Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 430

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 430 (NJ DDR 1984, S. 430); 430 Neue Justiz 10/84 tungen des Klägers ausgehen dürfen. Nach den Darlegungen der Verklagten hat er sich bereits im Jahre 1982 -monatelang nicht mehr ständig, sondern nur ab und zu und stets nur für kurze Zeit in der Ehewohnung aufgehalten, was nicht alleiin dadurch zu erklären ist, daß er zu dieser Zeit drei Monate Wehrdienst geleistet hat. Ohne weitere Klärung dieser Fragen war es nicht möglich, das Verhalten der Verklagten als ursächlich für -die erhöhten Ausgaben des Klägers zu werten. Sollte sich -bei der weiteren Sachaufklärung ergeben, daß dem Kläger infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der Verklagten tatsächlich ein Schaden entstanden ist, ist den Ausführungen des Bezirksgerichts zur überhöhten Forderung des Klägers hinsichtlich der Fahrtkosten beizupflichten. Es ist bei der gegebenen Sachlage auch vertretbar, die Schadenshöhe gemäß § 336 Abs. 2 ZGB, § 52 Abs. 2 ZPO durch das Gericht zu schätzen. Allerdings erfordert auch eine Schätzung iim Urteil die Darlegung und Würdigung der Umstände, die für -die -Bestimmung -der Schadenshöhe maßgebend waren. Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts ♦ wegen Verletzung der §§ 330, 336, 337 ZGB, §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an -das Bezirksgericht z-urückzuverweisen. §§ 78, 321 Abs. 2 ZGB; §§ 2 Abs. 3, 156 Abs. 3 ZPO. 1. Die Voraussetzungen für die Abweisung einer Berufung durch Beschluß als offensichtlich unbegründet liegen dann nicht vor, wenn zwar der Hauptantrag vom erstinstanzlichen Gericht zutreffend abgewiesen wurde, aber das bereits aus der Klage erkennbare Hauptanliegen (hier: Zugang zu einem See), das Hinweise auf eine entsprechende Antragstellung erfordert hätte, nicht beachtet wurde und mit der Berufung erneut geltend gemacht wird. 2. Zu den Anforderungen an die Einräumung eines Wegerechts (hier: Zugang zu einem See). 3. Die Änderung von Nutzungsverträgen über Bodenflächen ist nach § 78 ZGB zulässig und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten dann in Betracht zu ziehen, wenn die in § 78 ZGB genannten Voraussetzungen vorliegen und damit unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Beteiligten gesellschaftlich anerkennenswerten Bedürfnissen entsprochen werden kann. OG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 2 OZK 19/84. Die Kläger (2 Ehepaare) sind Eigentümer eines Flurstücks (Wiesengrundstücks), dessen Gesamtfläche 4,80 a beträgt. Es ist 10 m breit und grenzt mit seiner Schmalseite an einen See. Die Kläger nutzen den oberen Teil dieses Grundstücks für Erholungszwecke. Er umfaßt zwei Drittel der Gesamtfläche und ist durch einen Feldweg von dem unteren Teil des Grundstücks getrennt, das unmittelbar am See liegt und von den Verklagten ebenfalls zu Erholungszwecken genutzt wird. Über die Nutzung dieses unteren Drittels der Grundstücksfläche liegt ein Pachtvertrag vom 4. Januar 1955 vor, der zwischen dem inzwischen verstorbenen Vater der Verklagten zu 1) und der früheren Eigentümerin abgeschlossen worden ist. Die Verklagte zu 1) ist als Erbin in den Vertrag eingetreten. Sie nutzt das Grundstück gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Verklagten zu 2). Der Rechtsnachfolger der Grundstückseigentümerin ist der Vater bzw. Schwiegervater der Kläger, der diesen das gesamte Grundstück geschenkt hat. Die Kläger haben vorgetragen, seit der Übernahme des Grundstücks hätten sie sich bei den Verklagten um die Einräumung eines dauernden Wegerechts durch den von ihnen genutzten Grundstücksteil zum Ufer des Sees bemüht. Das hätten die Verklagten abgelehnt. Einer Kündigung des Nut-zungsverhältnisses hätten die Verklagten widersprochen, deshalb machten sie nunmehr Eigenbedarf geltend. Ihre Familien bestünden aus vier erwachsenen Personen und vier minderjährigen Kindern, während zur Familie der Verklagten 3 Personen gehörten. Die Kläger haben beantragt, das bestehende Nutzungsverhältnis aufzuheben und die Verklagten zu verurteilen, die von ihnen genutzte Parzelle zu räumen und an die Kläger gegen Zahlung des Taxwertes der von ihnen errichteten Baulichkeiten herauszugeben. Die Verklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen: Die Nutzung des Grundstücksteils sei ihnen von den Voreigentümern nie streitig gemacht worden. Ihre Familie bestehe aus 5 bzw. 6 Personen, und sie nutzten das Grundstück ständig. Ein besonderes Erholungsbedürfnis ergebe sich für sie daraus, daß sie in einem Altbau ohne Gar- ten wohnen. Der Verklagte zu 1) sei 31 Jahre -im Bergbau beschäftigt, davon 17 Jahre untertage. Im Grundstück hätten sie Werte von ca 15 000 M geschaffen. Soweit die Kläger ein Wegerecht zum Ufer beanspruchen, stehe dem entgegen, daß bereits mit dem Nachbarn eine Vereinbarung über die Mitbenutzung ihres Bootsstegs getroffen worden sei. Eine Mitbenutzung weiterer Personen sei nicht zulässig und würde den Erholungswert ihres Grundstücks in unzumutbarer Weise einschränken. Die Kläger könnten unter Benutzung des angrenzenden Feldwegs den See über die Badeanstalt bzw. das Freibad erreichen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil von den Klägern eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Mit dem Kassationsantrag wird ausdrücklich nicht angegriffen, daß die Gerichte den von den Klägern geltend gemachten lEigenbedarfsanspruch abgewdesen haben. Davon ist daher ohne weitere Prüfung des Sachverhalts auszugehen. Mit -dem Kassationsantrag wird vielmehr darauf hi-ngewiesen, daß das eigentliche Anliegen der Kläger einen Zugang zum See zu erhalten von den Gerichten nicht beachtet worden ist. Dem ist zuzustimmen. Mit der Klage und mit der Berufung haben die Kläger u. a. vorgetragen, daß ihr Hauptanliegen darin -besteht, einen Zugang zum See zu erhalten. In ihrem Berufungsvorbringen haben sie insbesondere ausgeführt, es sei ihnen und ihren Kindern nicht zuzumuten, daß sie den See nur über die Badeanstalt oder durch die Benutzung des Freibades erreichen. Es hätte ihnen deshalb mindestens ein dauerndes Wegerecht eingeräumt werden müssen,- so wie es in vielen anderen Grundstücken an diesem See praktiziert werde und zur Herstellung gutnachbarschaftlicher Beziehungen beitrage. Dieses Vorbringen hätte für die Gerichte Anlaß sein müssen, auf eine solche ggf. hilfsweise Antragstellung hinzuwirken (§ 2 Abs. 3 ZPO), die geeignet ist, -diesem Anliegen Rechnung zu tragen. Dieses Erfordernis hätte auch das Bezirksgericht berücksichtigen und deshalb erkennen müssen, daß die für eine Beschlußabweisung der Berufung der Kläger erforderlichen Voraussetzungen (§ 156 Abs. 3 ZPO) nicht Vorgelegen haben. Soweit -die Kläger die Einräumung eines Wegerechts über den von den Verklagten genutzten Grundstücksteil gefordert haben, ist allerdings anzunehmen, daß die Gerichte dieser Forderung deshalb nicht entsprochen haben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 321 Abs. 2 ZGB hierfür nicht vorliegen. Die ordnungsgemäße Nutzung der Grundstücksfläche der Kläger -ist ohne die Mitbenutzung der von den Verklagten genutzten Fläche durchaus möglich. Sie hat einen Zugang zur öffentlichen Straße und ist somit jederzeit ungehindert erreichbar. Der fehlende Zugang zum See hindert die Nutzung des Grundstücks für Erholungs- und Wochenendzwecke nicht. Dessenungeachtet hätten die Gerichte jedoch prüfen müssen, ob es sich bei dem Streben der Kläger nach einem Durchgang zum See um ein gesellschaftlich gerechtfertigtes Anliegen handelt, dem unter den Voraussetzungen des § 78 ZGB durch eine Vertragsänderung zu entsprechen wäre. Diese Rechtsvorschrift läßt es zu, auf Klage eines Partners einen Vertrag zu ändern oder aufzuheben, wenn sich die für den Vertragsabschsluß maßgebenden Umstände nach Vertragsabschluß so verändert haben, daß -nach dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung und der Beziehungen zwischen den Partnern einem von ihnen -die Erfüllung nicht mehr zuzumuten ist. Zwar findet diese Bestimmung auf die gerichtliche Aufhebung von Miet- und Nutzungsverhält-nissen keine Anwendung, da hierfür die speziellen Regelungen des ZGB gelten, jedoch hat das Oberste Gericht bereits mehrfach auf -die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf die Änderung von NutzungsVerträgen- hingewiesen (vgl. OG, Urteil vom 14. März 1978 2 OZK 2/78 NJ 1978, Heft 8, S. 362, sowie G. Hejhal/G. Janke, „Zur Rechtsprechung über Verträge zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung“, NJ 1981, Heft 10, S. 452 ff. [454]). Auf eine derartige Antragstellung hätten die Gerichte ge- i;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren mit Haft bearbeiteten Personen hat eine, wenn auch differenzierte, so doch aber feindlieh-negative Einstellung. Diese feindlich-negative Einstellung richtet sich gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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