Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 451

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 451 (NJ DDR 1984, S. 451); Neue Justiz 11/84 451 Staat und Recht im Imperialismus Beschneidung der Befugnisse des USA-Parlaments zugunsten der Exekutive Zu einer Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichts der USA zum Vetorecht des Kongresses Prof. Dr. sc. KARL-HEINZ RÖDER, stellv. Direktor des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Das Oberste Gericht (Supreme Court) der USA hat am 23. Juni 1983 eine Entscheidung getroffen, die nach Pressestimmen in den USA eine „Neugestaltung der Befugnisse des Kongresses und des Präsidenten“ bedeutet und eine „neue Ära in den Beziehungen zwischen dem Weißen Haus (dem Sitz des Präsidenten D. Verf.) und dem Kapitol (dem Sitz des Parlaments D. Verf.)“1 einleitet. Das Gericht hat einen alltäglichen Rechtsstreit zum Anlaß einer mit 7 zu 2 Richterstimmen getroffenen Grundsatzentscheidung genommen, die in der Tat von weitreichender politischer und verfassungs-'rechtlicher Bedeutung ist. Vorausgegangen war folgendes: Ein in den USA wohnender Ausländer mit britischem Paß, dessen befristetes Aufenthaltsvisum abgelaufen war, sollte durch die Einwanderungsbehörde ausgewiesen werden, da sein Antrag auf Zuerkennung der Staatsbürgerschaft der USA abgelehnt worden war. Auf seinen Einspruch hin gewährte ihm das Justizministerium eine ständige Aufenthaltserlaubnis für die USA. Gegen diese Entscheidung legte der Kongreß sein Veto ein. Nach dem Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsgesetz der USA (Immigration and Nationality Act) ist jedes der beiden Häuser des Kongresses (das Repräsentantenhaus und der Senat) befugt, gegen Entscheidungen von Bundesbehörden, die die Ausführung dieses Gesetzes betreffen, ein Veto einzulegen. Dieses Vetorecht des Kongresses (congressional veto oder legislative veto) bezieht sich nicht automatisch auf jedes vom Kongreß verabschiedete Gesetz, sondern muß, um angewandt werden zu können, ausdrücklich im Gesetz festgelegt worden sein. Das Oberste Gericht der USA hat nun in seiner Entscheidung vom 23. Juni 1983 nicht nur die Ausübung des Vetorechts nach dem Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsgesetz für nicht statthaft erklärt, sondern generell das Vetorecht des Kongresses als verfassungswidrig bezeichnet.1 2 Machtbefugnisse des Präsidenten und des Kongresses im Widerstreit Der Vorsitzende des Obersten Gerichts der USA, Warren Burger, begründete die Entscheidung damit, daß die in Art. 1 und 2 der USA-Verfassung von 1787 festgelegte Gewaltenteilung zwischen Parlament und Exekutive durch das congressional veto einseitig zugunsten des Kongresses verschoben worden sei und daß die „sorgfältig ausgearbeiteten Beschränkungen der Befugnisse jedes Zweiges“ der Staatsgewalt einzuhalten bzw. wiederherzustellen seien.3 In Wirklichkeit ist die politische und Verfassungsgeschichte der USA aber nicht durch eine Erweiterung der Befugnisse des Kongresses, sondern im Gegenteil durch einen Ausbau der Macht des Präsidenten als des Chefs der Exekutive gekennzeichnet.4 Dies wird im übrigen auch in bürgerlichen Kommentaren zur Verfassungsgeschichte der USA nicht verhehlt.5 So ist die Herausbildung und Anwendung des congressional veto gerade einer der Versuche des Kongresses, im Rahmen der Arbeitsteilung bei der Ausübung der Klassenherrschaft des Monopolkapitals der ständigen Ausdehnung der Machtbefugnisse des Präsidenten und der ihm nachgeord-neten Exekutivorgane ein gewisses, bescheidenes Gegengewicht gegenüberzustellen. Einer der beiden Richter, die sich für die Beibehaltung des congressional veto als einer notwendigen Verfassungsmäßigen Institution aussprachen, Byron White, begründet seine Position mit den Worten: „Das congressional veto ist eine erforderliche Kontrollmaß-nahme gegenüber der sich unvermeidlich ausdehnenden Macht der Behörden.“6 White wies auch die Begründung zurück, mit der sieben Richter des Obersten Gerichts das congressional veto als verfassungswidrig bezeichnet hatten. Sie hatten erklärt, das congressional veto widerspreche der in der USA-Verfassung festgelegten Begrenzung der Rechte des Parlaments, die zwar dem Präsidenten ein Vetorecht gegenüber den vom Kongreß verabschiedeten Gesetzen, nicht aber dem Kongreß ein Vetorecht gegenüber Akten der Exekutivorgane einräume. Nach Art. 1 Abschn. 7 Abs. 2 der USA-Verfassung hat der Präsident das Recht, Im Rahmen des Verfassungsgrundsatzes der gegenseitigen Kontrolle und des Gleichgewichts der Staatsorgane (checks and balances) das Inkrafttreten eines Gesetzes durch ein Veto zu blockieren. Dies geschieht im Regelfall dadurch, daß der Präsident eine vom Repräsentantenhaus und vom Senat angenommene Gesetzesvorlage die, ehe sie Gesetzeskraft erlangt, ihm vorgelegt werden muß nicht billigt, sondern sie innerhalb von 10 Tagen mit seinen Einwendungen an das einbringende Haus des Kongresses zurückgibt. Dieses suspensive Veto des Präsidenten kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit in beiden Häusern des Kongresses überwunden werden. Vertagt sich der Kongreß innerhalb der 10-Tage-Frist, dann kann der Präsident das Inkrafttreten eines bereits vom Kongreß verabschiedeten Gesetzes auch dadurch blockieren, daß er die Gesetzesvorlage nicht unterschreibt (pochet veto). Das Vetorecht hat mit bewirkt, daß der USA-Präsident „einen maßgeblichen Anteil an der Ausübung der Gesetzgebungshoheit nimmt.“7 Von 1789 bis 1944 haben Präsidenten gegen insgesamt 1 583 Gesetze ihr Veto eingelegt. Nur in 66 Fällen konnte der Kongreß die Zweidrittelmehrheit zur Überwindung des Vetos aufbringen.8 9 Angesichts dieser Situation sei das congressional veto wie Richter White in der Begründung seiner abweichenden Meinung zum Urteil des Obersten Gerichts hervorhob im Grunde nur eine Maßnahme des Kongresses, um der Ausdehnung der Macht der Exekutive zu begegnen; denn die „heutige Regierung ist so umfangreich und mächtig, weit über die Vorstellungen der Verfassungsväter hinaus, daß es eines Gegengewichts wie des congressional veto bedarf“ 3 Das congressional veto bildete sich erst vor etwas mehr als fünf Jahrzehnten im Zusammenhang mit dem tiefen Einschnitt heraus, den die Weltwirtschaftskrise von 1929 bis 1933 in die ökonomische und die staatliche Entwicklung der USA verursacht hatte. Die Tiefe und das Ausmaß dieser Krise und die damit verbundene rasche Verschärfung der sozialen Widersprüche zwang die herrschenden Kreise der USA seinerzeit, von der Konzeption der Nichteinmischung des Staates in den Wirtschaftsprozeß abzugehen und mittels der staatsmonopolistischen Regulierung in Wirtschaftsabläufe und in den sozialen Bereich einzugreifen. Dies war zwangsläufig mit einer bis dahin nicht gekannten Erweiterung der Befugnisse der staatlichen Exekutivorgane verbunden. Deshalb sah sich der Kongreß als jene Institution des politischen Systems der USA, in der die Klasseninteressen der herrschenden Monopolbourgeoisie in Gesetze umgesetzt werden und zugleich eine bestimmte, eingeschränkte Kontrolle der Regierung ermög- 1 Time (New York) vom 4. Juli 1983, S. 32 f. 2 Vgl. The Congressional Digest (Washington D. C.) 1983, Nr. 12, S. 291. 3 Vgl. U. S. News & World Report (Washington D. C.) vom 4. Juli 1983, S. 14. 4 Vgl. Staatsrecht bürgerlicher Staaten, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 206 ff.; Autorenkollektiv, Das politische System der USA - Geschichte und Gegenwart, 2. Aufl., Berlin 1982, S. 143 ff. 5 Vgl. beispielsweise E. S. Grifiith, The American System of Government, London 1976, S. 61 ff. 6 Time vom 4. Juli 1983, S. 33. x 7 So E. Fraenkel, Das amerikanische Regierungssystem, 4. Aufl., Opladen 1981, S. 252. 8 Vgl. E. Fraenkel, a. a. O., S. 321. 9 Time vom 4. Juli 1983, S. 33.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 451 (NJ DDR 1984, S. 451) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 451 (NJ DDR 1984, S. 451)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit, die weitere Qualifizierung der Beweisführung, insbesondere die Ausschöpfung der Möglichkeiten der sozialistischen Kriminalistik, die gemeinsamen Aufgaben im Planjahr, insbesondere bei der Vorbereitung und Realisierung der Wiedereingliederung die Persönlichkeit und Individualität des Wiedereinzugliedernden, die zu erwartenden konkreten Bedingungen der sozialen Integration im Arbeite-, Wohn- und Freizeitbereich, die der vorhergehenden Straftat zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriff spunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise im jeweiligen Verantwortungsbereich.

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