Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 471

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 471 (NJ DDR 1984, S. 471); Neue Justiz 11/84 471 der Klägerin nicht als offensichtlich unbegründet abweisen dürfen. Das Kreisgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die getroffenen Vereinbarungen über die Nutzung der Laube zu Wochenend- und Erholungszwecken nicht als Nutzungsverhältnis über Bodenflächen, sondern als Mietverhältnis zu beurteilen sind (vgl. OG, Urteil vom 9. September 1980 - 2 OZK 30/80 - [NJ 1981, Heft 1, S. 43]). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. OG, Urteil vom 29. August 1980 - 2 ÖZK 25/80 - [NJ 1981, Heft 3, S. 139]; OG, Urteil vom 15. Juli 1977 2 OZK 11/77 ; OG, Urteil vom 28. August 1979 2 OZK 25/79 ) ist davon auszugehen, daß entgegen der Auffassung des Kreisgerichts mit der Verleihung des Nutzungsrechts am volkseigenen Grund und Boden ein bestehendes Mietverhältnis nicht rechtsunwirksam wird. Das trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Da der Verklagte das Eigenheim zu Wohnzwecken nutzt, widerspricht zudem die weitere Nutzung der Laube durch die Klägerin zu Erholungszwecken nicht dem Inhalt der bestimmungsgemäßen Nutzung des volkseigenen Grundstücks i. S. des § 288 Abs. 1 ZGB i. V. m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I Nr. 24 S. 372), da sie lediglich der Realisierung des Erholungsbedürfnisses eines nahen Angehörigen in dem Umfang dienen sollte, wie es vor dem Tode der Mutter der Klägerin der Fall war. Entgegen der Auffassung des Verklagten handelt es sich bei der Überlassung der Laube auch nicht um ein jederzeit kündbares Gefälligkeitsverhältnis. Die Überlassung war auf Dauer erfolgt. Sie ist wie sich auch aus dem Inhalt einer der Klägerin im Jahre 1978 ausgestellten Urkunde ergibt auch nicht völlig unentgeltlich. Sie unterliegt damit den mietrechtlichen Bestimmungen. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts und den Darlegungen des Verklagten im Kassationsverfahren sind aus der im Pachtvertrag zwischen dem Verklagten und dem VEB KWV vom 15. November 1967 enthaltenen Vereinbarung, daß die Übertragung der Nutzung an andere Bürger der Zustimmung des Grundstücksverwalters bedurfte, für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rechtsfolgen herzuleiten. Die 1973 erfolgte Aufteilung der zuvor einheitlichen Nutzung des Grundstücks nach Bezug des Eigenheims durch den Verklagten und die Mutter der Klägerin dahin, daß die Klägerin nunmehr die Laube zu Erholungszwecken nutzen soll, stellt keine vertragswidrige Weitergabe des Grundstücks ohne Genehmigung des Eigentümers dar. Überdies wäre anderenfalls zu beachten, daß die Vereinbarung zwischen den Prozeßparteien vor Inkrafttreten des ZGB zustande gekommen war. Eine Verletzung der vertraglichen Verpflichtung hätte nach §§ 581 Abs. 2, 549 Abs. 1, 553 BGB, § 2 Abs. 2 ZGB lediglich eine Kündigung des Pachtvertrags, nicht jedoch die Unwirksamkeit der Vereinbarung zur Folge haben können. Der Verpächter (KWV) hat auch zu keiner Zeit der Mitnutzung durch die Klägerin widersprochen. Da demzufolge eine Beendigung des zwischen den Prozeßparteien abgeschlossenen Vertrags nur nach §§ 129, 120 bis 123 Abs. 1 und 2 ZGB erfolgen kann, hat die vom Verklagten ausgesprochene Kündigung nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt, soweit dem der Wille der Klägerin entgegensteht (§120 Abs. 1 Satz 2'ZGB). Der Verklagte ist somit verpflichtet, der Klägerin die weitere Nutzung der Gartenlaube zu gewähren. § 20 URG; § 1 Honorarordnung Verlagswesen vom 19. Mai 1971. 1. Dem Autor eines in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffenen Werkes steht unabhängig davon, ob das Werk innerhalb oder außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit des Autors geschaffen wurde, ein Vergütungsanspruch zu, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag, arbeitsrechtlichen Bestimmungen bzw. aus übereinstimmenden Willenserklärungen von Betrieb und Autor nichts Gegenteiliges ergibt. 2. Ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk, das in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffen .worden ist, zu vergüten, dann findet die Honorarordnung Verlagswesen keine direkte Anwendung. Ihre Vergütungssätze können je- doch in einem solchen Fall vergleichsweise für die Bestimmung der Höhe der Vergütung herangezogen werden. BG Leipzig, Urteil vom 9. Mai 1984 4 BP 3/84. Die Klägerin ist bei der Verklagten, einer musealen Einrichtung, als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt und im Rahmen der museumspädagogischen Arbeit für die Vorschulerziehung verantwortlich. Sie hat bereits zwei museumspädagogische Handreichen für Kindergärtnerinnen erarbeitet, für die Honorar nicht gezahlt werden sollte. Während im Arbeitsvertrag die Arbeitsaufgabe der Klägerin nicht exakt definiert ist, enthält der für sie gültige Funktionsplan detailliert ihre museumspädagogischen Aufgaben, darunter auch die Aufgabe, Handreichen für Erzieher zu erarbeiten. Der Rahmenkollektivvertrag bestimmt für wissenschaftliche Mitarbeiter, daß zu deren Aufgaben auch die Ausarbeitung von Drehbüchern und anderen wissenschaftlichen Abhandlungen gehört. Die Klägerin hat ein Buch mit dem Titel „Mit Kindern in der Bildergalerie“ und dem Untertitel „Ein Museumsführer für Eltern und Erzieher“ verfaßt. Die in diesem Werk verwendeten fotografischen Aufnahmen der abgebildeten Kunstwerke hat die Verklagte zur Verfügung gestellt. Das Werk ist in Zusammenarbeit zwischen der Verklagten und einem Verlag erschienen, dabei wurde u. a. vereinbart, daß die Verklagte das Autorenhonorar zu finanzieren hat. Die Klägerin hat vorgetragen, daß das von ihr geschaffene Werk vorwiegend außerhalb der Arbeitszeit erarbeitet worden sei. Da die Verklagte die Zahlung einer Vergütung mit der Begründung ablehne, daß die Klägerin eine Vergütungsgruppe erhalte, zu deren Tätigkeitsmerkmalen u. a. auch das Schaffen derartiger Werke gehöre, hat die Klägerin beantragt, die Verklagte zur Zahlung eines Honorars (Vergütung nach der Honorarordnung Verlagswesen) zu verurteilen. Die Verklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen, daß derartige Publikationen zur museumspädagogischen Arbeit und damit zur Arbeitsaufgabe der Klägerin gehören. Ein Vergütungsanspruch sei deshalb nach der eigenen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. März 1980 - 4 BZP 29/79 - NJ 1981, Heft 12, S. 572) nicht gegeben. Die Honorarordnung Verlagswesen sei nicht anwendbar, allenfalls könne nach billigem Ermessen ein Vergütungsbetrag festgesetzt werden. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Aus der Begründung: Der Senat hat folgende Fragen zu beantworten: 1. Steht der Klägerin ein Vergütungsanspruch nach § 20 URG zu? 2. Wie ist ein Vergütungsbetrag der Höhe nach zu berechnen, wenn das Werk in Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten entstanden ist? Zu 1: Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage muß sein, ob das von der Klägerin geschaffene Werk in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffen wurde. Diese Frage konnte im vorliegenden Fall nicht anhand der Vereinbarung über die Arbeitsaufgabe im Arbeitsvertrag beantwortet werden, weil diese im Arbeitsvertrag nicht eindeutig bestimmt ist. Beachtlich ist jedoch der Rahmenkollektivvertrag, der bezogen auf die Tätigkeitsmerkmale der Klägerin u. a. die Aufgabe zur „Ausarbeitung von Drehbüchern und anderen wissenschaftlichen Abhandlungen“ enthält. Außerdem sieht der Funktionsplan der Klägerin die Erarbeitung von Handreichen für Erzieher vor. Auch unter inhaltlichen Gesichtspunkten muß die Erarbeitung des strittigen Werkes als zur Arbeitsaufgabe der Klägerin gehörig angesehen werden. Diese ist für museumspädagogische Arbeit verantwortlich, sie hat unter museumspädagogischen Gesichtspunkten nicht zum Museum gehörende Personenkreise anzusprechen und ihnen unter fachspezifischen Gesichtspunkten im weitesten Sinne Hilfe zur Erschließung der Museen und deren kultureller und künstlerischer Bestände zu gewähren. Dieser Aufgabe ist sie mit dem strittigen Werk in Ansehung eines bestimmten Personenkreises, nämlich der Eltern von Kindern im Vorschulalter, gerecht geworden. Hieran ändert auch nichts, daß sie die Arbeit im wesentlichen außerhalb ihrer gesetzlichen Arbeitszeit geleistet hat. Es ist somit festzustellen, daß die Klägerin in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen ein urheberrechtlich ge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

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