Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 465

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 465 (NJ DDR 1984, S. 465); Neue Justiz 11/84 465 tung der Arbeitszeit zu berücksichtigen. So ist bereits bei der Vereinbarung von Teilbeschäftigung zu beachten, daß ein Übergang zur Vollbeschäftigung nur dann möglich ist, wenn Willensübereinstimmung besteht, also ein Änderungsvertrag abgeschlossen wird (§49 AGB). Deshalb werden jetzt Vereinbarungen über Teilbeschäftigung auf einen befristeten Zeitraum begrenzt, nämlich „für die erforderliche Zeit“ gemäß § 160 Abs. 4 Satz 2 AGB. Es hat sich nach den Erfahrungen im Stammbetrieb des VEB Kombinat Aktuell Lederwaren Leipzig nicht bewährt, mit jedem Teilbeschäftigten eine individuelle Gestaltung der Arbeitszeit zu vereinbaren, weil dadurch die Auslastung der hochproduktiven Grundfonds nur unzureichend gewährleistet ist. Deshalb werden die teilbeschäftigten Werktätigen planmäßig in den normalen Arbeitsablauf einbezogen, indem mit ihnen Teilschichten, also entweder Vormittags- oder Nachmittagsarbeit, vereinbart werden. So kann durch den Einsatz von jeweils zwei teilbeschäftigten Werktätigen eine volle Schicht und damit eine bessere Auslastung der Grundfonds erreicht werden. 3. Eine höhere Effektivität der Arbeit kann auch dadurch erreicht werden, daß in Fällen der Freistellung von der Arbeit strikt die gesetzlichen Voraussetzungen beachtet und eingehalten werden. Soweit ein Anspruch auf Freistellung im Zusammenhang mit bestimmten rechtserheblichen Tatsachen gemäß § 182 AGB (Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, Wahrnehmung staatlicher oder gesellschaftlicher Funktionen usw.) besteht, sind die Einflußmöglichkeiten der Betriebe begrenzt. Einfluß auf die Reduzierung von Ausfallzeiten nehmen hier die Werktätigen selbst, indeqi z. B. die gesellschaftlichen Organisationen ihre Veranstaltungen prinzipiell außerhalb der Arbeitszeit durchführen. Bei Freistellungen zum Arztbesuch (§ 183 Abs. 3 AGB) und bei Ausfallzeiten durch Verkehrsstörungen o. ä. (§ 115 AGB) müssen die Leiter verantwortungsbewußt prüfen, ob es möglich ist, daß der Werktätige die ausgefallene Arbeitszeit vor-oder nacharbeitet. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht nur dann, wenn die Vor- bzw. Nacharbeit nicht zumutbar ist. Die Entscheidung über die Zumutbarkeit der Vor-bzw. Nacharbeit ist vom Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zu treffen. Eine Prüfung der Möglichkeiten von Vor- bzw. Nacharbeit ist also in jedem Fall vorzunehmen. Bei der unbezahlten Freistellung nach § 188 AGB handelt es sich um eine Regelung für Ausnahmefälle, die keinen Rechtsanspruch des Werktätigen begründet. In jedem Fall ist eine Entscheidung des zuständigen Leiters notwendig, die dieser unter Beachtung der Erfordernisse des Betriebes sowie der Wünsche des Werktätigen beim Vorliegen dringender familiärer oder anderer gerechtfertigter Gründe zu treffen hat. Die Maßstäbe für die Gewährung unbezahlter Freistellung sind in den einzelnen Betrieben recht unterschiedlich. Der wiederholt geäußerten Forderung, einheitliche Maßstäb'e für die Entscheidung der Leiter aufzustellen, kann jedoch im Hinblick auf die Vielfalt des Lebens nicht entsprochen werden. Außerdem ist davon auszugehen, daß diejenigen Fälle, in denen das gesellschaftliche Erfordernis der Freistellung oder die gesellschaftliche Rechtfertigung für den Arbeitsausfall besteht, bereits durch entsprechende normative Ansprüche auf bezahlte Freistellung (§§ 182 bis 185 AGB) erfaßt sind. Deshalb ist bei der Entscheidung über die Möglichkeit einer unbezahlten Freistellung das Schwergewicht auf die Gewährleistung der betrieblichen Planerfüllung zu legen. Außerdem sollte bei der Entscheidung über die Freistellung unter Berücksichtigung der berechtigten persönlichen Belange des Werktätigen auch die Gesamteinschätzung seines Verhaltens, insbesondere bei der Lösung betrieblicher und gesamtgesellschaftlicher Aufgaben, beachtet werden. Prof. Dr. sc. ANNEMARIE LANG ANKE, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Dr. HERMANN PETZOLD, Justitiar des Wirtschaftsrates des Bezirks Leipzig Zusammenarbeit von Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht zur Durchführung beschleunigter Verfahren Die Justiz- und Sicherheitsorgane des Kreises Borna nutzen die Möglichkeit, beschleunigte Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 257 StPO dann durchzuführen, wenn die sofortige Disziplinierung des Täters erforderlich ist oder sichtbar schnell auf Straftaten reagiert werden soll, um Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Auf der Grundlage der Hinweise, die auf der 4. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 21. Dezember 1982 für die qualifizierte Vorbereitung und Durchführung von beschleunigten Verfahren gegeben wurden (vgl. QG-Informationen 1983, Nr. 1, S. 16 f.), arbeiten die beteiligten Organe in jeder Sache bei voller Wahrung der Eigenverantwortung eng zusammen. Auch für diese Verfahrensart hat sich gute konzeptionelle Arbeit bewährt, um ihre rechtspolitische Zielstellung unter genauer Beachtung der strafprozessualen Anforderungen an die Aufklärung der Straftat und ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen zu verwirklichen. Wir halten es für sehr wichtig, daß das Verfahren von der Anzeigenaufnahme an äußerst zügig und konzentriert, aber auch effektiv und gründlich bearbeitet wird. Nur so ist es möglich, innerhalb einer vergleichsweise kurzen Frist die Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung festzustellen. Das setzt voraus, daß mit den vorliegenden oder kurzfristig zu beschaffenden Beweismitteln der Sachverhalt zweifelsfrei und vollständig nachzuweisen ist. Das bedeutet z. B. bei Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung auch, daß sich deren Folgen bis zur Hauptverhandlung endgültig und unter Ausschluß des Eintretens tatbestandsverändernder Momente beweisrechtlich sichern lassen. Ähnlich stellt sich die Pflicht der vollständigen Aufklärung auch hinsichtlich der Persönlichkeit des Täters dar. Es ist insbesondere zu prüfen, inwieweit eine unverzügliche staatliche Reaktion zu dessen Disziplinierung geboten und auch möglich ist. Diese Frage beschränkt sich nicht auf die Feststellung, ob eine Vorstrafe vorliegt. So ist bei Delikten, die Gewalttätigkeiten gegen Personen darstellen, die Einstellung des Täters zu grundlegenden Verhaltensanforderungen, z. B. zur körperlichen Unversehrtheit schlechthin, zu prüfen, weil die Feststellungen dazu für den Grad der Schuld oder hinsichtlich einer möglichen Abgrenzung der Tatbestandsmerkmale des § 115 StGB von denen des § 215 StGB bedeutsam sein können. Zu beachten ist ferner, ob eine Strafe angemessen wäre, die den Rahmen des § 258 StPO übersteigt. Für eine Verhandlung im beschleunigten Verfahren sehen wir unter diesem Aspekt in der Regel schon dann keinen Raum, wenn die gemäß § 258 StPO vorgesehene Obergrenze der Freiheitsstrafe der im verletzten Straftatbestand angedrohten Untergrenze entspricht und das Gericht somit keine Möglichkeit der Differenzierung der Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit mehr hat. Die Notwendigkeit, den genannten Umständen in den Ermittlungen Rechnung zu tragen, erfordert eine verfahrensbezogene Schulung des Sachbearbeiters. Neben dieser Praxis hat sich bei uns bewährt, daß das Untersucbüngsorgan dem Staatsanwalt von sich aus Hinweise auf Sachverhalte gibt, die dafür sprechen, ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen. Das gewährleistet, auftretende Zeitverluste auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die frühe Information des Staatsanwalts erleichtert im weiteren ein konzeptionell abgestimmtes Vorgehen bei noch vorzunehmenden Ermittlungen. Durch die regelmäßige Abstimmung zwischen den Leitern der beiden Organe war es möglich, u. a. solchen Problemen wie der nicht rechtzeitigen Beiziehung von Strafregisterauszügen oder dem verzögerten Vorliegen von Schadenersatzanträgen zu begegnen. Große Aufmerksamkeit, widmen wir der rechtzeitigen und präzisen Information des Kreisgerichts, damit es ohne Probleme in kürzester Frist den Verhandlungstermin ansetzen und die hierfür erforderlichen weiteren Maßnahmen zur unverzüglichen Durchführung des Verfahrens treffen kann. Das bezieht sich vor allem auf die Prüfung des notwendigen Be-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Strafgesetzbuch gegen Unbekannt, auf dessen Grundlage am in Anwesenheit eines Vertreters der Generalsfaats-anwaltschaft der die Durchsuchung der Kellerräume der Zionskirchgemeinde in Berlin-Prenzlauer Berg sowie die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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