Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 421

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 421 (NJ DDR 1984, S. 421); Neue Justiz 10/84 421 an die gesellschaftlichen Gerichte ist im Jahre 1983 angestiegen, besonders bei Eigentumsvergehen. Die Kreisgerichte haben die Sache vor allem dann zur Beratung und Entscheidung an ein gesellschaftliches Gericht übergeben, wenn der Sachverhalt einfach, der Täter geständig und der Schaden nicht wesentlich höher als 500 M war. Die Täter waren in der Regel nicht vorbestraft. Nur ausnahmsweise erfolgte die Übergabe bei vorbestraften Beschuldigten, wenn ihre Vorstrafe wegen einer nicht erheblich gesellschaftswidrigen Straftat schon längere Zeit zurückläg und aus ihrem sonstigen Verhalten in den Arbeitskollektiven und in den Wohngebieten zu erkennen war, daß sie zur Selbsterziehung bereit sind und deshalb eine nachhaltige Einwirkung durch das gesellschaftliche Gericht zu erwarten war. In allen untersuchten Verfahren waren die Übergaben berechtigt. Die Überprüfung der Strafbefehlsirraxis hat jedoch ergeben, daß unter Berücksichtigung der neuen Rechtsvorschriften noch nicht alle geeigneten Sachen an gesellschaftliche Gerichte übergeben wurden. Um die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu gewährleisten, hat das Präsidium des Bezirksgerichts mehrere Strafbefehle im Wege der Kassation aufgehoben. Die Überprüfung von Protokollen und Entscheidungen der KK und SchK hat gezeigt, daß die gesellschaftlichen Gerichte die Verfahren zügig und mit Sachkenntnis entscheiden. Die Beratungen werden mit großer erzieherischer Wirksamkeit durchgeführt, und die gesellschaftlichen Gerichte verstehen es immer besser, die gesetzlich zulässigen Erziehungsmaßnahmen in den einzelnen Beratungen differenziert anzuwenden. Das trifft insbesondere auf die mit den neuen Rechtsvorschriften erweiterten Befuenisse zum Aussnruch einer Geldbuße zu. Diese Erziehungsmaßnahme wird entsprechend § 29 Abs. 2 und 3 KKO bzw. § 27 Abs. 2 und 3 SchKO dann ausgesprochen, wenn sie unter Berücksichtigung der Tat-schwere und zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung auf den Beschuldigten geboten ist. Anfängliche Unsicherheiten bei der Anwendung der Geldbuße und der Bemessung ihrer Höhe konnten durch weitere Qualifizierung der Vorsitzenden und Mitglieder der KK und SchK weitgehend überwunden werden. Die gesellschaftlichen Gerichte setzen bei Vergehen zutreffend Geldbußen zwischen 15 M und 300 M fest. Bei Verfehlungen liegt der Betrag zwischen 15 M .und 100 M. Die Geldbußen liegen in der Regel bei Eigentumsvergehen oder -Verfehlungen der Höhe nach deutlich über dem strafrechtlich relevanten Schaden und überschreiten ihn zum Teil um ein Mehrfaches. Nur in Ausnahmefällen erteilen die gesellschaftlichen Gerichte bei Vergehen oder Verfehlungen zum Nachteil sozialistischen Eigentums eine Rüge. Diese Erziehungsmaßnahme wird vorrangig dann ausgesprochen, wenn der geringfügige Schaden bereits wiedergutgemacht und eine weitere erzieherische Einflußnahme auf den einsichtigen Täter in Form einer Geldbuße nicht erforderlich ist. Von der gesetzlichen Möglichkeit der Anwendung mehrerer Erziehungsmaßnahmen machen die gesellschaftlichen Gerichte differenziert Gebrauch. Unsere Untersuchungen haben keinen ungerechtfertigten Ausspruch von mehreren verschiedenen Erziehungsmaßnahmen gezeigt. Soweit Schadenersatzanträge gestellt werden, sind diese auch Gegenstand der Übergabeentscheidungen, wobei es hier auch auf die richtige Ermittlung der Höhe des dem sozialistischen Eigentum zugefügten Schadens ankommt. In der überwiegenden Anzahl der Verfahren ist der Schaden bereits vor der Beratung des gesellschaftlichen Gerichts wiedergutgemacht. Die gesellschaftlichen Gerichte wirken mit Erfolg auf eine Verpflichtung des Beschuldigten hin, den Schadenersatz in einer bestimmten Frist zu leisten. Das Einvernehmen eines in der Beratung nicht anwesenden Geschädigten (§ 28 Abs. 3 KKO; § 26 Abs. 3 SchKO) wird von den KK und SchK zu Recht aus Gründen der rationellen Verfahrensweise immer dann angenommen, wenn die Selbstverpflichtung des Beschuldigten mit dem gestellten Schadenersatzantrag übereinstimmt. Unsere Untersuchungen bestätigen, daß die gesellschaftlichen Gerichte durch ihre zügige Rechtsprechung bei Schadenersatzforderungen von Rechtsträgern sozialistischen Eigentums und die strikte Kontrolle der Durchsetzung ihrer Entscheidungen wesentlich zum Schutz des sozialistischen Eigentums beitragen. HELMUT NEITZSCH, Direktor des Bezirksgerichts Halle Komplexe Arbeit des Staatsanwalts im Strafverfahren Die Aufgabe des Staatsanwalts, das Ermittlungsverfahren in Strafsachen in der Einheit von Strafverfolgung, Gesetzlichkeitsaufsicht und Öffentlichkeitsarbeit straff zu leiten, wird wie die praktische Arbeit auch im Bezirk Halle zeigt1 durch die verstärkte konzeptionelle Arbeit der Staatsanwälte1 2 qualifizierter erfüllt. Das darauf beruhende effektive Zusammenwirken der Staatsanwaltschaft mit den Untersuchungsorganen unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte hat insbesondere bei bedeutsamen Strafsachen aus dem ökonomischen Bereich besser gesichert, daß im Prozeß der Aufklärung der Straftat die notwendigen Vorbeugungsaktivitäten herbeigeführt werden. Dazu sollen durch das nachfolgende Beispiel einige Erfahrungen vermittelt werden. Durch die Verletzung veterinärgesetzlicher Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen in der LPG (T) in W. wurde eine Viruskrankheit in den Tierbestand eingeschleppt, was zu erheblichen Tierverlusten führte. Es wurde zweifelsfrei nachgewiesen, daß die Pflichtverletzungen und die dadurch ausgelösten Folgen auf individuelles strafrechtliches Verschulden des Leiters der Tierzuchtanlage zurückzuführen waren. Auf die festgestellte Straftat wurde gemäß § 30 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Veterinärwesen vom 20. Juni 1962 (GBl. I Nr. 5 S. 55) i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 11'. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242) mit Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit reagiert. Bei der Strafzumessung wurde die aktive Mitarbeit des Täters zur Wiederherstellung der sozialistischen Gesetzlichkeit berücksichtigt. Zur Anzeigenprüfung Sofort nach Erhalt der Information über den Verdacht einer Straftat in dieser LPG wunde eine Beratung mit Tierärzten durchgeführt, um Aufklärung über die Krankheit, deren Ursachen, Ausbreitung und Wirkungen, die Infektionsmöglichkeiten und mögliche Pflichtverletzungen zu erhalten. Zur sicheren Entscheidung darüber, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt oder nicht, wurde im Ergebnis dieser Konsultation noch im Anzeigenprüfungsstadium eine Spezialistengruppe (Bezirkstierarzt, Kontrollbeauftragter des Rates des Bezirks, Bezirksepizootieloge, Inspektor der Staatlichen Versicherung) mit der Erstattung eines Gutachtens zu den Möglichkeiten der Einschleppung der Viruskrankheit in die industriemäßig produzierende Tierzuchtanlage W. unter Beachtung der Organisation bei der Bewirtschaftung der Anlage zum Zeitpunkt der Infektion sowie zur Pflichtenlage beauftragt. Die Sachverständigen kamen zu der Feststellung, daß unter den konkreten Produktionsbedingungen dieser LPG das Einschleppen des Virus auf zwei Wegen möglich war: durch virushaltiges Material mit dem Mischfutter und durch Kontakte von Personen des Weißbereiches mit dem Boden des Futterhauses. Letzteres wurde auch dadurch erhärtet, daß zwischen Futterhaus (Schwarzbereich) und Stallanlagen (Weißbereich) entgegen den veterinärhygienischen Vorschriften eine ständige Personenbewegung erfolgte. Das Gutachten enthielt eine Reihe prinzipieller, verallgemeinerungswürdiger Schlußfolgerungen aus den gesam- 1 Vgl. auch D. Löhmer/R. Trautmann, „Wirksame Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität in der Großstadt“, NJ 1982, Heft 9, S. 414. 2 Vgl. hierzu J. Streit, „Die Qualität der Arbeit der Staatsanwaltschaft weiter erhöhen!“, NJ 1984, Heft 3, S. 81; L. Reuter/H. Schön-feldt/G. Tenner, „Verfahrenskonzeptionen ein Mittel der staats-anwaltschaftlichen Anleitung und Kontrolle der Ermittlungen“, NJ 1984, Heft 6, S. 217 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Zollverwaltung bestehen. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der unterstellten Leiter führenden Mitarbeiter ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit MdI. Informationen zur Sicherung der Dienstzweige des - Minde tanforderungen. die an Kandidaten gestellt werden müssen, Mitarbeiter, operative. wesentliche Aufgaben der - zur effektiven Gestaltung der Arbeit mit den zusammengeführt und den selbst. Abteilungen übermittelt werden, die Erkenntnisse der selbst. Abteilungen vor allem auch die Rückflußinformationen differenziert ausgewertet und für die Qualifizierung der eigenen operativen Arbeit ständig weiter zunimmt. Grundsätzlich haben sich die operativen Diensteinheiten und die Untersuchungsabteilungen im Prozeß der Beweisführung sowohl bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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