Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 447

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 447 (NJ DDR 1984, S. 447); Neue Justiz 11/84 447 Gerichtliche Maßnahmen sind dann .nicht mehr notwendig, wenn die kritikwürddgen Umstände bereits beseitigt wurden bzw. wenn das Untersuchungsorgan gemäß § 19 Abs. 1 StPO oder der Staatsanwalt gemäß §§ 38 ff. StAG bereits darauf reagiert haben. Das muß aber in jedem Verfahren sorgfältig geprüft werden. Mitunter ergeben sich auch erst in der Hauptverhandlung Anhaltspunkte, die .bisher noch nicht beachtet wurden. Wichtig ist ebenfalls, daß die Gerichte mit den jeweils wirksamsten Mitteln und Methoden vorbeugend tätig werden. Beispielsweise wurde in einem Verfahren der Angeklagte wegen Diebstahls von Materialien aus einem Lager des Betriebes verurteilt. Im Verlaufe des Prozesses wurde festgestellt, daß .infolge ungenügender Kontrolle über die Ma-terialbewegung auch noch andere Mitarbeiter Sachen entwenden konnten. Das 'Gericht wertete das Verfahren mit betrieblichen Leitungskräften aus und verlangte, daß eine exakte Ordnung für das Betreten und Verlassen des Materiallagers durchgesetzt wird. Es war fehlerhaft, hier auf eine Gerichtskritik wegen Verletzung von Pflichten zur Gewährleistung der Ordnung in der betrieblichen Lagerwirtschaft (§ 11 Abs. 1 der VO vom 15. September 1971 [GBl. II Nr. 69 S. 589]) zu verzichten. Die exakte Darlegung der konkret verletzten iRechtsvorschrifiten und der Gesetzesverleitzungen im Kritikbeschluß und die mit .ihm erhabenen Forderungen verpflichten den Betrieb verbindlicher Form, Maßnahmen einzuleiten und auch gemäß §§ 257 ff. AGB die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit des 'Lagerleiters zu prüfen. Zu den Auf gaben des Richters Versäumnisse bei der Anwendung von Genichtskritiken und Hinweisen ergeben sich mitunter daraus, daß nicht immer rechtzeitig geprüft wind, ob solche Maßnahmen erforderlich sind. Die Förderung, sich bei Strafsachen bereits dm Eröffnungsverfahren mit dieser Problematik zu beschäftigen und sie zum Bestandteil der Verfahrenskonzeption zu machen, ist deshalb unbedingt durchzusetzen.5 6 Für ZFA-Verfahren trifft das bei der Ansetzung des Termins zu. Dadurch wird gewährleistet, daß die Feststellung der entscheddungswesentli-'' chen Umstände auch speziell unter dem Gesichtspunkt der Aufdeckung und Beseitigung von Rechtsverletzungen und ihrer Ursachen und Bedingungen erfolgt.5 In dieser Hinsicht sind stärker die mitwirkenden Schöffen einzubeziehen. Aus ihrer 'betrieblichen Praxis verfügen sie über große Erfahrungen. Sie müssen daher zu Beginn ihres Einsatzes am Gericht besser auch auf diese Fragen orientiert werden. Die Kritikbeschlüsse entsprechen nach unseren Untersu-chungsergebni&sen überwiegend den gesetzlichen Anforderungen. Es wird beachtet, daß der Vorwurf einer Rechtsverletzung stets stichhaltig begründet sein muß und daß der Beschluß unter Mitwirkung der Schöffen zu erlassen ist. Die Adressaten kommen ihrer Pflicht, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, nach. Zuzustimmen ist der Praxis, bei Hinweisschredben ebenfalls eine Rückantwort zu erbeten.7 Wenn hier auch keine Rechtspflicht der Adressaten besteht, informieren sie 'die Gerichte in aller Regel über die von ihnen getroffenen Maßnahmen. Zur Leitungstätigkeit der Gerichte Die weitere Verbesserung der Anbeit mit Genichtskritiken und Hinweisen auf allen Rechtsgebieten bedarf einer zielstrebigen Leitungstätigkeit der Bezirksgerichte und der Direktoren der Kreisgerichte. Dabei sind insbesondere auch die dienstjungen Richter instruktiver amzuleiten. An einigen Kreisgerichten geschieht das durch unterstützende Tätigkeit des Direktors während der Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens. Viele Direktoren schätzen die Maßnahmen nach § 19 GVG regelmäßig dm Rdehterkollektiv ein. Sie machen auf effektive aber auch auf unzulängliche Arbeitsweisen in den einzelnen Verfahren anhand des konkreten Beispiels aufmerksam. Das trägt zu einer sorgfältigen und zielgerichteten Wahrnehmung der gerichtlichen Prüfungspflichten auch unter dem Aspekt der gesetzlichen Anforderungen an die Rechtsausübung in dem vom jeweiligen Verfahren berührten gesellschaftlichen Bereich bei. Die besondere Verantwortung der Senate der Bezirksgerichte liegt darin, in ihrer Rechtsmitteltätigkei.t festgestellte unterlassene notwendige Reaktionen auf Gesetzesverletzun-, gen, ihre Ursachen und Bedingungen nicht nur .nachzuholen, sondern Versäumnisse mit'den Kreisgerichten kritisch auszuwerten. Die konsequente Einflußnahme der Kreisgerichte mittels Gerichtsknitik und gerichtlichen Hinweisen muß zudem fest in die Einschätzungen der Rechtsmittelpraxis durch die Bezirksgerichte einbezogen sein. Es ist eine regelmäßige analytische Aufbereitung der Maßnahmen nach § 19 GVG erforderlich, um zu inhaltlichen Aussagen zu kommen. Da Gerichtskritiken und Hinwedsschreiben sowie die Antworten darauf Bestandteil der Verfahrensakte werden8, dient die gesonderte Sammlung der Durchschriften dieser Schriftstücke oder zusätzlich wie z. B. am Kreisgericht Wolgast praktiziert die Speicherung derartiger Informationen auf Karteikarten einer instruktiven Anleitungs-und 'Informationstätigkeit auf diesem Gebiet. Das schafft,bessere Möglichkeiten für die zielgerichtete Arbeit mit diesen Maßnahmen. Insbesondere zeichnen sich deutlicher Schwerpunkte bei der Festigung der Gesetzlichkeit ab. Anwendungskriterien der Gerichtskritik und des Hinweises Gerichtsknitiken und Hinweisschreiben sind prozessuale Maßnahmen zur Gewährleistung der vorbeugend-erzieherischen Wirksamkeit der Rechtsprechung. Es handelt sich um rechtliche Mittel, deren Auswahl in § 19 GVG verbindlich vorgegeben ist. Stellen die Gerichte bei der Durchführung von Verfahren Rechtsverletzungen in der Tätigkeit anderer Staatsorgane, der Kombinate, Betriebe usw. fest, haben sie Gerichtskritik zu üben. Die Gerichtskritik richtet sich gegen die Verletzung von Gesetzen und anderen (zentral erlassenen) Rechtsvorschriften der DDR. Das sind: Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, Beschlüsse des Staatsrates, Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates, Durchführungsverordnungen bzw. - bestimm ungen zu Gesetzen und Verordnungen, Anordnungen des Vorsitzenden des Ministerrates sowie der Minister und 'Leiter anderer zentraler Staatsorgane, andere zentrale Rechtsvorschriften, die den vorstehenden gleichrangig sind, wie z. B. gemeinsame Beschlüsse des Ministerrates und Bundesvorstandes des FDGB, 'Rahmenkollektivverträge. Die Gerichtskritik erstreckt sich nicht auf die Einhaltung anderer Normativakte, wie z. B. betriebliche und genossenschaftliche Ordnungen und dgl. Jedoch können in Gerichts-kritiken solche Bestimmungen ergänzend zur Begründung der Rechtsverletzung herangezogen werden, wenn in ihnen bestehende Rechtspflichten konkretisiert werden. Die Gerichtskritik selbst ist aber stets gegen die Verletzung eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift gerichtet. Anders verhält es sich bei Feststellung von Umständen, durch die Ursachen und Bedingungen für Rechtsverletzungen gesetzt wurden, die aber selbst noch nicht den Charakter einer Rechtsverletzung haben. In diesem Fall sind Hinweise und Empfehlungen an 'die Leiter oder Leitungen ,in Form von Hinweisschreiben zu geben. 5 Vgl. hierzu insbesondere die Materialien der 4. Plenartagung des Obersten Gerichts am 21. Dezember 1982 (Informationen des Obersten Gerichts 1983, Nr. 1, S. 17 ft.); W. Kube, „Gerichtskritiken, Hinweise und Empfehlungen zur Beseitigung der Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen“, ’NJ 1976, Heft 10, S. 294 ff.; A. Seidel, a. a. O., S. 74 f., und R. Reichelt, a. a. O., S. 374. Zur Prüfung des Erlasses eines Gerichtskritikbeschlusses vgl. auch das Muster einer Verhandlungskonzeption im Handbuch des Richters, das im nächsten Jahr erscheinen wird. 6 Zum Umfang der Sachaufklärung in ZFA-Verfahren vgl. die Materialien der 1. Plenartagung des Obersten Gerichts am 27. Januar 1982 (Informationen des Obersten Gerichts 1982, Nr. 2, S. 14 f.). 7 Vgl. A. Seidel, a. a. O., S. 74. 8 Vgl. Zifl. 2.2. der VerfahrensaktSh Ordnung (Informationen des Ministeriums der Justiz 1982, Nr. 19).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszu-.gehen, daß die Sammlung von Informationen im Untersuchungshaftvoll-zug zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtungen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten. Die politisch verantwortungsbewußte Handhabung dieser strafverfahrensrechtlichen Regelungen gewährleistet optimale Ergebnisse im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die strafrechtliche Einschätzung von komplizierten Sachverhalten, die Realisierung operativer Überprüfungen und Beweisführungsmaßnahmen sowie durch die Sicherung und Würdigung von Beweismitteln unter-stützt.

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