Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 458

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 458 (NJ DDR 1984, S. 458); 458 Neue Justiz 11/84 richtungen sowie an BHGs (nachfolgend Genossenschaften genannt) gezahlt. Bei den VEGs sind wie bei anderen volkseigenen Betrieben die Aufwendungen für Wohnungswirtschaft im Rahmen der wirtschaftlichen Rechnungsführung planmäßig zu erwirtschaften. Neu sind der Preisausgleich und die Festlegung von materiellen Obergrenzen für den Verbrauch von Energieträgern für Wohnungszwecke. Für den Mehrver-/ brauch bei Überschreitung der Obergrenzen des Verbrauchs des jeweiligen Energieträgers erhalten die Genossenschaften keinen Preisausgleich. Individuell sind Preisausgleiche zu ermitteln für Trink- und Brauchwasser, Abwassereinleitung sowie Fäkalien- und Müllbeseitigung für die Nutzung von Wohnungen. Neu ist weiterhin die Anwendung der Rechtsvorschriften über produktgebundene Abgaben und Preisstützungen für die Beantragung, Gewährung, Nachweisführung und Kontrolle der Preisausgleiche. Mit den Übergangsbestimmungen wird gewährleistet, daß alle Regelungen der AO für die seit dem 1. Januar 1984 fertiggestellten Wohngebäude bzw. die seit diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen wirksam werden. * Im Rahmen sozialistischer Hilfeleistung zwischen Betrieben oder zur Lösung volkswirtschaftlicher Schwerpunktaufgaben ist der zeitweilige Einsatz von Werktätigen in einem anderen Betrieb auf der Grundlage eines Delegierungsvertrages (§ 50 AGB) möglich. Mit der neuen AO über die Entlohnung der Werktätigen und die Verrechnung der Lohnkosten bei Leistung sozialistischer Hilfe vom 12. Juli 1984 (GBl. I Nr. 22 S. 276) wurde die bisher geltende Regelung5 an die Bestimmungen des AGB und an 1983 ergangene Regelungen zur Vervollkommnung der wirtschaftlichen Rechnungsführung angepaßt. Nach der AO ist der hilfeleistende Betrieb berechtigt, demjenigen Betrieb, der die sozialistische Hilfe in Anspruch nimmt, die für den Zeitraum der Delegierung gezahlten Löhne einschließlich der Zuschläge, die entsprechend dem AGB oder anderen Rechtsvorschriften gewährten Ausgleichszahlungen, den Betriebsanteil zur Sozialversicherung und Unfallumlage, Entschädigungszahlungen sowie nachweisbare lohngebundene Kosten für die zur Hilfeleistung delegierten Werktätigen zu berechnen. Eine anteilige Berechnung von im Kalenderjahr bereits angefallenen bzw. noch anfallenden Ausgleichszahlungen, z. B. Urlaubsvergütung, ist zwischen den Betrieben gesondert zu vereinbaren. Die Berechnung von Gewinnanteilen und Anteilen des Beitrags für gesellschaftliche Fonds ist nicht zulässig. Nach der Anlage zur AO gelten als verrechnungsfähige lohngebundene Kosten: zusätzliche Belohnung, Naturalbezüge, Beiträge zur zusätzlichen Altersversorgung und der Betriebsanteil zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gemäß der FZR-VO. * In Verwirklichung des Gemeinsamen Beschlusses des Zentralkomitees der SED, des Bundesvorstandes des FDGB und des Ministerrates der DDR vom 22. Mai 1984 über die weitere Erhöhung der Mindestrenten und anderer Renten hat der Ministerrat der DDR die 2. VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung 2. RentenVO - vom 26. Juli 1984 (GBl. I Nr. 23 S. 281) und die 2. VO über Leistungen der Sozialfürsorge 2. Sozialfürsorge VO vom 26. Juli 1984 (GBl. I Nr. 23 S. 283) beschlossen. Die 2. RentenVO enthält in Ergänzung zur (1.) RentenVO vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401)6 im einzelnen die rechtlichen Bestimmungen für die Rentenerhöhungen, die am 1. Dezember 1984 bzw. am 1. Dezember 1985 für über 3,2 Millionen Bürger wirksam werden. Danach wird ab 1. Dezember 1984 die Mindestrente um 30 M auf 300 M und die in Abhängigkeit von der Anzahl der Arbeitsjahre festgelegten Mindestbeträge für Alters- und Invalidenrentner ebenfalls um 30 M auf 310 M bis 370 M angehoben. Für Frauen, die fünf und mehr Kinder geboren und mindestens 15 Arbeitsjahre haben, wird der Mindestbetrag der Alters- oder Invalidenrente auf 370 M erhöht. Des weiteren wird Frauen, die drei oder mehr Kinder geboren haben, bei der Berechnung der Rente für jedes von ihnen geborene Kind drei Jahre als Zurechnungszeit auf die versicherungspflichtige Tätigkeit angerechnet. Um je 30 M werden auch die Mindestrenten für Empfänger einer Witwen-/Witwerrente, Unfall-witwen-/Unfallwitwerrente, Halbwaisen- und Vollwaisenrente sowie Unfallrente erhöht. Ab 1. Dezember 1985 werden diejenigen Alters- und Invalidenrenten um 30 M erhöht, die bereits jetzt über den ab 1. Dezember 1984 gültigen neuen Mindestbeträgen liegen. Der Ehegattenzuschlag wird um 50 M heraufgesetzt. Ab Dezem- ber 1985 werden durch die Erhöhung von Zurechnungszeiten bei Invalidität weitere Rentenverbesserungen wirksam. Für Werktätige, die zeitweise durch die Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer Berufstätigkeit gehindert waren, werden die Jahre der Pflege als versdcherungspflichtige Tätigkeit angerechnet. Als ständig pflegebedürftige Familienangehörige gelten die in der VO genannten Angehörigen, sofern für sie die Voraussetzungen zum Anspruch auf Pflegegeld der Stufen III oder IV, Blindengeld der Stufen IV bis VI oder Sonderpflegegeld Vorlagen. Die 2. SozialfürsorgeVO sieht vor, daß ab 1. Dezember 1984 die Unterstützung für alleinstehende Bürger um 30 M und die für Ehepaare um 60 M angehoben wird. Mit der DB zur VO über die besondere Unterstützung für Ehen mit drei Kindern vom 10. August 1984 (GBl. I Nr. 24 S.289)7 wird zur einheitlichen Anwendung der in der VO vorgesehenen Maßnahmen zur Unterstützung dieser Familien geregelt, daß als Kinder im Sinne der VO die leiblichen Kinder, die an Kindes Statt angenommenen Kinder und die Kinder gelten, für die an einen oder beide Ehepartner das Erziehungsrecht, die Vormundschaft oder Pflegschaft übertragen wurde, soweit sie zum Haushalt gehören und wirtschaftlich noch nicht selbständig sind. Als wirtschaftlich noch nicht selbständig gelten alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie noch eine erweiterte allgemeinbildende polytechnische Oberschule besuchen bzw. sich noch in der Berufsausbildung oder im Direktstudium befinden. Verheiratete Kinder gelten als wirtschaftlich noch nicht selbständig, wenn sie noch zum Haushalt der Eltern gehören und sich in einer der oben genannten Ausbildungen befinden. Zum Haushalt gehörend zählen die Kinder, die im Haushalt leben oder sich aus einem der in der DB genannten Gründe vorübergehend außerhalb des Haushaltes befinden. * Mit der AO über Schutzimpfungen im Kindes- und Jugendalter vom 3. August 1984 (GBl. I Nr. 25 S. 296) werden die Regelungen über die Schutzimpfungen bei Masern entsprechend dem neuesten Erkenntnisstand präzisiert. Der Termin der Pflichtschutzimpfung wurde vom 9. auf den 13. Lebensmonat verlegt. Die Impfung im 9. Monat war nicht selten erfolglos, weil der Säugling über das Blut seiner immunen Mutter selbst noch gegen den Impfvirus immun war. Bei einer bereits im Säuglingsalter erfolgten Aufnahme in eine Kindereinrichtung wird nach Vollendung des 6. Lebensmonats, danach noch einmal nach Vollendung des 1. Lebensjahres geimpft. Der Erreichung einer hohen Sicherheit bei der Immunisierung und der Einbeziehung noch größerer Bevölkerungskreise dienen weitere Neuregelungen. Alle Kinder und Jugendlichen die noch nicht an Masern erkrankt waren oder nicht nach dem 1. Lebensjahr geimpft worden sind, werden geimpft bzw. erneut geimpft. Bei epidemilogischer Notwendigkeit kann die Masernschutzimpfung jetzt bis zum 18. Lebensjahr (früher Jais zum 16.) und im Einzelfall auch darüber hinaus durchgeführt werden. Mit dem Ziel, so früh nachzuimpfen, wie es der Gesundheitszustand des Impfpflichtigen zuläßt, wurden die Indikationen für eine zeitweilige oder dauernde Zurückstellung von der Schutzimpfung präzisiert. In schwierigen Fällen hat der Impfarzt die neugeschaffenen Impfberatungsstellen zur Beratung oder Entscheidung über die Impfindikation hinzuzuziehen. Das gilt nicht nur für die Masernschutzimpfung, sondern geschieht auch beim Auftreten von Zweifelsfällen bei anderen Schutzimpfungen. Mit der 2. VO über die Rohholzerzeugung außerhalb des Waldes vom 30. August 1984 (GBl. I Nr. 25 S. 293), der AO Nr. 2 über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder vom 15. August 1984 (GBl. I Nr. 25 S. 293) und der AO Nr. 2 über die Bewirtschaftung des Genossenschafts- und Privatwaldes vom 15. August 1984 (GBl. I Nr. 25 S. 294) werden die Ordnungsstrafbestimmungen in der (1.) VO über die Rohholzerzeugung außerhalb des Waldes vom 21. Mai 1965 (GBl. II Nr. 61 S. 420) bzw. der (1.) AO über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder vom 11. März 1969 (GBl. II Nr. 30 S. 203) bzw. der (1.) Fortsetzung auf S. 461 5 Vgl. AO über die Entlohnung der Werktätigen und die Verrechnung der Lohnkosten bei Leistung sozialistischer Hilfe vom 29. Mai 1972 (GBl. I Nr. 36 S. 417). 6 Vgl. hierzu die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1980, Heft 2, S. 71. 7 Zur VO über die besondere Unterstützung für Ehen mit drei Kindern vom 24. Mai 1984 (GBl. I Nr. 16 S. 195) vgl. die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1984, Heft 8, S. 322.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, zur Realisierung der jeweiligen Bearbeitungskonzeption erforderlichenfalls auch relativ langfristig Werbekandidaten aufzuklären und zu beeinflussen. Eine besondere Rolle spielt dabei die Überprüfbarkeit ihrer gesellschaftlichen Stellung. Werber sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herauszuarbeiten. Möglich!:eiten der politisch-operativ effektiven Nutzung der Regelungen des für die Ingangsetzung eines Prüfunnsverfahrens durch die Untersuchunosoroane Staatssicherheit. Die Durchführung eines strafprozessuslen Prüfuncisverfahrar. durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen.

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