Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 488

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 488 (NJ DDR 1984, S. 488); 488 Neue Justiz 12/84 geben wird, besteht mit wiederholtem Einsatz kaum noch die Möglichkeit, eine solche Betreuerfunktion zu übernehmen, da Mehrfachbetreuungen durch eine Person nicht anzustreben sind. Das schließt nicht aus, daß der Jugendbeistand dem Jugendlichen seine Hilfe für die Lösung auftretender Probleme anbietet. Bewährt hat sich in der Praxis, Heimerzieher, Lehrausbilder und Richterassistenten sowie Schöffen, Jurastudenten, aber auch Studenten anderer Fachrichtungen als Jugendbeistände zu bestellen. Allerdings sollten Lehrer oder Lehrmeister des jugendlichen Angeklagten für diese Aufgabe nicht eingesetzt werden, da sie dann u. U. als wichtige Zeugen zur Person des Jugendlichen nicht zur Verfügung stehen. 2. Das Gericht hat ferner zu prüfen, ob die Strafsache für die Mitwirkung eines Jugendbeistandes geeignet ist. Im Vordergrund müssen die Sicherung einer ausreichenden Verteidigung des Jugendlichen und die Vermeidung einer etwaigen Überforderung des Jugendbeistandes stehen. Sie können im konkreten Fall die Notwendigkeit begründen, einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu bestellen. Auf der Grundlage des § 72 StPO ist dazu im StPO-Kom-mentar eine zutreffende und ausreichende Orientierung gegeben: Außer in den Fällen, in denen auch einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre oder dem Erziehungsberechtigten die Rechte gemäß § 70 Abs. 4 StPO entzogen wurden, ist die Bestellung eines Rechtsanwalts als Verteidiger dann erforderlich, „wenn der Jugendliche sich in Untersuchungshaft befindet; der Jugendliche unter 16 Jahre alt ist und eine Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten hat; der Jugendliche in seiner Entwicklung erheblich zurückgeblieben ist oder Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit bestehen; mitangeklagte Jugendliche einen Rechtsanwalt als Verteidiger besitzen; die Sache aus anderen Gründen, z. B. wegen der besonderen sachlichen oder rechtlichen Schwierigkeit, es erfordert“.2 Diese Orientierung wird allerdings derzeit unterschiedlich verwirklicht. Jugendbeistände werden mitunter auch dann eingesetzt, wenn die genannten Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts vorliegen. Andererseits hängt die Bestellung eines Jugendbeistandes auch von dessen Erfahrung und Qualifikation ab. So könnte z. B. u. E. durchaus auch ein Richterpraktikant in solchen Fällen bestellt werden, in denen sich der Jugendliche in Untersuchungshaft befindet oder einem mitangeklagten Jugendlichen ein Rechtsanwalt zur Seite steht. Aber auch hier muß der Richter die Problematik des jeweiligen Strafverfahrens bedenken, um von vornherein auszuschließen, daß ein ehrenamtlich mitwirkender Jugendbeistand überfordert wird. 3. Der Zeitpunkt der Bestellung des Jugendbeistandes ist ein weiterer wichtiger Faktor für seine effektive Mitwirkung. Der Jugendbeistand benötigt für die gründliche Vorbereitung der Verteidigung und für die Schaffung eines Vertrauensverhältnisses zu dem Jugendlichen einen bestimmten Zeitfonds (Aktenstudium, Gespräche mit dem Jugendlichen, den Eltern, der Schule, dem Lehrmeister u. a.), der zudem meistens außerhalb seiner Arbeitszeit liegt. Gegenwärtig erhalten die Jugendbeistände ihre Bestellung in der Regel erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens zusammen mit der Ladung zur Hauptverhandlung, so daß der Zeitraum für die Vorbereitung relativ knapp bemessen ist. Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsprinzips in Jugendstrafsachen (§ 21 Abs. 2 StPO) kann der Ausweg jedoch nicht in einer Verlängerung des Zeitraums zwischen Ladung und Termin der Hauptverhandlung gefunden werden. Vielmehr könnte u. E. eine Lösung darin bestehen, daß der Staatsanwalt im Strafverfahren gegen Jugendliche gemäß § 63 Abs. 3 StPO bereits vor Erhebung der Anklage bei Gericht die Bestellung eines Rechtsanwalts oder Jugendbeistandes als Verteidiger beantragt. Dazu bedarf es nicht der namentlichen Benennung. Die Auswahl läge wie bisher beim Gericht. 4. Zu vermeiden ist die Bestellung eines Jugendbeistandes für mehrere Jugendliche. Untersuchungen haben ergeben, Bei anderen gelesen BRD-Mietrecht: Freibrief für Mietüberhöhung Vermieter, die überhöhte Mieten kassieren, müssen heute kaum noch mit gerichtlichen Ahndungen rechnen. Dies macht eine Statistik des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung deutlich. So gab es im Berichtsjahr 1980 in Hessen 297 bearbeitete Verdachtsfälle von Mietpreisüberhöhungen, von denen 161 auf dem Verhandlungswege geklärt wurden und 29 durch Einstellungen. 1983 waren es nur noch 64 Fälle, von denen 23 durch Einstellung „erledigt" waren. Die Zahl der von den Behörden verfolgten Fälle ist von 1982 auf 1983 um 25 Prozent gesunken, gleichzeitig stieg die Zahl der eingestellten Verfahren auf fast 38 Prozent aller Fälle. Nur 24mal (37 Prozent weniger als im Vorjahr) wurde überhaupt noch ein Bußgeld verhängt, und lediglich 30mal (55 Prozent weniger als im Vorjahr) wurde der Staatsanwalt eingeschaltet. Vor dem 1.1.1983, also vor dem Inkrafttreten des neuen Mietgesetzes, galt eine Miete grundsätzlich dann als „überhöht“, wenn sie die ortsübliche Vergieichsmiete des Mietspiegels um 20 Prozent überstieg. Dann mußte der Vermieter mit einem Bußgeld rechnen und die zuviel verlangte Miete an den Mieter zurückzahlen. Heute kann sich dagegen der Vermieter damit herausreden, daß er die an sich überhöhte Miete zur Kostendeckung braucht. * : Vor dieser Aufweichung haben Experten gewarnt, weil sie dem Mißbrauch Tür und Tor öffnet und den Behörden den Nachweis der überhöhten Miete praktisch unmöglich macht. Die Warnungen der Fachleute werden nicht nur durch die neue Statistik bestätigt. Eine Umfrage des Deutschen Mieterbundes in Köln, München, Stuttgart und Nürnberg ergab, daß den Behörden heute bei der Verfolgung überhöhter Mieten weitgehend die Hände gebunden sind. Nur noch in Ausnahmefällen gelingt der Nachweis. Dann handelt es sich in der Regel schon um Mietwucher im Sinne des Strafgesetzbuches, der allerdings erst dann vorliegt, wenn die verlangte Miete schon' mehr als 50 Prozent über der Vergleichsmiete liegt. (Aus: Unsere Zeit [Düsseldorf] vom 24. Oktober 1984) daß die Verteidigung durch einen Jugendbeistand in Einzelfällen bis auf 4 Jugendliche ausgedehnt worden ist. Damit wird aber dem Jugendbeistand eine u. U. unzumutbare Aufgabe gestellt und das Recht auf Verteidigung u. E. dann nicht real gewährleistet. Generell sollte deshalb der Jugendbeistand nur einen Angeklagten verteidigen. 5. Der Bestellung eines Jugendbeistandes im beschleunigten Verfahren (§ 257 StPO) ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Anforderungen, die in diesen Verfahren an die Wahrung der Rechte des Angeklagten gestellt werden, sind nicht geringer als im Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen. Das verlangt, daß bereits der Staatsanwalt eine solche Verfahrensweise durchsetzt, die es ihm ermöglicht, zu einem frühen Zeitpunkt die Bestellung eines Jugendbeistandes zu beantragen, damit diesem die notwendige Vorbereitung auf die Verhandlung gesichert ist. Eventuell ist auch gerade in solchen Fällen ein besonders befähigter Jugendbeistand zu bestellen. Gleiches trifft auf Verfahren mit abgekürzter Ladungsfrist (§ 204 StPO) zu. 6. Für die notwendige Mitwirkung eines Jugendbeistandes im Strafbefehlsverfahren (§§ 270 ff.) können gute Bedingungen am besten dadurch geschaffen werden, daß das Gericht ihn mit den Besonderheiten dieser Verfahrensart bekannt macht und darauf orientiert, sich durch das Aktenstudium ein Bild von der Sache zu verschaffen und mit dem Jugendlichen eine Aussprache zu führen, in der vorrangig darüber beraten wird, ob der Strafbefehl zu akzeptieren ist oder ob Einspruch eingelegt werden soll. Führt das Gericht gemäß § 271 Abs. 2 StPO mit dem Jugendlichen vor Erlaß des Strafbefehls eine Aussprache, muß es dazu den Jugendbeistand hinzuziehen. 7. Bei Ausbleiben des Jugendbeistandes in der Hauptverhandlung muß die Hauptverhandlung unterbrochen werden, wenn Aussicht besteht, daß der bestellte Jugendbeistand 2 Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar, Berlin 1968, Anm. 2 zu § 72 (S. 120).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 488 (NJ DDR 1984, S. 488) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 488 (NJ DDR 1984, S. 488)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie eine nachhaltige und länger wirkende erzieherische Wirkung beim Täter selbst oder auch anderen VgI. Andropow, Rede auf dem Plenum des der Partei , Andropow, Rede zum Geburtstag von Dzierzynski, Ausgewählte Reden und Schriften, Staatssicherheit Potsdam, Honecker, Bericht des der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Abteilung das Transport- und Prozeßkommando zeitweilig durch befähigte Angehörige der Abteilung zu verstärken.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X