Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 445

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 445 (NJ DDR 1984, S. 445); Neue Justiz 11/84 445 schließen aus, daß im Hinblick aut ein und dasselbe Objekt zur gleichen Zeit die Rechtsmacht von mehreren ausgeübt wird. Insoweit besteht eine eindeutige Rechtslage zugunsten des IAG. Dies besagt im Einzelfall aber nichts über die Ausübung der Nutzurigsbefugnis durch den Fondsinhaber; diese ist an die planmäßige Verwirklichung der Fondsinhaberschaft gebunden. Bei der Durchführung von Investitionsleistungen besteht die Planmäßigkeit in der termin- und qualitätsgerechten Fertigstellung und in der zweckentsprechenden Nutzung des Gebäudes oder der Anlage entsprechend den Festlegungen der Grundsatzentscheidung; jede Nutzung für andere Zwecke widerspricht den durch den staatlichen Plan fixierten Pflichten des Fondsinhabers. Eine zweckentsprechende Nutzung ggf. vor der Abnahme hingegen liegt im Rahmen der Fondsbefugnis. Dem steht auch § 16 Abs. 5 der 2. DVO zum VG, wonach die Nutzung der Investitionsleistung vor der Abnahme nur auf der Grundlage eines Nutzungsvertrags möglich ist, nicht entgegen, sondern sie beruht vielmehr auf der eben dargelegten Auffassung. Sonst wäre eine Berechtigung des Auftraggebers zur Nutzung vor der Fertigstellung generell ausgeschlossen. Dem Auftraggeber wird sogar ein durchsetzbarer Anspruch auf Abschluß eines Nutzungsver-trags eingeräumt.10 11 Daß vertragsrechtlich die ordnungsgemäße Abwicklung des bestehenden Wirtschaftsvertrags gewährleistet sein muß, ist eine der Planmäßigkeit der Investitionsdurchführung gleichermaßen geschuldete Konsequenz. Nur liegt dem §16 Abs. 5 der 2. DVO zum VG eine m. E. fehlerhafte Grundposition zugrunde, indem sie davon ausgeht, daß der Baubetrieb Fondsinhaber ist und im Rahmen eigener Fondsinhaberbefugnisse dem IAG die Nutzung gestattet. Da eine solche Rechtslage nicht gegeben ist, stellt die abzuschließende Vereinbarung keinen Nutzungsvertrag i. S. des § 71 VG dar. Vielmehr ist Inhalt einer solchen Vereinbarung die Abrede, daß die Ausübung der fondsinhaberschaftlichen Befugnis vor Erfüllung des Vertrags in Übereinstimmung mit dem Auftragnehmer geschieht. Das vom Investitionsauftraggeber zu entrichtende Entgelt kann deshalb auch nur in der Erstattung der Aufwendungen bestehen, die dem Auftragnehmer durch die vor Erfüllung des Vertrags einsetzende Nutzung entstehen.11 Eine praktische Konsequenz aus der fehlenden Nutzungsbefugnis des Baubetriebes besteht darin, daß er nicht berechtigt ist, errichtete Gebäude vor Abnahme durch den IAG entgegen den Erfordernissen des Bau- und Montageprozesses für den eigenen Betrieb, z. B. als Lagerräume, zu verwenden. Bei insoweit pflichtwidrigem Verhalten des Baubetriebes stünde dem IAG ein durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung aus § 33 Abs. 1 ZGB zu. An einer solchen Nutzung durch den Baubetrieb wäre der IAG vor allem dann nicht interessiert, wenn dadurch eine termin- und qualitätsgerechte Erfüllung des Vertrags über die Investitionsleistung behindert würde. Zwischen diesen, aus der Fondsinhaberschaft abgeleiteten Ansprüchen und den Aufgaben, die dem IAG im Rahmen der Investitionsdurchführung obliegen, wie insbesondere die Sicherung der mit der Grundsatzentscheidung bestätigten Termine zur Inbetriebnahme und der Kennziffern, die einheitliche Leitung und Koordinierung der Bau- und Montagearbeiten, die Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit und Disziplin auf der Baustelle und die Ausübung einer strengen Kontrolle12, besteht ein Zusammenhang. Die vorstehenden Aspekte schließen jedoch nicht aus, daß ein detailliert festzulegendes Nutzungsrecht des Baubetriebes an dem Gebäude ausdrücklich vereinbart wird. Das hierbei entstehende echte Nutzungsverhältnis zwischen dem IAG als Nutzungsgeber und dem Baubetrieb als Nutzungsnehmer berechtigt letzteren zur Nutzung jedoch kraft Vertrags und nicht in Ausübung einer fondsinhaberschaftlichen Nutzungsbefugnis. Ein für die Investitionsdurchführung typischer An-wendungsfall, der die fehlende fondsinhaberrechtliche Nutzungsbefugnis des Baubetriebes widerspiegelt, ist die gesetzlich vorgeschriebene vorgezogene Errichtung von Bauten und Anlagen zur vorübergehenden Verwendung als Baustelleneinrichtung.13 Ihre Nutzung durch den Baubetrieb setzt die Abnahme seitens des IAG und den anschließenden Abschluß eines Nutzungsvertrags mit dem Baubetrieb als Nutzungsnehmer voraus (§ 11 Abs. 1 der AO vom 5. September 1978). Fortsetzung auf S. 448 10 Vgl. ebenda. 11 Eine andere Auffassung vertreten hierzu G. Krause/H. Walter, ebenda. 12 Vgl. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 3, 7 Abs. 1 der VO über die Durchführung von Investitionen vom 27. März 1980 (GBl. I Nr. 13 S. 107). 13 Vgl. § 2 Abs. 3 Ziff. 1 der AO über die effektive Gestaltung von Baustelleneinrichtungen vom 5. September 1978 (GBl. I Nr. 32 S. 351) i. d. F. der AO vom 4. Dezember 1979 (GBl. I 1980 Nr. 2 S. 23). NEUtJUSnz vor 35 Jahren Recht im Dienst des Friedens Vom Erlebnis des Faschismus in Europa, von der vollkommenen Zertretung des Rechts ausgehend und zusammengeführt in der bedeutsamen Arbeit des Nürnberger Kriegsverbrecher-Prozesses, haben Juristen aus allen Ländern es als ihre vordringliche Aufgabe erkannt, das Recht in den Dienst des Friedens zu stellen, in gemeinsamer Forschungs- und Verteidigertätigkeit dahin zu wirken, daß unter den friedenerhaltenden Kräften dem Rechte die ihm zukommende Stelle gegeben wird-- In diesem Zusammenhang verdient das Bemühen der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen Erwähnung, eine Klärung des Begriffs der Menschenrechte herbeizuführen , um in zähem unermüdlichen Kampfe gegen die vielerorts erstarkenden Kräfte der Reaktion diesen Menschenrechten Beachtung zu erzwingen. Denn daß die Beseitigung der Menschenrechte stets nur den Kräften des Krieges dient und von ihnen benötigt wird, ist wohl jedem, der Europa 1933 bis 1939 erlebt hat, zur Gewißheit geworden Hilde N e u m a n n (Präsident des Landgerichts Berlin), „Bericht über den Internationalen Juristen-Kongreß in Rom“, NJ 1949, Heft 11, S. 278 ff. Auswahl und Ausbildung der Juristen Man hat es sehr ernst genommen in der Ostzone mit der Entfernung faschistischer Elemente aus dem Staatsdienst und allen einflußreicheren gesellschaftlichen Positionen. Daher entstanden empfindliche Lücken im Personalbestand der gesellschaftlichen Funktionäre, die sich noch jetzt fühlbar machen. "Man mußte, um Ersatz zu schaffen, vielfach Schnellarbeit leisten. Das gilt unter anderm im Hinblick auf die Rechtspflege: die Ausbildungszeit an den Richterschulen betrug anfänglich sechs Monate. Bald trat an die Stelle der sechs Monate eine Zeit von einem Jahr, und demnächst werden die Richterschulen ihre Zöglinge zwei Jahre bei sich behalten. Man arbeitet an diesen Schulen sehr intensiv. Zwei Jahre intensiver Beschäftigung mit dem Recht das ist mehr, als der Durchschnitt junger Referendare bisher auf sein Aktivkonto buchen konnte. Unter den Unterrichtsfächern, die an den Richterschulen gelehrt werden, spielen die Allgemeine Gesellschaftslehre und die Wirtschaftswissenschaft eine immer bedeutendere Rolle. Bei der Auswahl der Bewerber wird Gewicht darauf gelegt, daß ein großer Teil der zukünftigen Juristen dem Arbeiter- und Bauernstand entstammt. Es ist das nicht nur eine Forderung der Gerechtigkeit, der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Schichten des Volkes, sondern es dient dies auch der Verlebendigung der Rechtspflege, der Bewahrung vor dem Bürokratismus, der im Bürgertum so tief verwurzelt ist Prof. Dr. Arthur B a um g a r t e n (Berlin), „Über die Rechtspflege in der Ostzone“, NJ 1949, Heft 11, S. 274 ff. Neuregelung des juristischen Studiums In den Vorlesungen und Übungen der juristischen Fakultät wurde im wesentlichen auch noch nach 1945 das Recht in der Weise gelehrt, wie es bereits in der Zeit der Weimarer Republik und früher üblich war. Ganz abgesehen davon, daß der Vortrag abstrakten Fachwissens jungen Studierenden schon an und für sich schwer verständlich ist, konnte die vielfach kritiklose, von jeder soziologischen Betrachtungsweise losgelöste Darstellung von Rechtssätzen, die aus einer hinter uns liegenden Gesellschaftsepoche stammen, wie z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch und das Strafgesetzbuch, dem Studenten die für die Bewältigung seiner in der Praxis harrenden Aufgaben notwendige wissenschaftliche Grundlage nicht geben Weite Kreise unter den Studenten haben diesen Mangel in ihrer Ausbildung von selbst erkannt und die Einführung des gesellschaftswissenschaftlichen Unterrichts als Pflichtvorlesung und Prüfungsfach gefordert. Der neue Studienplan für die juristischen Fakultäten trägt diesem Gesichtspunkt in weitem Maße Rechnung. Bei seiner Gestaltung war die Erkenntnis maßgebend, daß die Rechtswissenschaft aus ihrer bisherigen Isolierung gelöst und in den Gesamtkomplex der Gesellschaftswissenschaft eingebaut werden muß Das Studium zerfällt nach dem neuen Studienplan in zwei sichtbar voneinander getrennte Teile: einen überwiegend gesellschaftswissenschaftlichen Teil, in dem der Student mit den soziologischen, wirtschaftlichen, staatspolitischen und geschichtlichen Zusammenhängen sowie mit den allgemeinen Grundbegriffen des Bürgerlichen Rechts und des Strafrechts vertraut gemacht wird, und einen überwiegend fachlichen Teil, in dem die eigentliche Spezialausbildung in den einzelnen Disziplinen der Rechtswissenschaft erfolgt. Dr. Carlotta Schindowski (Hauptreferent im Ministerium der Justiz der DDR), „Die Neuregelung des juristischen Studiums an den Universitäten“, NJ 1949, Heft 11, S. 280 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen nicht im Selbstlauf zu erreichen sind, sondern nur unter bewußter Beachtung und Borüchsichtigung der objektiven Gesetzmäßigkeiten im Prozeß der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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