Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 487

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 487 (NJ DDR 1984, S. 487); Neue Justiz 12/84 487 Mitwirkung von Jugendbeiständen im Strafverfahren Dr. IRMGARD- BUCHHOLZ, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Dr. HANS SCHÖNFELDT, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Aus der sozialen und altersspezifischen Stellung des Jugendlichen beim Hineinwachsen in die gesellschaftliche Verantwortung resultiert, daß auch sein Recht auf Verteidigung in besonderer Weise geregelt ist. Das sozialistische Strafverfahrensrecht der DDR gewährt dem jugendlichen Beschuldigten bzw. Angeklagten bei der Wahmahme seiner Verteidigungsrechte umfassenden Rechtsschutz. In § 72 StPO ist zwingend festgelegt, daß in jedem Strafverfahren gegen Jugendliche die Verteidigung entweder durch einen gewählten oder einep bestellten Rechtsanwalt oder durch einen Jugendbeistand zu gewährleisten ist. Die Jugendbeistände haben sich als eine bewährte Form der Unterstützung Jugendlicher im Strafverfahren erwiesen. Die meisten Jugendbeistände erfüllen ihre Aufgaben mit großem Engagement und mit Sachkenntnis. Die Praxis zeigt aber auch, daß die Qualität der Arbeit der Jugendbeistände dort höher ist, wo sie von Richtern und Staatsanwälten vorbildlich unterstützt und gefördert wird. Der Verallgemeinerung dieser guten Erfahrungen ist im Interesse einer effektiven Tätigkeit der Jugendbeistände und des hohen Rechtsschutzes jugendlicher Beschuldigter und Angeklagter in allen Verfahren noch mehr Augenmerk zu schenken. Prozeßrechtliche Stellung Der Jugendbeistand besitzt zur Erfüllung seiner gesellschaftlichen Funktion wie in § 72 Abs. 3 StPO ausdrücklich festgelegt ist die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Rechtsanwalt, der als Verteidiger tätig wird (vgl. § 64 StPO). Hierin liegt auch der entscheidende Unterschied zwischen Jugendbeistand und gesellschaftlichem Verteidiger. Der gesellschaftliche Verteidiger wird von einem gesellschaftlichen Organ oder Kollektiv beauftragt, dessen Meinung zur Straftat und zur Persönlichkeit des Täters zu übermitteln (vgl. §§ 54, 56 StPO); er ist also ein unmittelbar gesellschaftlich Beauftragter. Der gesellschaftliche Verteidiger ist nicht an die Wünsche, Auffassungen und Forderungen des Beschuldigten bzw. Angeklagten gebunden. Der Jugendbeistand hat demgegenüber eine andere Stellung. Seine Aufgabe ist es, die Rechte des jugendlichen Beschuldigten und Angeklagten zu dessen Verteidigung wahrzunehmen. Er hat insbesondere die entlastenden Umstände, die der Angeklagte vorzutragen wünscht, dem Gericht in geeigneter und sachkundiger Weise zu übermitteln und somit in vollem Umfang die subjektiven prozessualen Rechte des Jugendlichen zu wahren. Hieraus folgt deshalb auch, daß der Jugendbeistand mehr bzw. andere Rechte hat als ein gesellschaftlicher Verteidiger. (So hat der gesellschaftliche Verteidiger z. B. kein Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels [vgl. § 54 StPO]; auch kann er unter bestimmten Voraussetzungen im Unterschied zum Jugendbeistand von seinem gesellschaftlichen Auftrag zurücktreten [vgl. § 56 Abs. 1 StPO].) Zu den Rechten eines Jugendbeistandes gehört, den Beschuldigten oder den Angeklagten zu sprechen; Einsicht in die Strafakten zu nehmen (im gerichtlichen Verfahren und im Ermittlungsverfahren spätestens nach Abschluß der Ermittlungen, noch vor Erhebung der Anklage); in jedem Stadium des Verfahrens Beweisanträge zu stellen; unter bestimmten Voraussetzungen an von ihm beantragten Beweiserhebungen im Ermittlungsverfahren teilzunehmen ; an der gerichtlichen Hauptverhandlung mitzuwirken; Rechtsmittel einzulegen (u. U. auch gegen den Willen des jugendlichen Angeklagten gemäß § 284 Abs. 1 StPO) und im Rechtsmittelverfahren mitzuwirken; Vorschläge zu den gerichtlichen Entscheidungen bei der Verwirklichung der Strafe zu unterbreiten. Die Pflichten des Jugendbeistandes bestehen darin, den Beschuldigten oder den Angeklagten zu dessen Verteidigung zu beraten und ihm die erforderliche Unterstützung zur Wahrnehmung seiner Rechte zu gewähren; zur Aufklärung der Straftat alle entlastenden oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindernden Umstände vorzutragen; Verschwiegenheit über das zu wahren was ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit anvertraut oder ihm bekannt geworden ist (vgl. entsprechend § 5 des Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte vom 17. Dezember 1980 [GBl. I 1981 Nr. 1 S. 1]). Diese Pflicht besteht nicht, soweit der Jugendliche den Beistand von dieser Pflicht befreit hat, indem er z. B. damit einverstanden ist, daß dieser über bestimmte ihm durch den Jugendlichen anvertraute Probleme mit dessen Eltern sprechen kann. Diese Pflicht besteht auch dann nicht, wenn nach strafrechtlichen Bestimmungen Anzeige zu erstatten ist (§ 225 StGB). Die Prozeßfunktion des Jugendbeistandes ist die Verteidigung; es geht nicht um einen allgemeinen, mehr fürsorgerisch betonten oder lediglich psychologisch-moralischen Beistand des Jugendlichen. Der Jugendbeistand muß sich die Spezifik seiner Aufgabe zu eigen machen. Dabei hat ihn vor allem das Gericht, das ihn bestellt, zu unterstützen. Der Unterstützung durch das Gericht bedarf er besonders deshalb, weil er in der Regel kein Jurist ist; er besitzt weder die juristischen Kenntnisse eines Rechtsanwalts noch hat er dessen Arbeitsbedingungen. Der Jugendbeistand führt seinen Auftrag ehrenamtlich neben seinem Beruf aus. Die Verantwortung des Gerichts bei der Bestellung eines Jugendbeistandes Die spezifische Funktion sowie die besonderen Voraussetzungen und Arbeitsbedingungen hat das Gericht zu berücksichtigen, wenn es für die konkrete Strafsache einen Jugendbeistand bestellt.1 1. Bei der Auswahl von Jugendbeiständen ist zu beachten, daß ein bestimmtes Maß an Lebenserfahrung und juristischen Grundkenntnissen vorausgesetzt werden muß. Deshalb hat sich an den meisten Gerichten auch bewährt, einen festen Kreis interessierter und dazu befähigter erwachsener Werktätiger bzw. Studenten für die Aufgaben eines Jugendbeistandes zu gewinnen. Die teilweise vertretene Ansicht, der Jugendbeistand müßte aus dem Lebensbereich des Jugendlichen gewonnen werden, weil er dann bereits an konkrete Kenntnisse über die Lebens- und Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen anknüpfen könne, weist auf eine Möglichkeit hin, die in bestimmten Fällen genutzt werden sollte (z. B. bei beschleunigten Verfahren), ist jedoch keine unbedingte Notwendigkeit. Ein weiteres Argument, das für die Auswahl des Jugendbeistandes aus dem Lebensbereich des Jugendlichen vorgetragen wird, geht von der Vorstellung aus, daß bei einer Verurteilung auf Bewährung der Jugendtoeistand nach Rechtskraft des Urteils als Betreuer des Jugendlichen gewonnen werden sollte. Im Einzelfall kann das durchaus angebracht sein, verallgemeinert werden sollte u. E. diese Forderung aber nicht. Geht man davon aus, daß in der Praxis der Bildung von Jugendbeistandsgruppen begründet der Vorzug ge- 1 Zum Zusammenwirken der Gerichte mit Jugendbeiständen vgl. auch J. Schlegel/K. Horn / H. Seifert, „Wirksamere Bekämpfung und Verhütung der Jugendkriminalität“, NJ 1976, Heft 2, S. 39 f.; „Höhere Wirksamkeit des Strafverfahrens gegen Jugendliche“ (Aus einem Bericht des Präsidiums des Bezirksgerichts Neubrandenburg), NJ 1974, Heft 2, S. 45.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 487 (NJ DDR 1984, S. 487) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 487 (NJ DDR 1984, S. 487)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge werden den Leitern und Mitarbeitern insgesamt noch konkretere und weiterführende Aufgaben und Orientierungen zur Aufklärung und zum Nachweis staatsfeindlicher Tätigkeit und schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität bei Rückfalltätern. Es existieren weiterhin Täterkategorienbei denen generell Besonderheiten der Persönlichkeitsentwicklung zu beachten sind. Diese Spezifik führte hinsich Täter zu speziellen strsfprozessualen RegelhgetK Besonderheiten sind auch bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbei mit sowie die daraus abgeleiteten und zum Teil bereits durchgesetzten Maßnahmen zur Überwindung von Mängeln und Schwächen brachten weitere Ergebnisse.

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