Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 470

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 470 (NJ DDR 1984, S. 470); 470 Neue Justiz 11/84 nach dort ein Ehescheidungsverfahren auf Grund einer von ihm erhobenen Klage anhängig ist. Die Klägerin verlangte die Abweisung des Antrags des Verklagten. Sie berief sich darauf, daß nach den vertraglichen Regelungen über den Rechtsverkehr zwischen der DDR und der VR Bulgarien die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der DDR gegeben sei, da beide Ehegatten zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz in der DDR gehabt hätten. Zugleich verwies sie darauf, daß sie eine von den staatlichen Organen der DDR ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung besitze, die bis zum 7. September 1986 befristet sei. Das Kreisgericht hat durch Beschluß seine Zuständigkeit festgestellt. Die Beschwerde des Verklagten gegen diesen Beschluß hat das Bezirksgericht abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß nach Art. 34 Abs. 1 des Vertrages zwischen der DDR und der VR Bulgarien über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 12. Oktober 1978 (GBl. 1979 II Nr. 4 S. 62) für die Ehescheidung sowohl die Gerichte des Vertragsstaates zuständig seien, dessen Staatsbürger beide Ehegatten sind, als auch die Gerichte des Vertragsstaates, in dem sie zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage ihren Wohnsitz haben. Die Klägerin sei in die in L. gelegene Wohnung, die der Verklagte seit mehreren Jahren bewohnt, als Ehefrau eingezogen. Auf der Grundlage der befristeten Aufenthaltsgenehmigung sei sie nach einem Zwischenaufenthalt in Bulgarien seit September 1983 dort ständig wohnhaft. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit zutreffend die vertraglichen Regelungen über den Rechtsverkehr zwischen der DDR und der VR Bulgarien herangezogen. Die in dem Rechtshilfevertrag völkerrechtlich vereinbarten Regelungen über die internationale Zuständigkeit der Gerichte der beiden Staaten haben Vorrang vor den entsprechenden innerstaatlichen Regelungen der Zivilprozeßordnung der DDR (§ 181 Abs. 1 ZPO; vgl. auch R. Kosewähr, „Zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte der DDR in Zivilrechtssachen“, NJ 1979, Heft 12, S. 535). Art. 34 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten für die Scheidung von Ehen, in denen beide Ehegatten Staatsbürger eines Vertragsstaates sind. Da beide Prozeßparteien Staatsbürger der VR Bulgarien sind und sich in der DDR aufhalten, hat das Bezirksgericht gemäß Art. 34 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages zu Recht geprüft, ob sie zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz auf dem Territorium der DDR hatten und sich daraus die Zuständigkeit der Gerichte der DDR für die Ehescheidung ergeben könnte. Dabei hat es jedoch nicht beachtet, daß der Wohnsitz als vertraglich geregeltes Anknüpfungsprinzip für die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Ehesachen nicht von vornherein mit dem Aufenhaltsort bzw. dem Ort gleichzusetzen ist, an dem sich die zur Zeit der Klageerhebung genutzte Wohnung der Ehegatten befindet. Der Rechtshilfevertrag vom 12. Oktober 1978 unterscheidet in seinen verschiedenen Bestimmungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Regelungsgegenstand zwischen dem Wohnsitz und dem Aufenthalt (vgl. z. B. Art. 20 Abs. 1, 44, 45). Nach Art. 34 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages ist neben der Staatsbürgerschaft der Wohnsitz, nicht jedoch alternativ dazu der Aufenthalt als Anknüpfungsprinzip vorgesehen. Bei der Klärung des Unterschiedes zwischen Wohnsitz und Aufenthalt ist für eine Prozeßpartei, die nicht Staatsbürger der DDR ist, die zu § 9 des Ausländergesetzes der DDR erlassene Ausländeranordnung vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 154) zu beachten. Sie verwendet in § 1 den Begriff des ständigen Wohnsitzes im Unterschied zum länger befristeten oder kurzbefristeten Aufenthalt. Nach § 1 Abs. 2 hat ein Ausländer nur bei einem zeitlich unbefristeten Aufenthalt ständigen Wohnsitz in der DDR. Diese Voraussetzung ist bei den Prozeßparteien nicht gegeben. Vielmehr halten sich beide auf der Grundlage einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung in der DDR auf. Das Bezirksgericht hätte deshalb nicht davon ausgehen dürfen, daß sie zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz in der DDR hatten. Die internationale Zuständig- keit der Gerichte der DDR für die Scheidung der Ehe der Prozeßparteien ist deshalb nicht gegeben. Aus den dargelegten Gründen waren gemäß § 162 Abs. 1 ZPO der Beschluß des Bezirksgerichts sowie der Beschluß des Kreisgerichts wegen Verletzung des Art. 34 Abs. 1 des Vertrages zwischen der DDR und der VR Bulgarien über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 12. Oktober 1978 aufzuheben und die Klage war gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO als unzulässig abzuweisen. Zivilrecht * 1 §§129, 120 f., 288 ZGB; §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I Nr. 24 S. 372) i. d. F. vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 578). 1. Mit der Verleihung eines Nutzungsrechts an volkseigenem Grund und Boden wird ein bestehendes Mietverhältnis nicht unwirksam. 2. Die Weitemutzung einer Laube zu Erholungszwecken durch nahe Angehörige widerspricht nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung eines volkseigenen Grundstücks. 3. Zur Abgrenzung eines Mietverhältnisses an einer Laube von einem jederzeit kündbaren Gefälligkeitsverhältnis. OG, Urteil vom 27. Juli 1984 - 2 OZK 16/84. Der Verklagte und die verstorbene Mutter der Klägerin waren Eheleute. Im Jahre 1967 hat der Verklagte mit dem VEB KWV einen Pachtvertrag über ein seinerzeit unbebautes volkseigenes Grundstück abgeschlossen. Zunächst haben der Verklagte und seine Ehefrau auf dem Grundstück eine Laube errichtet, danach haben sie ein Wohnhaus gebaut, das die Eheleute im Jahre 1973 bezogen haben. Seit dieser Zeit ist der Klägerin die Laube zur Nutzung überlassen worden. Der Rat des Kreises hat dem Verklagten und seiner Ehefrau zur Nutzung des erbauten Eigenheims mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 das Nutzungsrecht an dem volkseigenen Grundstück übertragen. Am 8. August 1982 haben die Prozeßparteien eine mit „Mietvertrag“ überschriebene Vereinbarung getroffen. Danach ist der Klägerin während der warmen Jahreszeit die Nutzung der Gartenlaube unentgeltlich überlassen worden. Der Verklagte ist Alleinerbe seiner Ehefrau. Er hat wegen aufgetretener Differenzen zwischen den Prozeßparteien der Klägerin das Nutzungsrecht gekündigt und ihr die weitere Nutzung der Gartenlaube verweigert. Die Klägerin hat beantragt, dem Verklagten zu untersagen, sie an der Nutzung der Gartenlaube zu hindern. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise will er festgestellt wissen, daß das Mietverhältnis zwischen den Prozeßparteien bezüglich der Gartenlaube aufgehoben wird. Er hat sich darauf berufen, daß lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis vorliege, das jederzeit widerrufen werden könne. Außerdem schließe das ihm verliehene Nutzungsrecht eine Vermietung aus. Den Hilfsantrag hat er damit begründet, daß er mit der Klägerin nicht Zusammenleben könne. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und diese Entscheidung darauf gestützt, daß das dem Verklagten verliehene Nutzungsrecht an dem volkseigenen Grundstück einer Vermietung entgegenstehe. Deshalb sei der zwischen den Prozeßparteien abgeschlossene Mietvertrag von vornherein nichtig gewesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Entgegen der vom Kreisgericht vertretenen Rechtsauffassung sind die zwischen den Prozeßparteien getroffenen Vereinbarungen, die mit dem Vertrag vom 8. August 1982 nochmals schriftlich fixiert worden sind, mit der nachfolgenden Verleihung des Nutzungsrechts an dem volkseigenen Grund und Boden nicht rechtsunwirksam geworden. Sie stehen nicht im Widerspruch zu dem auf persönliche Nutzung gerichteten Nutzungsrecht. Das Bezirksgericht hätte daher die Berufung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 470 (NJ DDR 1984, S. 470) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 470 (NJ DDR 1984, S. 470)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;, sorgfältige Dokument ierung aller Mißbrauchs handlangen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Vertrauens und der bewussten Verantwortung der Bürger ist die revolutionäre Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft und tätig sind und zur Durchführung operativer Aufgaben im Sinne dieser Richtlinie in der Deutschen Demokratischen Republik oder im Operationsgebiet eingesetzt werden.

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