer Ordnungsstrafe. Hier wird u. a. festgelegt, daß das Ordnungsstrafverfahren nach der rechtskräftigen Einstellung des Strafverfahrens eingeleitet wird. Die Verhandlung über die Ordnungsstrafsache wird danach von einem Einzelrichter des Kreisgerichts unter Teilnahme des Täters und des Geschädigten durchgeführt. In dieser Verhandlung können sowohl die im Strafverfahren bereits erhobenen Beweise als auch neue Beweise verwendet werden. Im Ergebnis der Verhandlung wird eine Ordnungsstrafe festgelegt oder der Täter freigesprochen. Bei der Strafenverwirklichung wurde die Verantwortung für die damit verbundenen Aufgaben weitgehend auf die Staatsanwaltschaft verlagert. Danach ist der Staatsanwalt verantwortlich für die Verwirklichung des Freiheitsentzuges, der Besserungsarbeit, der Aufenthaltsbeschränkung, der Durchsetzung von Funktions- und Tätigkeitsverboten, des öffentlichen Tadels und der bedingten Verurteilung. Diese Zuständigkeit führt zu einer höheren Effektivität in der Tätigkeit der Justizorgane, weil es hierbei engere Berührungspunkte in der Arbeit der Staatsanwaltschaft und Miliz gibt. Das Gericht ist für die Vollstreckung von Geldstrafen und die Vermögenseinziehung zuständig. Wichtige Änderungen der StPO wurden auch in den Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren, insbesondere zum Stadium der Voruntersuchung und zur Beweiserhebung, vorgenommen. Durch die Änderung des Art. 195 Abs. 1 StPO wurden die Strafsachen, für die eine Voruntersuchung obligatorisch ist, ausdrücklich im Gesetz bestimmt. Das betrifft alle Verfahren, die in der ersten Instanz in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts oder des Obersten Gerichts fallen. Außerdem ist die Voruntersuchung in weiteren gesetzlich bestimmten Fällen und in Strafverfahren vorgesehen, die wegen Straftaten Minderjähriger oder physisch bzw. psychisch gebrechlicher, zur Selbstverteidigung nicht fähiger Personen durchgeführt werden (Art. 195 Abs. 2 StPO). Verantwortlich für die Durchführung der Voruntersuchung sind die Untersuchungsführer beim Ministerium des Innern und bei der Militärstaatsanwaltschaft (Art. 196 StPO).6 7 Konkretisiert wurden weiterhin auch die Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift (Art. 219 Abs. 2 und 3 StPO). Mit der Novelle wurde festgelegt, daß der hinreichende Tatverdacht im Anklagetenor und im wesentlichen Ermittlungsergebnis kurz zu begründen ist. Anzugeben sind weiterhin Beweise, die rechtliche Qualifizierung der Handlung sowie Ursachen und begünstigende Bedingungen der Straftat. Erweitert wurde die Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens u. a. auf leichte Diebstähle, Verletzungen der Unterhaltspflicht und Glücksspiele (Art. 409 StPO). Änderungen im Vollzug von Freiheitsstrafen Mit der Änderung und Ergänzung des Gesetzes über den Strafvollzug (SVG) wurde eine Differenzierung des Strafvollzugs in Gefängnissen durch die Schaffung von Einrichtungen geschlossenen, halboffenen und offenen Typs ermöglicht (Art. 8 SVG). In Vollzugseinrichtungen offenen Typs werden Straftäter eingewiesen, die erstmalig zu Freiheitsentzug bis zu einem Jahr wegen vorsätzlicher Straftaten oder bis zu drei Jahren wegen fahrlässiger Straftaten verurteilt wurden (Art. 12 a SVG). Erstmalig zu Freiheitsentzug von einem Jahr bis zu drei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten Verurteilte und die wegen fahrlässiger Straftaten über drei Jahre Verurteilten verbüßen ihre Strafen in Einrichtungen halboffenen Typs. In den Besserungseinrichtungen offenen Typs werden die zu Freiheitsentzug Verurteilten unter gelockerter Aufsicht untergebracht und arbeiten außerhalb der Einrichtung ohne Bewachung. Sie erhalten Jahresurlaub und monatlichen Heimurlaub. Für rückfällige Straftäter wurde eine Unterbringung unter verstärkter Aufsicht und Bewachung sowie die Arbeit innerhalb der Vollzugseinrichtung bestimmt (Art. 44 Abs. 5 SVG). Neu geregelt wurden auch die Anforderungen an die erzieherische Arbeit, die Allgemeinbildung und Berufsbildung in den Einrichtungen des Strafvollzugs. Das entspricht den Anforderungen an einen differenzierten Strafvollzug, erhöht das Niveau des Vollzugs und gewährleistet eine effektive Erzie-hungs- und Bildungsarbeit (Art. 65 ff. SVG). 6 Vgl. R. Radeva, „Das Änderungs- und Ergänzungsgesetz zur Strafprozeßordnung der Volksrepublik Bulgarien“, in: Gesellschaftliche Wirksamkeit des Strafverfahrens und differenzierte Prozeßform, Berichte der Humboldt-Universität Berlin, Sektion Rechtswissenschaft, Bereich Strafrecht, Nr. 15/83, S. 65 ff. 7 In der bulgarischen StPO sind zwei Formen der Untersuchung im Ermittlungsverfahren vorgesehen; Die Voruntersuchung und die Ermittlung. Die Voruntersuchung ist die Hauptform der Untersuchung im Ermittlungsverfahren, während die Ermittlung nur in solchen Fällen durchgeführt wird, in denen das Gesetz nicht zwingend die Voruntersuchung verlangt. Vgl. dazu R. Radeva, „Die differenzierten Prozeßformen des Ermittlungsverfahrens“, a. a. O., S. 62 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 494 (NJ DDR 1984, S. 494) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 494 (NJ DDR 1984, S. 494)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug schuldhaft verletzten. Sie dienen der Disziplinierung der Verhafteten, der Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens sowie zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit, zu lösen. Die Tätigkeit der hauptamtlichen ist darauf gerichtet, zur schöpferischen Umsetzung und störungsfreien Erfüllung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung zur Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft nach dem Parteitag der Akademie-Verlag Lenin und die Partei über sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtsordnung Progress Verlag Moskau und Berlin Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlass ens und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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