Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 426

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 426 (NJ DDR 1984, S. 426); 426 Neue Justiz 10/84 spräche heißt „freigestellt“ bzw. „ihm wurde angeraten“, sich außerhalb des Betriebes nach einer anderen Tätigkeit umzusehen, die seinen Fähigkeiten besser entspricht. Aus alledem wird deutlich, daß das wirkliche Interesse an der Auflösung des Arbeitsvertrags beim Betrieb lag und somit unabhängig vom konkreten Anlaß die Initiative zum Abschluß des Aufhebungsvertrags d. S. von § 51 Abs. 2 AGB vom Betrieb ausging. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Betrieb berechtigterweise Anlaß hatte, die Auflösung des Arbeitsrechtsverhältnis-ses anzustreben. In jedem Fall hatte er unter den gegebenen Umständen durch das vorherige Angebot eines Änderungsvertrags oder, wenn das nicht möglich war, eines Überleitungsvertrags über eine zumutbare andere Arbeit dafür zu sorgen, daß der Kläger ohne Unterbrechung am Anbeitspro-, zeß tedlnehmen kann. Das hat der Betrieb jedoch unterlassen und damit den Anforderungen zur Sicherung der rationellen Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens zuwidergehandelt. Aus den angeführten Gründen war das Urteil des Stadtbezirksgerichts wegen Verletzung des § 51 Abs. 2 AGB aufzuheben und der Aufhebungsvertrag vom 7. Januar 1983 für rechtsunwirksam zu erklären. Wegen des vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruchs auf entgangenen Verdienst war die Sache gemäß § 156 Abs. 1 ZPO an das Stadtbezirksgericht zurückzuverweisen, da eine Beweisaufnahme erforderlich wird, ihre Durchführung vor dem Senat jedoch nicht zweckmäßig ist. §24 Abs. 2 KKO; §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Ziff. 5, 30 Abs. 1, 147 Abs. 3 ZPO. In Arbeitsrechtssachen kann der Antragsteller auch noch in dem durch Einspruch und Berufung eingeleiteten Verfahren vor dem staatlichen Gericht seinen vor der Konfliktkommission gestellten Antrag bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung wirksam zurücknehmen. § 24 Abs. 1 KKO steht dem nicht entgegen. BG Erfurt, Beschluß vom 21. Mai 1984 BAB 20/84. Die Verklagte hat vor der Konfliktkommission beantragt, die Klägerin zum Schadenersatz zu verpflichten. Die Konfliktkommission hat dem Antrag der Verklagten teilweise entsprochen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Einspruch eingelegt, der vom Kreisgericht abgewiesen wurde. In dem durch die Klägerin eingeleiteten Berufungsverfahren hat die Verklagte den vor der Konfliktkommission gestellten Antrag zurückgenommen. Die Klägerin stimmte der Rücknahme des Antrags zu. Sie bezweifelte jedoch die Rechtswirksamkeit dieser Maßnahme und hat weiter beantragt, der Verklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Aus der Begründung: Die Rücknahme des Antrags ist rechtswirksam. § 24 Abs. 1 KKO räumt dem Antragsteller das Recht ein, seinen Antrag bis zum Schluß der 'Beratung zurückzunehmen. Diese Bestimmung regelt ausschließlich die Arbeitsweise der gesellschaftlichen Gerichte. Für deren Entscheidungen gilt, daß sie mit der Beschlußfassung noch nicht rechtskräftig sind. Wird gegen den Beschluß einer Konfliktkommission in Arbeitsrechtssachen Einspruch eingelegt, so steht dieser einer Klage gleich (§§ 8, 10 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO). Damit gelten nunmehr auch die Bestimmungen der ZPO für den vor dem gesellschaftlichen Gericht gestellten Antrag, da nicht nur über die Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission, sondern zugleich über den materiellrechtlichen Anspruch zu entscheiden ist. Es würde dem Dispositionsprinzip der Prozeßparteien widersprechen, wollte man dem Antragsteller verwehren, auf die Rechtsverfolgung zu verzichten. Die Rücknahme des vor der Konfliktkommission gestellten Antrags ist in einem gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO eingeleiteten Verfahren vor dem staatlichen Gericht nach §§ 30 Abs. 1, 147 Abs. 3 ZPO möglich. Dem steht auch § 24 Abs. 1 KKO nicht entgegen. Der Beschluß der Konfliktkommission sowie das Urteil des Kreisgerichts, mit dem dieser Beschluß bestätigt wurde, werden durch die wirksame Rücknahme des Antrags gegenstandslos. Unter Berücksichtigung dieser Sach- und Rechtslage hatte der Senat gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 ZPO über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß zu entscheiden. Nach § 174 Abs. 4 Satz 2, 175 Abs. 1 ZPO waren die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens dem Betrieb aufzuerlegen. Familienrecht 1 § 24 FGB. 1. Hat das Gericht bei der Entscheidung über den Sinnverlust der Ehe das Vorliegen einer unzumutbaren Härte zu prüfen, sind Feststellungen darüber zu treffen, ob die Auswirkungen der Ehescheidung das Maß der Schwierigkeiten übersteigen würden, die jede Ehescheidung mit sich bringt. Dazu ist die derzeitige Lage mit der zu vergleichen, die im Falle einer etwaigen Ehescheidung eintreten könnte. 2. Aus der gemeinsamen Erfüllung der mit einer Ehe verbundenen Aufgaben in einer langjährigen Gemeinschaft können, sofern damit nicht ein besonders hohes Maß an Belastungen und Schwierigkeiten allein für einen Ehegatten verbunden war, keine Schlußfolgerungen auf eine unzumutbare Härte für den Fall der Ehescheidung gezogen werden. 3. Unter materiellen Gesichtspunkten ist eine unzumutbare Härte durch die Ehescheidung dann nicht gegeben, wenn die angemessenen materiellen Interessen eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten durch die Regelung der Unterhaltsbeziehungen gewahrt werden können. OG, Urteil vom 3. April 1984 - 3 OFK 4/84. Die Prozeßparteien haben im Jahre 1951 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Im Januar 1981 erhob der Kläger, der sich einer anderen Frau zugewandt hatte, eine Klage auf Ehescheidung, die er wieder zurücknahm. Im Juni 1981 klagte er erneut auf Ehescheidung. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Verklagten wurde das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Eine weitere im September 1982 erhobene Klage nahm der Kläger vor der ersten Verhandlung mit der Begründung zurück, daß er auf Grund der Stellungnahme der Verklagten eine Ehescheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt für sinnlos halte. Im Juni 1983 hat der Kläger erneut auf Ehescheidung geklagt und vorgetragen, daß er nach der Klageabweisung durch das Bezirksgericht nicht wieder zu seiner Ehefrau zurückge-kehrt sei. Er lebe seit November 1980 bei Frau E. und sei nicht bereit, diese Beziehungen abzpbrechen. Nach Scheidung seiner Ehe werde er diese Frau heiraten. Die Verklagte hat die Abweisung der Klage beantragt, weil die Scheidung der langjährigen Ehe für sie eine unzumutbare Härte bedeute. Der Kläger lebe erst ca. drei Jahre mit der anderen Frau zusammen. Es sei deshalb möglich, daß er zu ihr zurückfinde. Sie sei bereit, ihm zu verzeihen. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden und ausgeführt: Die vom Bezirksgericht im Vorprozeß geäußerte Erwartung, daß der Kläger zu seiner Familie zurück-kehren werde, habe sich nicht erfüllt. Seit der Trennung der Prozeßparteien bestünden zwischen ihnen keine Verbindungen. Der Kläger habe sich kategorisch ablehnend verhalten, und auch die Verklagte habe keinen ernsthaften Versuch unternommen, die Trennung zu überwinden. Die Bindungen zwischen dem Kläger und der Zeugin E. seien inzwischen so fest, daß die Fortsetzung der Ehe nicht mehr erwartet werden könne. Das Kreisgericht verurteilte den Kläger, an die Verklagte, die eine monatliche Invalidenrente von 330 M erhält, unbefristet einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 100 M zu zahlen. Dieser Entscheidung legte es ein anrechnungsfähiges Nettoeinkommen des Klägers von 1 026 M zugrunde. Auf die Berufung der Verklagten hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts auf und wies die Klage ab. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 426 (NJ DDR 1984, S. 426) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 426 (NJ DDR 1984, S. 426)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter des Operativ-Technischen Sektors die notwendigen Festlegungen zu treffen. Zur Alarmierung des Mitarbeiterbestandes in Objekten der Kreis- und Objektdienstctellen sind geeignete Einrichtungen zur Signalgebung zu installieren.

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