Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 424

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 424 (NJ DDR 1984, S. 424); 424 Neue Justiz 10/84 werk errichten will, sich vorher über die Rechtsverhältnisse an dem betreffenden Grundstück sowie über die durch eine eventuelle Bebauung eintretenden Rechtsfolgen informiert und das Eigentumsrecht eines anderen sowie ein etwaiges Nutzungsrecht eines Dritten beachtet. In welcher Form und Frist sind im Strafprozeß der Verzicht auf ein Rechtsmittel oder die Rücknahme eines Rechtsmittels vorzunehmen? Der Verzicht auf Berufung oder Protest kann unmittelbar nach Abschluß der Hauptverhandlung wirksam erklärt werden (§§ 240 Abs. 2 Ziff. 1, 246 Abs. 4 StPO). Der Vorsitzende des Gerichts hat den Angeklagten über diese Möglichkeit und die sich daraus ergebenden Folgen zu belehren. Wurde keine mündliche Rechtsmittelbelehrung vorgenommen oder dem Angeklagten keine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausge-händigt, ist eine Erklärung über den Rechtsmittelverzicht des Angeklagten nicht wirksam. Eine danach eingelegte Berufung (ggf. nach Befreiung von den Folgen, einer Fristversäumung gemäß § 79 StPO) ist zulässig (vgl. OG, Urteil vom 23. Februar 1982 - 1 OSK 1/82 - NJ 1982, Heft 5, S. 237). War der Angeklagte bei der Verkündung des Urteils nicht anwesend, kann er noch nach dessen Zustellung gemäß § 288 Abs. 4 StPO bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist auf Rechtsmittel verzichten. Hält der Staatsanwalt das Einlegen eines Protests zugunsten eines Angeklagten für erforderlich, dann darf er nicht deshalb darauf verzichten, weil der Angeklagte selbst Beru- fung eingelegt hat. Das würde der Stellung und Verantwortung des Staatsanwalts im Strafverfahren widersprechen. Ein Verzicht auf Beschwerde ist nach der Verkündung oder Zustellung der anfechtbaren Entscheidung (§§ 306 Abs. 2, 310 Abs. 1 StPO) und der erforderlichen Rechtsmittelbelehrung (§§ 15 Abs. 2, 61 Abs. 2 StPO) bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zulässig. Der Verzicht auf ein Rechtsmittel und die Rücknahme eines form- und fristgemäß eingelegten Rechtsmittels müssen - schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts erster oder zweiter Instanz erfolgen. Die Rücknahme muß derjenige erklären, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Dabei muß er sich zweifelsfrei auf das von ihm eingelegte Rechtsmittel beziehen (vgl. dazu auch R. Beckert in NJ 1980, Heft 12, S. 562 f.). Protest und Berufung können von der Einlegung an bis zum Ende der Schlußvorträge in der zweitinstanzlichen Verhandlung zurückgenommen werden (§ 290 StPO). Findet keine Rechtsmittelverhandlung statt, ist die Rücknahme bis zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig (§ 293 Abs. 2 StPO) oder bei einer Berufung auch bis zu ihrer Verwerfung als offensichtlich unbegründet (§ 293 Abs. 3 StPO) möglich. Die Beschwerde kann zurückgenommen werden, solange das Beschwerdegericht noch nicht entschieden hat. Sind mehrere selbständige Handlungen des Angeklagten Gegenstand des Verfahrens, ist ein Verzicht oder eine Rücknahme des Rechtsmittels auch in bezug auf einzelne dieser Handlungen zulässig. Betrifft eine solche Rücknahme einen Protest oder eine Berufung, dann ist sie als nachträgliche Beschränkung des Rechtsmittels zu behandeln (§ 288 Abs. 6 StPO). Gerichtskritik Ziff. 1.1.1. des DDR-Standards TGL Nr. 30270/3; §§213, 215 AGB; §§ 13 Abs. 2,14, 16 ASVO. 1. Zur Pflicht der Leiter von Betrieben, in denen Schweiß-und Schneidarbeiten ausgeführt werden, einen Schweißverantwortlichen einzusetzen. 2. Zu den Anforderungen an das betriebliche Informationsund Kontrollsystem zur Gewährleistung des Gesundheitsund Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes. KrG Gera (Land), Beschluß (Gerichtskritik) vom 22. März 1984 - S 23/84 - (111-3-84). In der Strafsache gegen den Brigadier S. und den Heizungsmonteur J. im VEB T. wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes infolge Verletzung ihnen obliegender Berufs- und Rechtspflichten bei der Erteilung und Ausführung von Schweißaufträgen wurde als begünstigende Bedingung u. a. festgestellt, daß im Betrieb die Funktion des Schweißverantwortlichen nicht mehr besetzt war. Dadurch wurden über einen längeren Zeitraum betriebliche Kbntrollpflichten im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz unterlassen. Obwohl die Qualifikation der Angeklagten eine exakte Durchführung ihrer Aufgaben erwarten ließ, gewöhnten sie sich daran, grundsätzliche Pflichten, die sich aus ihrem Funktionsplan, aus der betrieblichen Ordnung und dem für sie verbindlichen Standard ergaben, außer acht zu lassen. Es wurde entgegen der TGL 30270/3 kein Schweißerlaubnisschein* ausgestellt, so daß auch die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in der Schweißgefährdungszone nicht schriftlich festgelegt wurden und Belehrungen über ihre Einhaltung unterblieben. Im vorliegenden Fall kam es durch Unterlassen der Sicherheitsmaßnahmen zu einem Brand, der zu einem hohen ökonömischen Schaden führte. Das Kreisgericht hat gemäß § 19 Abs. 1 GVG i. V. m. § 19 Abs. 2 StPO Gerichtskritik an der Leitung des Betriebes geübt. Aus der Begründung: Die Leiter der Betriebe sind verpflichtet, ständig die organisatorischen Voraussetzungen für die Durchsetzung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes im Betrieb zu schaffen. iDazu gehört, daß zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeits- und Brandschutzes bei Schweiß- und Schneidarbeiten die Verantwortung der Leiter für die Genehmigung, Durchführung und Kontrolle dieser Arbeiten exakt festge- legt wird. Es ist entsprechend Ziff. 1.1.1. des DDR-Stan- dairds TGL Nr. 30270/3 somit für die Anleitung und Überwachung der Werktätigen, die diese Arbeiten ausführen, sowie zur Unterstützung der Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften und sonstigen Festlegungen ein Schweißverantwortlicher einzusetzen. Diese Vorschrift wurde im VEB T. nicht erfüllt. Nach dem Ausscheiden des früheren Schweißverantwortlichen hätte der Betriebsleiter größere Anstrengungen unternehmen müssen, um dieser gesetzlichen Forderung zum Schutz der Werktätigen und des sozialistischen Eigentums in der Schweißgefährdungszone nachzukommen. Für die Übergangszeit mußte der Betriebsleiter seine Verantwortung darin sehen, die Einhaltung der Pflichten bei der Auftragserteilung und Durchführung von Schweiß- und Schneidarbeiten mit besonderer Sorgfalt zu kontrollieren und ihrer Verletzung energisch entgegenzutreten. Voraussetzung für die Kontrolle der Durchsetzung der Bestimmungen über den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz ist ein funktionierendes Informationssystem und die persönliche Kontrolle des Betriebsleiters im angemessenen Umfang zu bestimmten Schwerpunkten. Das schließt ein, leitungsmäßig zu sichern und zu kontrollieren was bisher nicht geschehen ist , daß die regelmäßigen Belehrungen der Werktätigen durch die zuständigen leitenden Mitarbeiter nachweisbar durchgeführt und Nachbelehrungen ebenfalls belegt werden (§ 215 AGB; §§ 14, 16 ASVO); die leitenden Mitarbeiter ihre Befähigung zur Durchsetzung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes in regelmäßigen Abständen von 2 bis 4 Jahren nachweisen (§ 213 Abs. 2 AGB, § 13 ASVO); ‘das Antihavarietraining planmäßig durchgeführt wird (§ 5 Abs. 1 der VO über den Havardeschutz vom 13. August 1981 [GBl. I Nr. 27 S. 329]); die vorbeugende Arbeit auch durch Auswertungen von Havarien und Bränden anderer Betriebe nachhaltiger entwickelt wird. * Zur Bedeutung und zum Inhalt eines Schweißerlaubnisscheins vgl. auch OG, Urteil vom 19. Juni 1980 - 2 OSK 5/80 - (NJ 1980, Heit 9, S. 430) und Protest des Staatsanwalts des Kreises Heiligenstadt vom 21. März 1978 - 113 - 14/78 - (NJ 1979, Heft 4, S. 185).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 424 (NJ DDR 1984, S. 424) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 424 (NJ DDR 1984, S. 424)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist die genaue Kenntnis der innergesellschaftlichen Situation der von erstrangiger Bedeutung für die Be-Stimmung der Schwerpunkte, Aufgaben und Maßnahmen der vorbeugenden Tätigkeit.

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