Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 427

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 427 (NJ DDR 1984, S. 427); Neue Justiz 10/84 427 Aus der Begründung: Der bestimmende Gesichtspunkt für die Entscheidung des Bezirksgerichts, die Klage abzuweisen, ist seine Auffassung, eine Ehescheidung werde für die Verklagte eine unzumutbare Härte darstellen (§ 24 Abs. 2 Satz 2 FGB). Die Prüfung dieser Voraussetzung für eine mögliche Klageabweisung ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichts stets in die Feststellungen einzuordnen, die das Gericht ausgehend von den Grundsätzen des FGB über die eheliche Gemeinschaft zum Sinngehalt dieser Ehe zu treffen hat (vgl. FGB-Kommentar, 5. Auflage, Berlin 1982, Anm. 2.4. zu § 24 [S. 80] und die dort angeführte Rechtsprechung). Dabei hat das Gericht generell zu beachten, daß allein die Langjährigkedt der Ehe und der Umstand, daß die Ehegatten in der Vergangenheit die familiären Aufgaben gemeinsam erfüllt haben, für sich genommen nicht die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß die Ehe noch ihren Sinn hat. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang stets auch zu prüfen, in welchem Maße die Bindungen der Ehegatten durch den Konflikt beeinträchtigt worden sind und welche Voraussetzungen für die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft tatsächlich vorhanden sind (vgl. OG, Urteil vom 22. November 1983 3 OFK 38/83 NJ 1984, Heft 3, S. 113, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung des Obersten Gerichts). Das hat das Bezirksgericht nicht beachtet. Anderenfalls hätte es erkennen müssen, daß es zwischen den Ehegatten in der Zeit der Trennung keine Gemeinsamkeiten mehr gab, die als Grundlage der ehelichen Gemeinschaft (§§ 2, 3, 5, 9 und 10 FGB) zu werfen sind. Nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen äst es seit November 1980 wegen der ablehnenden Haltung des Klägers zu keinen Kontakten zwischen den Ehegatten gekommen. Die Erwartung, daß der Kläger zur Familie zurückkehren werde, hat sich nicht erfüllt. Die allein auf die lange Ehedauer und die Bereitschaft der Verklagten zur Fortsetzung der Ehe gestützte Forderung an den Kläger, zur 'Familie zurückzufinden, hatte bereits damals in der tatsächlichen Lebenssituation und den persönlichen Beziehungen beider iProzeßparteien keine ausreichende Grundlage. Ausgehend von den 'Ergebnissen des Vorprozesses und der folgenden negativen Entwicklung der Ehe war zu prüfen, ob eine Ehescheidung für die Verklagte zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 1983 zwar zutreffend festgestellt, daß eine unzumutbare Härte für einen Ehegatten dann gegeben ist, wenn die Auswirkungen der Ehescheidung 'das Maß der Schwierigkeiten übersteigen, die jede Ehescheidung mit sich bringt. Es hat jedoch davon abgesehen, die derzeitige Lage der Verklagten mit der zu vergleichen, die dm Fall einer etwaigen Ehescheidung eintreten könnte. Wäre das geschehen, hätte es feststellen müssen, daß ihre jetzige Situation, in der siesieh seit 1980 befindet, dadurch gekennzeichnet ist, daß sie ihr persönliches Leben allein gestaltet, mit dem Kläger, der fest mit der Zeugin E. verbunden äst, keine Kontakte unterhält und lediglich über die Unterhaltsver-pflichtung des Klägers noch eine finanzielle Beziehung besteht. Im Falle einer etwaigen Ehescheidung ergäbe sich sofern eine materielle Sicherstellung der Verklagten erfolgt in ihrem tatsächlichen Leben keine Veränderung. Soweit das Bezirksgericht eine unzumutbare Härte für die Verklagte aus dem bisherigen Eheverlauf begründete, ist festzustellen, daß 'die Ehe der Prozeßparteien ohne besondere, außergewöhnliche Belastungen verlaufen ist. Die Erziehung der Kinder und die gemeinsame Arbeit mit zunächst geringeren Einkünften sowie die gegenseitige Unterstützung bei Erkrankung eines Ehegatten gehören zu den Umständen, die für die Ehegemeinschaft nicht außergewöhnlich sind. Aus der gemeinsamen Erfüllung der mit einer Ehe verbundenen Aufgaben in einer langjährigen Gemeinschaft können, sofern damit nicht ein besonderes hohes Maß an Belastungen und Schwierigkeiten allein für einen Ehegatten verbunden war, keine Schlußfolgerungen auf eine unzumutbare Härte für den Fall der Ehescheidung gezogen werden. Feststellungen dieser Art wurden dm Verfahren nicht getroffen. Auch die Belange der Verklagten, die sich aus ihrer gesundheitlichen Situation ergeben, werden durch eine Ehe- scheidung nicht beeinflußt. Nach den Ergebnissen der Sachaufklärung hat sie in der Vergangenheit weder unentbehrliche Hilfeleistungen seitens des Klägers erhalten, noch war sie darauf angewiesen. Soweit das Bezirksgericht die Auffassung vertreten hat, daß die Ehe auch zu erhalten sei, weil der Verklagten zugestanden werden müsse, an der jetzigen besseren wirtschaftlichen Situation des Klägers teilzuhaben, kann dem nicht gefolgt werden. Unter materiellen Gesichtspunkten ist eine unzumutbare Härte durch die Ehescheidung dann nicht gegeben, wenn die angemessenen materiellen Interessen eines unterhaltshedürftdgen Ehegatten durch die Regelung des Unterhaltsanspruchs gewahrt werden können. Der weiteren Aussage im Urteil des Bezirksgerichts, daß die Ehe der Prozeßparteien aus moralisch-erzieherischen Aspekten ihren Sinn noch nicht verloren hat, liegt eine Auffassung zum Charakter der Ehe zugrunde, die dem 'Familienrecht der DDR nicht entspricht. Die Aufrechterhaltung einer Ehe äst die Konsequenz aus der Feststellung, daß die Ehe noch tragfähige Grundlagen hat. Sie äst hingegen keine Sanktion für ein moralisch zu mißbilligendes Verhalten eines Ehegatten. Die im gerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen ergeben aus den dargelegten Gründen eindeutig, daß die Ehe der Prozeßparteien ihren Sinn verloren hat und daß eine Ehescheidung für die Verklagte keine unzumutbare Härte bedeutet. Das Bezirksgericht wird deshalb im Ergebnis des Berufiungsverfahrens die Entscheidung des Kreisgerichts, die Ehe aufzulösen, durch eine Abweisung der Berufung hinsichtlich der Ehescheidung zu bestätigen haben. Da das Bezirksgericht sich nicht damit auseänandergesetzt hat, wie die angemessenen materiellen Interessen der Verklagten durch Unterhaltsleistungen des Klägers gesichert werden könnten, wird das im weiteren Verfahren nachzuholen sein. Dabei werden die jetzige wirtschaftliche Lage der Verklagten, einschließlich etwaiger finanzieller Belastungen, die sich aus ihrem Gesundheitszustand ergeben könnten, und die lange Dauer der Ehe zu berücksichtigen sein. § 16 ZPO. Im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft für ein außerhalb der Ehe geborenes Kind liegen keine Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Unterhaltszahlung vor, wenn die Vaterschaft des Verklagten nach den bisherigen Ergebnissen beigezogener naturwissenschaftlichmedizinischer Gutachten sehr unwahrscheinlich ist. OG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 3 OFK 12/84. Die Klägerin ist die Mutter des am 15. Oktober 1982 außerhalb der Ehe geborenen Kindes. Mit der Klage hat sie beantragt, den Verklagten als Vater des Kindes festzustellen und ihn zur Unterhaltszahlung zu verurteilen, weil sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (17. Dezember 1981 bis 17. April 1982) nur mit dem Verklagten geschlechtliche Beziehungen unterhalten habe. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und dargelegt, daß er nach Oktober bzw. November 1981 keine geschlechtlichen Beziehungen mehr zur Klägerin unterhalten habe. Ein durch das Kreisgericht beigezogenes Blutgruppengut-achten hat die Vaterschaft des Verklagten für das Kind der Klägerin als „sehr unwahrscheinlich“ ausgewiesen. Entsprechend einer im Gutachten enthaltenen Empfehlung hat das Kreisgericht ein Zweitgutachten beigeeogen, das die Befunde des Erstgutachtens bestätigt hat. Zugleich wurde die Beiziehung eines weiteren Gutachtens empfohlen, wenn das Kind das 2. Lebensjahr vollendet hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, den Verklagten durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens monatlich 50 M Unterhalt für das Kind zu zahlen. Diesem Antrag hat das Kreisgericht entsprochen. Die Beschwerde des Verklagten gegen dieseEntscheidung hat das Bezirksgericht als unbegründet abgewiesen und ausgeführt; Das bisherige Verfahrensergebnis biete ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Verklagte der Vater des Kindes sein könne. Der erreichte Stand der Sachaufklärung bilde die Grundlage der Glaubhaftmachung seiner Vaterschaft. Die;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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