Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 493

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 493 (NJ DDR 1984, S. 493); Neue Justiz 12/84 493 Währungszeit wurde von zwei Jahren auf drei Jahre erhöht und die Zulässigkeit der bedingten Verurteilung auf Freiheitsstrafen, Verpflichtung zum Aufenthalt an bestimmten Orten sowie Aufenthaltsverbot eingegrenzt. In der Begründung des Gesetzentwurfs vor der Volksversammlung wurde darauf hingewiesen, daß die Geldstrafe zuvor sowohl im StGB selbst als auch in der Strafpraxis unterschätzt wurde.4 Um die erzieherischen Möglichkeiten der Geldstrafe als nachhaltige und wirksame Sanktion besser zu nutzen, wurde ihre Androhung in den Straftatbeständen des Besonderen Teils des StGB erweitert und in vielen Strafbestimmungen die Unter- und Obergrenze der angedrohten Geldstrafen wesentlich angehoben. Nach Art. 47 Abs. 1 wurde die Untergrenze der Geldstrafe von 10 auf 50 Lewa erhöht. Bei der in Art. 43 Abs. 5 vorgesehenen Möglichkeit, in den gesetzlich bestimmten Fällen die Strafe der Besserungsarbeit durch eine Geldstrafe zu ersetzen, wurde die entsprechende Obergrenze auf 300 Lewa erhöht. Für die Verpflichtung zum Aufenthalt an bestimmten Orten wurde der Vollzug wirksamer ausgestaltet. Arbeitet ein zu dieser Strafe verurteilter ohne triftigen Grund nicht, kann nunmehr das Gericht die Verpflichtung zum Aufenthalt an bestimmten Orten in eine Freiheitsstrafe umwandeln. Dabei wird für drei Tage Aufenthaltsverpflichtung ein Tag Freiheitsstrafe festgelegt (Art. 48 Abs. 6). Hinsichtlich der Dauer der Freiheitsstrafen wurde die Untergrenze von einem Monat auf drei Monate erhöht (Art. 39 Abs. 1), weil nach bisherigen Erfahrungen der Praxis Freiheitsstrafen unter drei Monaten eine unzureichende Effektivität aufwiesen. Befreiung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit Mit der Novelle hat der Gesetzgeber einer wichtigen Entwicklungstendenz des sozialistischen Strafrechts Rechnung getragen und für geringfügige Straftaten weitgehend Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit durch andere staatliche oder gesellschaftliche Erziehungsmaßnahmen ersetzt. Eine solche Depönalisierung bei weniger schwerwiegender Kriminalität zeigt sich gegenwärtig in der Strafrechtsentwicklung der europäischen sozialistischen Länder.4 5 Mit der Änderung der Art. 75 bis 78 und der Neueinfügung der Art. 78 a und 78 b kann der Staatsanwalt nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens oder das Gericht nach Eingang der Anklageschrift eine Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit festlegen, wenn für eine vorsätzliche Straftat eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine andere leichtere Strafe oder für eine fahrlässige Straftat eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine andere leichtere Strafe vorgesehen ist, günstige Voraussetzungen in der Persönlichkeit des Straftäters vorliegen und der Zweck der Strafe durch andere Maßnahmen erreicht werden kann, der Täter nicht vorbestraft ist und soweit durch die Straftat Vermögensschäden entstanden sind der Schaden bereits wiedergutgemacht oder der Schadenersatz sichergestellt wurde. Auf dieser Grundlage wurden in 106 Bestimmungen des Besonderen Teils des StGB die Voraussetzungen geschaffen, den Täter von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu befreien. Staatsanwalt oder Gericht haben danach zu entscheiden, ob einem Kollektiv die gesellschaftliche Erziehung übertragen (gesellschaftliche Bürgschaft), die Sache einem gesellschaftlichen Gericht übergeben oder eine Ordnungsstrafe ausgesprochen wird. In der gegenwärtigen Praxis dominiert in diesen Fällen der Ausspruch einer Ordnungsstrafe durch das Gericht. Sowohl von der gesellschaftlichen Bürgschaft als auch von der Übergabe an ein gesellsthaftliches Gericht wird unter Hinweis auf den noch zu hohen Verfahrensaufwand bei diesen Formen nur in relativ geringem Umfang Gebrauch gemacht. Die Höhe der Ordnungsstrafe kann in diesen Fällen 100 bis 1 000 Lewa betragen, darf jedoch die Höhe der im jeweiligen Tatbestand angedrohten Geldstrafe nicht überschreiten. Neben dem Ausspruch einer Ordnungsstrafe kann das Ge- Ehrendoktorwürde für Horst Büttner Der Wissenschaftliche Rat der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR verlieh am 22. Oktober 1984 in einem akademischen Festakt dem Cheflektor des Staatsverlages der DDR, Horst Büttner, die Würde eines Ehrendoktors der Rechtswissenschaft. Mit dieser hohen Ehrung werden wie der Direktor der Sektion Straf-, Zivil-, Arbeits- und Agrarrecht der Akademie, Prof. Dr. sc. Gotthold Bley, in der Laudatio hervorhob die besonderen Verdienste Horst Büttners um die Herausbildung und Entwicklung der Staats- und Rechtswissenschaft der DDR anerkannt. Bereits 1950 wurde Horst Büttner als 25jähriger zum Dozenten und stellvertretenden Direktor der Zentralen Richterschule berufen. Mit Vorlesungen zu rechtspolitischen Fragen sowie zum Zivilrecht hat er maßgeblich zur Erziehung und Ausbildung von Kadern für die Justizorgane beigetragen. In den Jahren 1952 bis 1958 hat Horst Büttner als kommissarischer Direktor des damaligen Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft und zugleich als Leiter der Abteilung Staats- und Rechtstheorie dieses Instituts Beachtliches zur Entwicklung der marxistisch-leninistischen Staats- und Rechtstheorie, zur Verbreitung von Erkenntnissen der sowjetischen Rechtswissenschaft sowie zur Auseinandersetzung mit der bürgerlichen Staats- und Rechtsideologie geleistet. Dies wird u. a. aus den zahlreichen grundsätzlichen Beiträgen deutlich, die er in jenen Jahren in den Zeitschriften „Staat und Recht" und „Neue Justiz" veröffentlicht hat. Nach einer an die wissenschaftliche Arbeit anschließenden Tätigkeit als Sekretär des Rates des Bezirks Neubrandenburg von 1959 bis 1962 wurde Horst Büttner am 1. Januar 1963 zum Cheflektor des neugeschaffenen Staatsverlages der DDR berufen. In dieser Funktion hat er großen Anteil an der Entwicklung und Herausgabe der staats- und rechtswissenschaftlichen Literatur unseres Landes. Von der Konzipierung bis zur Fertigstellung der Manuskripte hat er selbst an den wichtigsten Büchern und Schriftenreihen dieses Verlages mitgearbeitet, die für die Propagierung der Ergebnisse der’ Staats- und Rechtswissenschaft, für die Vermittlung der Erfahrungen aus der staatlichen Leitungstätigkeit und für die Rechtserziehung der Bürger so bedeutungsvoll sind. Das Profil des Staatsverlages ist wesentlich durch Horst Büttner, in dessen Wirken sich die Einheit von Theorie und Praxis verkörpert, mitgeprägt worden. In dem akademischen Festakt referierte Dr. jur. h. c. Horst Büttner im Anschluß an die feierliche Übergabe der Ehrenpromotionsurkunde über das Thema „Die Wirksamkeit staats-und rechtswissenschaftlicher Publizistik als methodologisches Problem". rieht als weitere Maßnahme den Entzug des Rechts auf Ausübung eines bestimmten Berufs oder einer Tätigkeit für die Dauer bis zu drei Jahren aussprechen, wenn diese Maßnahme für die jeweilige Straftat im Tatbestand vorgesehen ist. Die Ordnungsstrafe wird durch den Richter am Kreisgericht als Einzelrichter ausgesprochen. Gegen diese Entscheidungen ist keine Beschwerde möglich, sie unterliegen nur der Überprüfung durch die Aufsichtsorgane (Art. 65 bis 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und Ordnungsstrafen). Danach kann der Bezirksstaatsanwalt innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung eine Kassation beim Bezirksgericht beantragen. Seit dem Inkrafttreten der Änderungen haben die Gerichte bis zum 31. Dezember 1983 in 1 850 Fällen der Befreiung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit Ordnungsstrafen ausgesprochen, davon in 1 600 Fällen auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Schutz des sozialistischen Eigentums Mit der Novellierung wurde der Forderung nach einem verstärkten Schutz insbesondere vor schweren und schwersten Angriffen auf das sozialistische Eigentum Rechnung getragen. Das entspricht der Bedeutung des sozialistischen Eigen- 4 Vgl. Bericht über die 5. Tagung der 8. Volksversammlung der VR Bulgarien, Rabotnicesko delo vom 31. März 1982, S. 1 f. 5 Vgl. M. Benöik, „Rechtliche und gesellschaftliche Verantwortlichkeit für geringfügige Kriminalität“, NJ 1984, Heft 6, S. 223; L. Reuter, „Depönalisierung im Strafrecht der europäischen sozialistischen Länder“, NJ 1984, Heft 10, S. 405.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 493 (NJ DDR 1984, S. 493) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 493 (NJ DDR 1984, S. 493)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen nicht im Selbstlauf zu erreichen sind, sondern nur unter bewußter Beachtung und Borüchsichtigung der objektiven Gesetzmäßigkeiten im Prozeß der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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