Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 453

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 453 (NJ DDR 1984, S. 453); Neue Justiz 11/84 453 greß erlaubt eine Verlängerung.“17 Diese sehr bescheidene Möglichkeit des ausschließlich von der Demokratischen und der Republikanischen Partei besetzten Kongresses, die Zustimmung zur Weiterführung eines vom Präsidenten ausgelösten Krieges zu verweigern, paßt den stärker denn je zuvor auf militärische Gewalt als Mittel der Politik setzenden rechtskonservativen Kräften der USA nicht ins Konzept. USA-Außenminister George S h u 11 z brachte das mit nicht mehr zu überbietender Deutlichkeit am 3. April-1984 in einer Rede vor der Trilateralen Kommission, einer Vereinigung führender Politiker und Konzemvertreter der USA, Westeuropas und Japans, folgendermaßen zum Ausdruck: „Besonders auf dem Gebiet der Kriegsermächtigung, wo es um den unmittelbaren Einsatz unserer Machtmittel geht, steht viel auf dem Spiel. Die Resolution über die Ermächtigung des Einsatzes von Streitkräften (War Powers Resolution) setzt jedoch eine willkürliche Frist von 60 Tagen, was einen Gegner praktisch dazu einlädt, es einfach darauf ankommen zu lassen. Unser Oberbefehlshaber ist zu Hause durch Auseinandersetzungen in Anspruch genommen, während er gleichzeitig versucht, auf auswärtigen Schauplätzen wirksame Maßhahmen zu ergreifen. Wegen dieses Gesetzes kann sich der Präsident sogar durch einfache Untätigkeit des Kongresses gezwungen sehen, amerikanische Streitkräfte aus einem Brennpunkt des Weltgeschehens abzuziehen Tatsache Ist, daß man unser Land schwächt, wenn man dem Präsidenten seinen Handlungsspielraum nimmt.“18 Shultz dem Floskeln wie „Förderung der Demokratie“ und „Demokratisierung“ leichtfallen, wenn es darum geht, die militärische Invasion Grenadas oder die Versuche zur ideologischen Diversion in den sozialistischen Ländern zu rechtfertigen dokumentierte sein Verfassungsverständnis und sein Verständnis der bürgerlichen Demokratie auch dadurch, daß er das Parlament der USA, den Kongreß, für unfähig erklärte, wirksam zu wichtigen außenpolitischen „Unternehmungen“ Stellung zu nehmen: „Wenn aber eine Körperschaft von 535 Einzelpersönlichkeiten versucht, den Gang der Dinge mitzubestimmen, dann ist dies eine äußerst ineffiziente und unwirksame Art und Weise, wichtige Unternehmungen zu leiten.“19 Das Oberste Gericht der USA als Instrument zur juristischen Absicherung des rechtskonservativen Kurses Das Oberste Gericht der USA gab sich mit seinem Spruch vom 23. Juni 1983 mehrheitlich dazu her, der weiteren Verwirklichung der nach außen aggressiven und im Innern sozialreaktionären Politik rechtskonservativer Kreise der USA juristisch den Boden zu bereiten, indem es eine der wenigen realen Einflußmöglichkeiten des Parlaments auf die Aktionen der Exekutive beseitigte. Dieses Urteil kann auf Jahre hinaus den weiteren Ausbau der Präsidialvollmachteh auf Kosten der Stellung des Kongresses beeinflussen. Weil das Oberste Gericht auf Grund seiner Rolle im politischen und Verfassungssystem wesentlich dazu beitragen kann, die Weichen für die Durchsetzung des einen oder anderen Grundkurses der Politik des herrschenden Monopolkapitals zu stellen, sind die rechtskonservativen Kreise daran interessiert, das Gericht noch stärker als Instrument zur juristischen Absicherung ihrer Politik einzusetzen.29 Das bei Amtsantritt der Reagan-Administration verkündete Programm der konservativen „Erneuerung“ der USA21 sieht auch die Erweiterung der Einflußnahme des Präsidenten auf die Rechtsprechung vor. Nach Art. 2 Abschn. 2 Abs. 2 der USA-Verfassung hat der Präsident das Recht, die Richter des Obersten Gerichts zu ernennen. Da das Gericht in seiner personellen Zusammensetzung gegenwärtig stark überaltert ist, hat Präsident Reagan die Möglichkeit, ihm genehme Juristen zu Richtern zu berufen. Bereits mit der Ernennung von Sandra D. O’Connor im September 1981 hat er die konservative Mehrheit im Gericht stärken können.22 In einer zweiten Wahlperiode könnte er einige weitere Richter ernennen, die wie in Kommentaren der großbürgerlichen Presse erwartet wird „mehr tun könn- ten, um die gesellschaftspolitische Linie der Neuen Rechten im Recht des Landes festzuschreiben, als Reagan es jemals durch die Gesetzgebung selbst erreichen könnte“.23 Das Oberste Gericht der USA hat als Klassengericht stets und oft ganz unverhohlen Recht im Interesse der herrschenden Klasse gesprochen. Es droht jetzt in den Sog extrem rechtskonservativer Politik zu geraten und zum Instrument der aggressivsten und reaktionärsten Kreise des Monopolkapitals der USA zu werden. 17 Time vom 4. Juli 1983, S. 33. 18 Wireless Bulletin from Washington vom 4. April 1984. 19 Ebenda. 20 Vgl. dazu auch E. Lieberam, „Die Reagan-Administration und das Oberste Gericht der USA“, NJ 1982, Heft 9, S. 403 ft. 21 Vgl. „American Renewal Special Project“, Time vom 23. Februar 1981, S. 24 ft. 22 Es war sicherlich kein Zufall, daß gerade die Richterin O’Connor die oben geschilderte Sache an das Oberste Gericht heranzog, um die Grundsatzentscheidung vom 23. Juni 1983 herbeiführen zu können. 23 Time vom 6. Februar 1984, S. 10. BRD-Gesetzgebung zum Abbau des Mieterschutzes Dr. ACHIM MARKO, wiss. Oberassistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin GISELA KRAWIEC, Stellv. Vorsitzende der PGH „Elegante Haarmode“, Berlin-Mitte PETER KRAMER, Justitiar beim Hauptauftraggeber „Komplexer Wohnungsbau“ des Bezirks Frankfurt (Oder) Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) wurden in der BRD nicht nur verschiedene Möglichkeiten zur Erhöhung des Mietpreises und zu deren schnelleren Durchsetzung eingeführt1, sondern auch die Schutzrechte der Mieter gegen Mietpreisüberhöhungen und Mietwucher und gegen Benachteiligung bei der Leistung von Mietkaution weitestgehend beseitigt sowie der Kündigungsschutz ausgehöhlt. Faktische Beseitigung des Schutzes gegen Mietpreisüberhöhung Mieter haben bisher verschiedene rechtliche Möglichkeiten genutzt, um sich gegen die erhöhten Belastungen durch Mietpreissteigerungen zur Wehr zu setzen. Am seltensten und wegen der Beweislast fast immer aussichtslos waren Klagen nach § 123 BGB, mit denen sie die auf Grund von Täuschungen über angeblich vorliegende Voraussetzungen der Mieterhöhung von ihnen erteilte Zustimmung zu einer höheren Miete anzufechten versuchten. Häufiger, aber fast ebenso wirkungslos waren Versuche, die Mieterhöhungen über die Geltendmachung von Mietminderungsansprüchen gemäß § 537 BGB zu kompensieren: Die Mieter duldeten Mängel an der Wohnung so lange, wie die Miete nicht erhöht wurde, und machten erst nach Heraufsetzung des Mietpreises im Gegenzug Mietminderung geltend. Dieses durch die Verhältnisse erzwungene Stillhalten der Mieter hat die Rechtsprechung als eine „Verwirkung des Minderungsrechts“ ausgelegt.1 2 Der noch relativ sicherste Weg, die Reduzierung einer überhöhten Miete zu erreichen, war bislang die Bezugnahme auf § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStG) ivd. F. vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), wonach die Forderung eines „unangemessen hohen Entgelts“ für Wohnraum als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Konnte der Mieter nachweisen, daß seine Miete die ortsübliche Miete mindestens 1 Vgl. dazu A. Marko/G. Krawiec/P. Kramer, „BRD-Gesetzgebung zur Erleichterung von Mieterhöhungen“, NJ 1984, Heft 10, S. 413 f. 2 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, 40. Aufl., München 1981, Anm. 5 zu § 537, Anm. 1 bis 6 zu § 539.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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