Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 423

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 423 (NJ DDR 1984, S. 423); Neue Justiz 10/84 423 Fragen und Antworten Sind Werktätige für Lehrgänge an der Volkshochschule von der Arbeit freizustellen? Der Betrieb ist nicht generell verpflichtet, den Werktätigen für den Besuch von Lehrgängen an der Volkshochschule von der Arbeit freizustellen. § 181 AGB bestimmt, daß der Werktätige dann einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit hat, wenn das im Arbeitsgesetzbuch oder in anderen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Zur Klärung der Frage, ob der Werktätige für den Besuch von Lehrgängen und die Teilnahme an Prüfungen der Volkshochschule freizustellen ist, kommt zunächst § 182 Abs. 2 Buchst, a AGB in Betracht, wonach der Betrieb den Werktätigen zur Teilnahme an solchen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen freizustellen hat, die im staatlichen Interesse liegen. Damit ist nicht das staatliche Interesse an der allgemeinen Erhöhung von Bildung und Wissen der Bürger gemeint. Vielmehr müssen zeitliche und sachlich gebotene Anhaltspunkte für die Teilnahme des Werktätigen an dem betreffenden Lehrgang vorliegen, die beispielsweise die qualifizierte Wahrnehmung einer staatlichen oder gesellschaftlichen Funktion zum Ziel hat. Will der Werktätige aus eigenem Entschluß eine neue Arbeitsaufgabe übernehmen und deshalb an dazu notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen der Volkshochschule teilnehmen, dann kann das staatliche Interesse an solchen Maßnahmen nur dann gegeben sein, ‘ wenn im Territorium ein entsprechender Bedarf an Arbeitskräften mit einer solchen Qualifizierung vorhanden ist. Eine Freistellung kann nach § 182 Abs. 2 Buchst, d AGB auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Werktätige an solchen Lehrgängen und Veranstaltungen zur politischen und fachlichen Weiterbildung teilnimmt, die nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können. Erfolgt der Besuch der Volkshochschule auf der Grundlage der im Betrieb geplanten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Qualifizierungsvertrags (§ 153 Abs. 1 AGB), dann können in diesem Vertrag Vereinbarungen über den Besuch der Volkshochschule getroffen werden. Damit wird gesichert, daß die Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt und zugleich die betrieblichen Aufgaben erfüllt werden können. Solche im Qualifizieruhgsvertrag zu treffenden Abreden haben zu berücksichtigen, daß Qualifizierungsmaßnahmen generell außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen sind. Um das zu erreichen bzw. um den Ausfall von Arbeitszeit möglichst gering zu halten, können im Qualifizierungsvertrag Arbeitszeitverlagerungen oder stundenweise Freistellung von der Arbeit vereinbart werden. Liegen weder staatliche noch betriebliche Erfordernisse für den Besuch der Volkshochschule vor, kommt eine bezahlte Freistellung von der Arbeit nicht in Betracht. Besucht der Werktätige aus eigenem Interesse die Volkshochschule, kann ihm gemäß § 188 AGB eine unbezahlte Freistellung gewährt werden, soweit das die betrieblichen Erfordernisse zulassen. Das gilt dann auch für die Teilnahme an den entsprechenden Prüfungen. Kann durch die Errichtung eines fest mit dem Boden verbundenen Bauwerkes auf einem Grundstück, das nicht Eigentum des Erbauers ist, Miteigentum oder Alleineigentum des Erbauers am Grundstück entstehen? Nach § 467 Abs. 1 ZGB sind Grundstücke im zivilrechtlichen Sinne Sachen. Das Eigentum am Grundstück umfaßt gemäß § 295 Abs. 1 ZGB auch die mit dem Boden fest verbundenen Bauwerke. Diese sind nach § 467 Abs. 2 ZGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks (vgl. ZGB-Kommentar, Berlin 1983, Anm. 1.2. zu § 467 [S. 496]). Fest mit dem Boden verbundene Bauwerke (Gebäude, Anlagen und Baulichkeiten) werden gemäß § 295 Abs. 2 Satz 1 ZGB nur dann nicht Eigentum des Grundstückseigentümers, wenn dies ausdrücklich in Rechtsvorschriften geregelt ist. Derartige Festlegungen enthalten die §§ 288 Abs. 4, 292 Abs. 3, 459 Abs. 1 Satz 1, 313 Abs. 2 i. V. m. 296 Abs. 1 Satz 1 ZGB sowie § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I Nr. 24 S. 372) und §27 LPG-G vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443). Bauwerke, auf die sich das Eigentum des Grundstückseigentümers nicht erstreckt, sind selbstständige Sachen im Sinne des Gesetzes (vgl. §§ 467 Abs. 1, 296 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Auf das Eigentumsrecht an rechtlich selbständigen Gebäuden und Anlagen sind nach § 295 Abs. 2 Satz 2 ZGB grundsätzlich die Bestimmungen über Grundstücke entsprechend anzuwenden. Durch die Bebauung werden jedoch die Eigentumsverhältnisse an dem Boden, auf dem in Ausübung eines Nutzungsrechts ein rechtlich selbständiges Bauwerk errichtet wurde, nicht verändert. Aus § 295 Abs. 1 ZGB folgt, daß in den Fällen, in denen ein Bürger oder ein Betrieb auf einem Grundstück, an dem ihm weder das Eigentum noch ein Recht zur Nutzung zusteht, ein mit dem Boden fest verbundenes Bauwerk errichtet hat, dieses kraft Gesetzes Eigentum des Grundstückseigentümers ist. Unerheblich ist dabei, ob demjenigen, der das Bauwerk errichtet hat, bei den Bauarbeiten die Rechtsverhältnisse am Boden und die rechtlichen Folgen seiner Handlungsweise bekannt waren oder nicht. Die spezielle Rechtsvorschrift des § 295 Abs. 1 ZGB modifiziert in bezug auf die Gestaltung der Eigentumsverhältnisse an mit dem Boden fest verbundenen Bauwerken die für die Verbindung von Sachen verschiedener Eigentümer bestehende allgemeine Regelung des § 30 ZGB. Diese Regelung besagt, daß dann, wenn Sachen verschiedener Eigentümer untrennbar miteinander verbunden werden, Miteigentum entsteht. Ist jedoch eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer Alleineigentum. Ein Grundstück ist auch dann stets als Hauptsache i. S. des § 30 Abs. 1 Satz 2 ZGB anzusehen, wenn sein Wert wesentlich geringer ist als der Wert des Bauwerkes, das- von einem nicht zur Nutzung des Bodens berechtigten Bürger oder Betrieb darauf errichtet wurde. Auch in solchen Fällen wird daher das Eigentumsrecht am Grundstück durch die Bebauung nicht verändert; der Grundstückseigentümer wird vielmehr kraft Gesetzes Eigentümer des mit dem Boden fest verbundenen Bauwerkes. Demjenigen, der das Bauwerk errichtet hat, steht jedoch gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Wertersatz nach §§ 30 Abs. 1 Satz 3, 356 f. ZGB zu (vgl. OG, Urteil vom 17. Januar 1984 3 OFK 43/83 - NJ 1984, Heft 5, S. 204). Beim Vor liegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann demjenigen, der das Bauwerk errichtet hat, auch noch nachträglich das Eigentum oder ein Nutzungsrecht an dem bebauten Grundstück bzw. Grundstücksteil übertragen werden. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß für die Errichtung von Bauwerken, die mehr als 5 m2 Grundfläche haben oder höher als 3 m oder tiefer als 1 m im Erdreich sind, die Zustimmung des örtlichen Rates erforderlich ist (§ 3 Abs. 2, 1. Stabstrich der VO über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung vom 22. März 1972 [GBL II Nr. 26 S. 293]). Dem Antrag auf Erteilung der Bauzüstimmüng ist ein Nachweis der Eigentums- und Nutzungsverhältnisse am Baugrundstück, insbesondere ein Grundbuchauszug, beizufügen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 dieser VO). Werden diese Rechtsvorschriften berücksichtigt und Bauzustimmungen nur an Bürger und Betriebe erteilt, denen das Eigentum oder ein Nutzungsrecht an dem betreffenden Grundstück zusteht, dann wird vermieden, daß Garagen, Bungalows oder andere Bauwerke auf Grundstücken errichtet werden, zu deren Nutzung die Bauwilligen nicht berechtigt Sind. Es empfiehlt sich aber, auch in den Fällen, in denen keine Bauzustimmung erforderlich ist,'daß derjenige, der ein Bau-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit.

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