Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 472

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 472 (NJ DDR 1984, S. 472); 472 Neue Justiz 11/84 schütztes Werk geschaffen hat. Damit ergeben sich die Rechte und Pflichten der Prozeßparteien aus § 20 URG. Deshalb hätten nach § 20 Abs. 1 URG die beiderseitigen Befugnisse und Pflichten bei der Ausübung des für die Klägerin entstandenen Urheberrechts im Arbeitsvertrag geregelt werden-müssen. Dies ist ausweislich des Arbeitsvertrags nicht geschehen, so daß sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten unmittelbar aus § 20 Abs. 2 und 3 URG ergeben. Nach § 20 Abs. 2 URG kann der Betrieb, ohne die Zustimmung des Urhebers einholen zu müssen, die in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werke zu solchen Zwecken benutzen, die unmittelbar der Lösung eigener Aufgaben dienen. Dieser Rahmen ist von der Verklagten nicht überschritten worden. Sie hat nicht nur die Aufgabe, ihre musealen Bestände zu pflegen und wissenschaftlich zu bearbeiten, sondern sie hat auch bei den Bürgern das Verständnis für Kunstwerke zu wecken und soll diese mit den Erzeugnissen der Weltkultur vertraut machen. Deshalb wendet sie sich differenziert nach Zielgruppen an potentielle Museumsbesucher, gerade diesem Anliegen aber dient das Werk der Klägerin, mit dem besonders Eltern von Kindern im Vorschulalter angesprochen werden. Die Benutzung des Werkes stellt demnach keine Überschreitung der betrieblichen Aufgaben dar. Dem Urheber eines in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffenen Werkes steht gemäß § 20 Abs. 3 URG ein Vergütungsanspruch zu, soweit aus dem Arbeitsvertrag oder dem sonst erkennbaren Willen der Vertragspartner nichts anderes entnommen werden kann. Da der Arbeitsvertrag keine entsprechende Regelung enthält, war zu prüfen, ob dem erkennbaren Willen beider Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses zu entnehmen ist, daß ein Vergütungsanspruch ausgeschlossen sein soll. Das könnte nur dann der Fall sein, wenn ein solcher Wille beider Partner durch Absprachen oder übereinstimmendes Verhalten zum Ausdruck gekommen wäre. Da es dafür keinerlei Anhaltspunkte gibt, steht der Klägerin ein Vergütungsanspruch nach § 20 Abs. 3 URG zu. (wird ausgeführt) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der erkennende Senat von seinem Rechtsstandpunkt in der Entscheidung vom 10. März 1980 - 4 BZP 29/79 - (NJ 1981, Heft 12, S. 572), wonach generell ein Vergütungsanspruch immer dann ausgeschlossen ist, wenn das geschaffen Werk ausschließlich in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen entstanden ist, abgeht, weil dieser Standpunkt nicht mit § 20 Abs. 3 URG übereinstimmt. Zu 2: Im vorliegenden Fall kann die Honorarordnung Verlagswesen vom 19. Mai 1971 nicht Grundlage der Berechnung der Vergütungshöhe sein, weil sie nach § 1 nur für freie und nebenberufliche Tätigkeit, nicht aber für die Schaffung von urheberrechtlich geschützten Werken im Arbeitsrechtsverhältnis gilt. Da andere normative Regeln für diesen Fall nicht vorhanden sind, ist die Vergütungshöhe unter Beachtung aller Umstände zu bemessen, die bei der Schaffung des Werkes wirksam geworden sind. So ist zu beachten, ob das Werk vorwiegend innerhalb oder außerhalb der. gesetzlichen Arbeitszeit geschaffen wurde, es ist der Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen, und auch besondere Hilfen des Betriebes bei der Schaffung des Werkes können nicht außer Betracht bleiben. Die Verklagte hat die fotografischen Aufnahmen der verwendeten Kunstwerke zur Verfügung gestellt, und die Klägerin hat nach eigenen Angaben etwa 200 Stunden außerhalb der Arbeitszeit am Werk gearbeitet; dem hat der Betrieb nicht widersprochen. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für zulässig, die Honorarsätze aus der Honorarordnung Verlagswesen in der Weise zu Vergleichszwecken heranzuziehen, daß die Honorarsätze aus der Honorarordnung in Höhe der Hälfte der Obergrenze die Orientierung für die Autorenvergütung geben. (Es folgen Ausführungen über die Höhe dieser Vergütung.) COÄEPJKAHME X. XAMHIJE BbiöopH npo(J)cO!030B h comiaJMCTmecKOe npaBO 434 y.-E. XOBEP KOHCTMTygMH H 3KOHOMI13CCK3H CTpaTerHB 437 B. niHAKAEP. Ü. UHPOJIA npno6peTeHHe 3CMe.:ihHbix y-iaCTKOB b CBH3H C OCHOBHMMH, K CCmpjßKeHHMMM KailHTaJTOBJIOJKeHMSMH 440 E. UMKEJIEAMH npasoBLie acneKTU cJjohaob npn ocymecTBjieHHH CTpOHTeJIbHHX paGüT - 443 X. MATTMAC, X. PA/iEK 3p4eKTMBHOe npMMeHCHHe HacrHOro onpe-ÄejieHwa cya it yKasannji 446 H3 ApvniX COUnaJlHCTHieCKHX CTpaH P. nAHTEJI AKTyaabHbie 3a,aaa;i BepxOBHoro Cyga CCCP 449 rocyaapcTBO 11 npaBO b liMnepitaana.'ie K.-X. 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OPAHLI O coGaioacHiin HpaBa Ha aaaarry b caynae HeaBKH Ha cyedHOM aaceaamia no cymccrBy Ha3naaciinoro aanaaiiaKa 467 rip.iBmiyami no TpyaoBOMy, ceMeHHOMy n rpaiKaaiiCKüMy npasy 468 Übersetzung: Helga Müller, Berlin CONTENTS Horst H e i n t z e : Trade Union elections and socialist law 434 Uwe-Jens Heuer: Constitution and economic strategy 437 Wolfgang Schneider / York Z i e r o 1 d : Acquisition of real estate in connection with basic and sequen-tial investments. 440 Joerg Zickelbein : Legal aspects regarding funds when carrying through building work 443 Heinz Matthias / Hartmut R a d e c k : Efficient application of criticism by the bench and advice 446 From other socialist countries Ruediger P a n t e 1 : Current tasks of the USSR Supreme Court 449 State and law in imperialism Karl-Heinz R o e d e r : Limitation of powers of the US parliament in favour of the executive (On a US Supreme Court decision creating legal pre-cedent on congressional veto) 451 Achim Marko/ Gisela K r a w i e c / Peter Kramer: FRG legislation on reduction of legal protection of tenants 453 New legal provisions A survey of legislation in the 3rd quarter of 1984 457 Activity of the GDR Lawyers’ Association Kurt Kattanek : 35 years of GDR Lawyers’ Association 459 For discussion Walter Griebe : Establishment of motives in case of offences against property 460 Practical experiences Bernd S t o y e : Socialist rationalization in the district of Stassfurt with trade Union Cooperation 462 Josef Riehardt /Manfred Zoerkler: Focal issues of preventive activity in the district of Merseburg 463 Annemarie Langanke / Herraan P e t z o 1 d : Factory measures with a view to efficiently using working hours 464 Viktor-Paul Q u a n d t : Cooperation of investigating authority, procurator and court in summary proceedings 465 Klaus Lehmann / Willi V o c k : On obligations and contracts on performances in Winter Street cleaning 466 Lothar Franz : On safeguarding the right to defence in case of absence of the Chosen defence counsel from trial 467 Jurisdiction in Iabour law, family and civil matters 468 Übersetzung: Angela König, Berlin;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 472 (NJ DDR 1984, S. 472) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 472 (NJ DDR 1984, S. 472)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft Einsicht in die Vollzugsakten nehmen und Befragungen von Inhaftierten durchführen. Die im Rahmen der Überprüfung durch den. aufsichts-führenden. Staatsanwalt, erteilten Auflagen sind durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz ist zu beenden, wenn die fahr abgewehrt rde oder die Person keine zur Gefahrenabwehr oder zur Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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