Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 46

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 46 (NJ DDR 1984, S. 46); 46 Neue Justiz 2/84 Sicherung des Schadenersatzes zum Schutz sozialistischen Eigentums durch das Antragsrecht des Staatsanwalts HELLGARD N1TSCHE, Aspirantin an der Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Eine wichtige Aufgabe der Sicherheits- und Justizorgane besteht u. a. darin, zum Schutz der von den Werktätigen geschaffenen Werte vor rechtswidrigen Angriffen beizutragen und darauf hinzuwirken, daß durch Straftaten verursachte Schäden am sozialistischen Eigentum zügig und vollständig wiedergutgemacht werden und dazu auch eine konsequente Schadenersatzrechtsprechung erfolgt.1 Damit der Staatsanwalt seine Aufgaben zum Schutz des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaft besser erfüllen kann, wurde ihm mit dem Änderungsgesetz zur StPO vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 4 S. 62) in § 198 Abs. 2 StPO das Recht eingeräumt, selbständig die Schadenersatzansprüche von Rechtsträgern sozialistischen Eigentums und die auf diese übergegangenen Schadenersatzansprüche geltend zu machen.1 2 Das rechtspolitische Anliegen dieser Erweiterung der strafprozessualen Befugnisse des Staatsanwalts besteht darin, den Erfordernissen des verstärkten Schutzes des Volkseigentums konsequent Rechnung zu tragen, indem u. a. die Wiedergutmachung des durch Straftaten verursachten Schadens am sozialistischen Eigentum umfassend gewährleistet und zügiger durchgesetzt wird. Damit wird zugleich die erzieherische Einwirkung auf die Straftäter und die Vorbeugung und Bekämpfung von Eigentumsstraftaten intensiviert.3 Aus diesen Gründen wurde auch den strafprozessualen Rechten des Staatsanwalts bei der Schadenswiedergutmachung im Strafverfahren mehr Aufmerksamkeit gewidmet. Die Rechtsträger sozialistischen Eigentums haben gemäß §§ 17, 198 StPO das Recht, ihre Schadenersatzansprüche im Strafverfahren geltend zu machen. Dabei werden sie von den Untersuchungs- und Justizorganen unterstützt. Das Untersuchungsorgan und der Staatsanwalt sind wie übrigens auch das Gericht verpflichtet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Strafverfahren auf das Geltendmachen der Schadenersatzansprüche hinzuwirken. Und spätestens diese Hinweise veranlassen dann die verantwortlichen Leiter, den entsprechend notwendigen Antrag zu stellen. Unabhängig davon hat jedoch in allen Verfahrensarten, also auch im Strafbefehlsverfahren und im beschleunigten Verfahren, der Staatsanwalt gemäß § 198 Abs. 2 StPO im Interesse der Rechtsträger sozialistischen Eigentums ein selbständiges Antragsrecht. Von diesem Antragsrecht braucht er allerdings lediglich in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. Die rechtliche Möglichkeit seines Tätigwerdens zur Sicherung des Schadenersatzanspruchs soll keineswegs dazu führen, staatliche und betriebliche Leiter von ihrer Verantwortung für den Schutz des ihnen anvertrauten Volkseigentums zu entlasten. Jeder erkennbaren Tendenz dieser Art wäre prinzipiell entgegenzuwirken. Voraussetzungen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Staatsanwalt Der Staatsanwalt macht selbständig erst dann den Schadenersatzanspruch des Rechtsträgers von sozialistischem Eigentum geltend, wenn dieser bis zur Anklageerhebung bzw. bis zur Eröffnung und Durchführung der Hauptverhandlung von sich aus keinen Schadenersatz beantragt hat. Diese Situation trägt in der Praxis den erwähnten Ausnahmecharakter. Das Untersuchungsorgan ist verpflichtet worden, spätestens bei Übergabe des Verfahrens an den Staatsanwalt (§ 140 Ziff. 4 StPO) die Rechtsträger sozialistischen Eigentums zur Beantragung des Schadenersatzes aufzufordern und dies aktenkundig zu machen. Unterläßt dies das Untersuchungsorgan, ist die entsprechende Aufforderung an den Rechtsträger sozialistischen Eigentums vom Staatsanwalt nachzuholen. In der Regel stellen die Geschädigten den Schadenersatzantrag rechtzeitig, meist auch gleich der Höhe nach. Das Nichtvorliegen eines Schadenersatzantrags zum Zeitpunkt der Anklageerhebung kann u. U. durch verschiedenartige Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags im Betrieb, durch Schwierigkeiten bei der Feststellung der Höhe der Schadenersatzforderung, auch durch einen unvorhergesehenen längeren Postweg oder durch eine starke Verfahrensbeschleunigung verursacht worden sein. In diesen Fällen hat der Staatsanwalt gemäß § 198 Abs. 2 StPO das Recht, in der Anklageschrift, im Strafbefehlsantrag bzw. im Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens4 5 den Schadenersatzantrag zu stellen, nachdem er geprüft hat, ob der materielle Anspruch des Rechtsträgers sozialistischen Eigentums tatsächlich besteht. Stellt der Staatsanwalt bei der Einschätzung der von Geschädigten zu stellenden Schadenersatzanträge pflichtwidrige Versäumnisse fest (z. B. gesetzlich nicht zulässiger Verzicht auf Schadenersatz oder eine unbegründete Reduzierung der Höhe des Anspruchs), hat er neben seinem selbständigen Schadenersatzantrag auch mit Maßnahmen der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht zu reagieren. Einen selbständigen Antrag auf Schadenersatz kann der Staatsanwalt auch dann stellen, wenn es der Rechtsträger sozialistischen Eigentums versäumt, die Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen von 4 bzw. 6 Prozent vom Zeitpunkt der Schädigung an zu beantragen (§§ 86 Abs. 3, 48 Abs. 2 ZGB). Dieses Versäumnis beruht meist auf Rechtsunkenntnis des Geschädigten, u. U. waren aber auch in dieser Detailfrage die Belehrungen hierzu während des Ermittlungsverfahrens nicht ausreichend. Die Zahlung von Verzugszinsen beantragen in der Regel solche Geschädigte wie Sparkassen, Warenhäuser und andere Handelseinrichtungen. Es kommt darauf an, daß auch die anderen Rechtsträger sozialistischen Eigentums, vor allem die volkseigenen Betriebe, beim Antrag auf Schadenersatz zugleich die Zahlung von Verzugszinsen geltend machen, zumal ja hierbei Justitiare tätig werden, die über entsprechende Rechtskenntnisse verfügen.® Sowohl aus erzieherischer als auch aus ökonomischer Sicht ist es m. E. notwendig, daß die Staatsanwälte der Möglichkeit der Beantragung von Verzugszinsen zugunsten des Geschädigten noch mehr Bedeutung beimessen. In der Hauptverhandlung teilen die durch die Straftat geschädigten Bürger dem Gericht häufig mit, daß sie inzwischen ihren Schaden bereits von der Staatlichen Versicherung ersetzt erhielten (z. B. bei Einbruchsdiebstählen auf Grund der Haushaltversicherung). In diesen Fällen hat der Staatsanwalt nunmehr hinsichtlich des nach § 256 ZGB übergegangenen Ersatzanspruchs für die Versicherungsleistung zugunsten der Staatlichen Versicherung gemäß § 198 Abs. 2 StPO den Schadenersatzantrag zu stellen. Das Gericht hat dabei während 1 Vgl. H. Kem/G. Sarge, „Die Aufgaben der Gerichte nach dem X. Parteitag der SED“, NJ 1981, Heft 7, S. 291. 2 In der StPO vom 2. Oktober 1952 wurde überhaupt erst die Möglichkeit geschaffen, Schadenersatzansprüche lm Strafverfahren geltend zu machen. Mit der 3. VO zur Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 29. Mal 1943 (RGBl. I S. 253) wurde zwar das Adhäsionsverfahren kurzzeitig in das Strafverfahren eingeführt; diese VO wurde Jedoch nach 1945 in der damaligen sowjetischen Besatzungszone aufgehoben. Entsprechend der Richtlinie Nr. 11 des Plenums des Obersten Gerichts über die Anwendung der §§ 268 ft. StPO vom 28. April 1958 (NJ 1958, Heft 9, S. 317 fit.) durfte das zivilrechtliche Anschlußverfahren ausschließlich auf Initiative des Verletzten in Gang gebracht werden. Mit § 22 Abs. 1 Buchst, b des Staatsanwaltschaftsgesetzes vom 17. April 1963 wurde darauf orientiert, daß der Staatsanwalt auf die Schadenswiedergutmachung Einfluß zu nehmen hat. Zu diesem Zweck erhielt er lm Rechtspflegeerlaß vom 4. April 1963 (GBl. I Nr. 3 S. 21) das Recht, „nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen“ Klage zu erheben. Dieses Klagerecht beschränkte sich aber auf das Arbeitsrecht. Auch mit Erlaß der StPO vom 12. Januar 1968 wurde dieses Klage- bzw. Antragsrecht des Staatsanwalts nicht erweitert und blieb auf das Arbeitsrecht beschränkt. 3 Vgl. W. Herzog/E. Kermann/H. Willamowski, „Wirksamere Durchsetzung von Schadenersatzanträgen lm Strafverfahren“, NJ 1975, Heft 15, S. 443 ff.; H. Harrland, „Aufgaben der Staatsanwaltschaft bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen“, NJ 1978, Heft 11, S. 490; B. Hellmann/H. Luther, „Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren“, NJ 1981, Heft 7, S. 325 ff.; L. Reuter, „Zur Einheit von strafrechtlicher und materieller Verantwortlichkeit“, ln: 8. Jenaer Juristentag 1981, Wissenschaftliche Beiträge der Friedrich-Schiller-Universität Jena 1982, S. 115 ff.; derselbe, „Materielle Verantwortlichkeit, Schadenswiedergutmachung und Strafe“, NJ 1982, Heft 7, S. 304 ff. 4 Wird bei materiellen Schäden lm beschleunigten Verfahren über den Schadenersatz nicht oder nur dem Grunde nach entschieden, ist das Verfahren nicht so effektiv. In solchen Fällen muß gründlich geprüft werden, ob die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren vorliegen, denn dem Beschleunigungsprinzip darf gegenüber den anderen Verfahrensprinzipien kein Vorrang eingeräumt werden. Vgl. Lehrbuch des Strafverfahrensrechts, Berlin 1982, S. 272 ff. 5 Eine Untersuchung von 150 Verfahren wegen Eigentumsdelikten in Halle und Leipzig ergab, daß 52 Prozent der geschädigten Rechtsträger sozialistischen Eigentums keine Verzugszinsen beantragten. Lediglich in 5 Prozent der Verfahren korrigierte der Staatsanwalt dieses Versäumnis.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten mißbraucht. Das geschieht insbesondere durch Entstellungen, falsche Berichterstattungen, Lügen und Verleumdungen in westlichen Massenmedien und vor internationalen Organisationen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Behandlung grundsätzlicher Fragen der Qualifizierung der getroffen habe. Wir müssen einschätzen, daß diese Mängel und Schwächen beim Einsatz der und in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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