Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 489

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 489 (NJ DDR 1984, S. 489); Neue Justiz 12/84 489 seine Aufgabe doch noch übernehmen kann. Anderenfalls muß ein neuer Hauptverhandlungstermin anberaumt werden, um einen anderen Jugendbeistand zu bestellen und ihm eine angemessene Vorbereitungszeit zu gewähren. Unterstützung der Tätigkeit des Jugendbeistandes Befähigung und Erfahrungen der Jugendbeistände wachsen mit wiederholtem Einsatz. Übernimmt ein Jugendbeistand erstmalig diese Aufgabe, müssen ihm sein Auftrag, seine Rechte und Pflichten und die wesentlichen Schritte, die er in der praktischen Bewältigung beschreiten muß, vom Richter detailliert erläutert werden. Ihm ist Rat in rechtlichen und methodischen Fragen des konkreten Falles zu geben. Bei erneutem Einsatz wird es zweckmäßig sein, dem Jugendbeistand, anknüpfend an sein vorhergehendes Auftreten, Hinweise zu geben, wie er seine Aufgabe evtl, noch wirkungsvoller erfüllen kann. Im übrigen ist die Anleitung stets differenziert in Abhängigkeit vom jeweiligen Verfahren sowie von den Kenntnissen und Erfahrungen des Jugendbeistandes vorzunehmen. Ihm muß verständnisvoll und feinfühlig geholfen werden, selbständig eine Position für die Verteidigung des Jugendlichen zu gewinnen und seine Funktion eigenverantwortlich wahrzunehmen. Für die Vorbereitung auf die Verhandlung muß das Gericht dafür sorgen, daß dem Jugendbeistand die Akteneinsicht weitgehend seinen zeitlichen Wünschen entsprechend ermöglicht wird, daß er Hilfe erhält, wenn er sich über die gesetzlichen Grundlagen der Anklage orientieren will oder sich zu rechtlichen und anderen Fragen mit dem Richter konsultieren möchte. Auch die Mitwirkung des Jugendbeistandes an der Hauptverhandlung wird vom Vorsitzenden entgegenkommend gefördert. Der Jugendbeistand muß während der Verhandlung die Möglichkeit des Kontaktes mit dem jugendlichen Angeklagten haben. Die Sitzordnung darf dem nicht entgegenstehen. Falls der Jugendbeistand zu einer kurzen Verständigung mit dem Jugendlichen eine Pause wünscht, ist dem zu entsprechen. Das Fragerecht des Jugendbeistandes, aber auch das Erklärungsrecht, welches er für den Angeklagten wahrnehmen kann3, ist verständnisvoll zu fördern. Den Ausführungen im Plädoyer des Jugendbeistandes ist, sofern sie abweichende Meinungen zum Plädoyer des Staatsanwalts beinhalten, in den Urteilsgründen die gleiche Beachtung zu schenken, wie das bei den Plädoyers der Rechtsanwälte geschieht. In § 242 Abs. 3 StPO ist die Stellungnahme des Gerichts zum Vorbringen des Jugendbeistandes im Urteil zwar nicht ausdrücklich genannt, sie ergibt sich jedoch aus § 72 Abs. 3 StPO, der den Jugendbeistand dem Rechtsanwalt als Verteidiger gleichstellt. Wünscht der Jugendbeistand bei der Rechtsmitteleinlegung Rat zur Formulierung der Berufung, muß ihn der Sekretär des Gerichts unterstützen. Zur Schulung von Jugendbeiständen Bei der verantwortungsvollen Tätigkeit der Jugendbeistände ist es verständlich, daß das Bedürfnis nach einer ständigen Anleitung für sie wächst. Deshalb sollte u. E. dem Beispiel jener Kreisgerichte gefolgt werden, die die Jugendbeistände zum Erfahrungsaustausch und zur Vermittlung von Kenntnissen zusammenführen. Dem Gericht obliegt die Verantwortung, auch in dieser Form die Qualifizierung der Jugendbeistände zu unterstützen.4 Dem Qualifizierungsbedürfnis der Jugendbeistände dienen auch solche Überlegungen, Rechtsanwälte für regelmäßige Schulungen zu gewinnen. 3 Vgl. hierzu G. Pein, „Die Verteidigung in der Hauptverhandlung erster Instanz“, NJ 1970, Heit 2, S. 50 fl. (54). 4 Ein wichtiger Beitrag hierzu sind die durch die Zeitschrift „Der Schöffe“ vermittelten Erkenntnisse und Erfahrungen: Vgl. u. a. die Beiträge von H. Schönfeldt, „Gesellschaftliche Funktion und Aufgaben des Jugendbeistandes“, Der Schöffe 1982, Heft 12,. S. 260 ff.; „Die Vorbereitung des Jugendbeistandes auf die Mitwirkung an der Hauptverhandlung“, Der Schöffe 1983, Heft 6, S. 134 ff.; „Die Mitwirkung des Jugendbeistandes an der Hauptverhandlung“, Der Schöffe 1983, Heft 12, S. 272; „Aufgaben des Jugendbeistandes im Rechtsmittelverfahren", Der Schöffe 1984, Heft 4, S. 81 ff.; J. Arnold, „Weitere Überlegungen zur Rolle des Jugendbeistandes“, Der Schöffe 1983, Heft 5, S. 106 ff. neueJushz vor 35 Jahren Errichtung des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft Das in der historischen Sitzung der Volkskammer vom 7. Dezember 1949 verabschiedete „Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik“ ist in erster Linie im Zusammenhang mit der Geburt des neuen souveränen Staates zu sehen Die unumschränkte Gesetzgebungshoheit, dieses wichtige Element der staatlichen Souveränität, gewinnt ihre volle Bedeutung erst dann, wenn für das gesamte Staatsgebiet ein höchster Gerichtshof und eine Oberste Prokuratur bestehen, deren gemeinsame Aufgabe es ist, über die einheitliche Auslegung und Anwendung der jener Hoheit entstammenden Gesetze zu wachen und ihre Verletzung in richtunggebender Rechtsprechung zu ahnden Uber die Bedeutung der Tatsache, daß sämtliche Richter des Obersten Gerichts durch die höchste Volksvertretung gewählt werden, ist wiederholt geschrieben worden. Ergibt sich aus ihr, ebenso wie aus der gewandelten Zuständigkeit, daß das Wesen unseres Oberstep Gerichts mit dem des früheren Reichsgerichts nichts mehr gemein hat, so ist der Bedeutungswandel der Obersten Staatsanwaltschaft gegenüber der früheren Reichsanwaltschaft, wenn möglich, noch tiefgehender. Das kommt schon äußerlich dadurch zum Ausdruck, daß die Oberste Staatsanwaltschaft nicht mehr, wie früher, „beim" Obersten Gericht amtiert; sie ist eine völlig selbständige Behörde geworden, deren Organisation auch nicht mehr in dem künftigen Gerichtsverfassungsgesetz, sondern in einem besonderen Staatsanwaltschaftsgesetz geregelt werden wird Der Generalstaatsanwalt als Hüter der demokratischen Gesetzlichkeit, der gegen jedes rechtskräftige Zivil- oder Strafurteil eines jeden Gerichts protestieren kann, wenn es dem gesetzten Recht oder der Gerechtigkeit widerspricht, von dessen Wachsamkeit und Entscheidung es abhängt, wann der höchste Gerichtshof im Interesse des Volkes in Tätigkeit zu treten hat diese Konzeption scheint mir der grundsätzlichste und wichtigste Fortschritt zu sein, den das neue Gesetz verkörpert. Dr. Hans Nathan (Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz der DDR), „Die obersten Rechtspflegeorgane der Deutschen Demokratischen Republik“, NJ 1949, Heft 12, S. 303 ff. Frauen in leitenden Justizfunlctionen Noch nicht 30 Jahre ist es her, daß zum ersten Male in Deutschland Frauen der Zutritt zur Justiz gewährt wurde. Die Tür wurde ihnen nicht etwa weit geöffnet nein, zögernd und widerwillig tat die reaktionäre Justizverwaltung der Weimarer „Demokratie“ einen engen Spalt auf; und die wenigen, die hindurchgelangten und sich nicht der Rechtsanwaltschaft zuwandten, sind niemals über die unterste Stufe der Justizhierarchie hinausgelangt - und wurden in der Zeit des Rückfalls in die Barbarei eine nach der anderen wieder verdrängt. Es ist daher nicht nur ein Tribut an die überragenden menschlichen, fachlichen und politischen Qualitäten Hilde Benjamins, sondern zugleich ein Symbol für den wahrhaft revolutionären Wandel der Dinge, wenn heute das oberste Staatsorgan, die Volkskammer, eines der höchsten Richterämter, die die Republik zu vergeben hat, die Vizepräsidentschaft am Obersten Gerichtshof, einer Frau anvertraut Redaktioneller Beitrag: „Hilde Benjamin Vizepräsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik“, NJ 1949, Heft 12, S. 303 Der wahre Charakter des Grundgesetzes der BRD Friedrich Giese, schon als Kommentator der Weimarer Verfassung hervorgetreten, hat eine Textausgabe des Bonner Grundgesetzes mit Erläuterungen veröffentlicht Bereits der erste Satz, mit dem er seine Erläuterungen beginnt, sichert dem Verfasser seinen Rang als Staatsrechtler, der es versteht, hinter dem Verfassungsschein und den offiziellen Regierungserklärungen den Kern der westdeutschen Verfassungswirklichkeit zu sehen. Sein einleitender Satz zu den Ausführungen über den Entstehungsprozeß des Bonner Grundgesetzes: „Im Anfang war die Weisung“ zeigt in einer wohl kaum zu übertreffenden Prägnanz und Kürze den wahren Charakter dieser Verfassung auf. Sie ist nicht, wie die Präambel zum Grundgesetz behauptet, vom „deutschen Volk kraft seiner verfassunggebenden Gewalt beschlossen“ worden, sondern ein befohlenes innerstaatliches Statut Giese nennt sein Buch „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" und fügt in ihm ganz selbstverständlich dem Bonner Grundgesetz das Besatzungsstatut bei; denn er weiß natürlich, daß, wenn das Besatzungsstatut fehlen würde, sein Buch das „Grundgesetz“ der Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht enthalten würde Prof. Dr. Herbert Kröger (Deutsche Verwaltungsakademie, Forst Zinna), „Notwendige Bemerkungen zu einem Buch über das Bonner Grundgesetz“, NJ 1949, Heft 12, S. 308 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 489 (NJ DDR 1984, S. 489) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 489 (NJ DDR 1984, S. 489)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung innerhalb der Untersuchungshaftanstalb, vor allem zur vorbeugenden Verhinderung aller Störungen, die gegen den Vollzugsprozeß gerichtet sind, die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der konzeptionellen Vorgaben des Leiters und ihrer eigenen operativen Aufgabenstellung unter Anleitung und Kontrolle der mittleren leitenden Kader die Ziele und Aufgaben der sowie die Art und Weise ihrer Lösung festlegen. Dabei sind die erforderlichen Abstimmungen mit den Zielen und Aufgaben weiterer, im gleichen Bereich Objekt zum Einsatz kommender operativer Potenzen, wie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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