Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 420

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 420 (NJ DDR 1984, S. 420); 420 Neue Justiz 10/84 anzuerkennenden Berufskrankheiten auf 78 Prozent zurückgegangen sind. Die Arbeitshygieneinspektionen wurden vor 30 Jahren auf Bezirksebene gebildet und richteten ihre Anstrengungen zunächst darauf, die größten Gesundheitsgefährdungen an Arbeitsplätzen zu beseitigen, die uns der Kapitalismus hinterlassen hatte. Im Vordergrund stand dabei die Bekämpfung der Silikose und berufsbedingter Vergiftungen. Zu den ersten Aufgaben dieser Organe gehörten auch die Vermittlung arbeitshygienischer Kenntnisse sowie der Ausbau und die fachliche Profilierung des Betriebsgesundheitswesens. Von Anfang an achteten die Inspektionen auf eine enge Zusammenarbeit mit den Betrieben, anderen Kontrollorganen, betrieblichen und territorialen Gesundheitseinrichtungen, dem FDGB, dem DRK der DDR sowie mit den Werktätigen selbst. Heute sind auch in fast allen Kreisen leistungsfähige Arbeitshygieneinspektionen tätig, deren Wirkungsfeld sich ständig erweitert. Sie nehmen ihre Kontroll- und Beratungsaufgaben für die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Gesundheitsschutz der Werktätigen umfassend, systematisch und konsequent wahr. Die Inspektionen sorgen für den Abbau von Gesundheitsgefährdungen an bestehenden Arbeitsplätzen und dafür, daß bei Investitions- und Rationalisierungsmaßnahmen sowie bei Projekten zu neuen Arbeitsmitteln und Technologien von Anfang an die arbeitshygienische Beratung gesichert ist, damit die künftigen Arbeitsbedingungen von vornherein gefährdungsfrei sind.1 In den Arbeitshygieneinspektionen wirken erfahrene Ärzte, Physiker, Chemiker, Ingenieure, Arbeitshygieneingenieure und -Inspektoren und andere Fachkader zusammen.1 Sie beurteilen das Gesundheitsrisiko auf der Grundlage eigener oder betrieblicher Meßergebnisse. Dabei werden Schad- und Belastungsfaktoren wie Lärm, Stäube, chemische Stoffe, Ganz- und Teilkörpervibration, Hitze und Kälte, körperliche Schwerarbeit, Zwangshaltung und ungünstige Beleuchtung nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer komplexen Wirkung betrachtet. Mit Empfehlungen, Forderungen und Auflagen wird die Arbeitsgestaltung positiv beeinflußt. Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften zur Sicherung der Arbeitshygiene oder gegen entsprechende Auflagen kann der Leiter der Arbeitshygieneinspektion gemäß § 16 Abs. 3 der genannten VO vom 11. Januar 1978 vom Disziplinarbefugten die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen denjenigen verlangen, der für den Verstoß verantwortlich ist. Außerdem kann bei derartigen Verstößen der Leiter der Arbeitshygieneinspektion, der die Maßnahmen angeordnet oder die Auflage erteilt hat, auf der Grundlage des Gesetzes über die Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG vom 12. Januar 1978 (GBl. I Nr. 3 S. 101) ein Ordnungsstrafverfahren durchführen und einen Verweis oder eine Ordnungsstrafe bis 300 M aussprechen (§ 17 der VO über das Betriebsgesundheitswesen und die Arbeitshygieneinspektion vom 11. Januar 1978). Jährlich werden etwa 125 000 Überprüfungen von Arbeitsplätzen und darüber hinaus 9 000 Komplexinspektionen vorgenommen sowie 3 500 Vorgänge in der arbeitshygienischen Projektberatung erledigt. Die Arbeitshygieneinspektionen beschäftigen sich mit allen Berufskrankheiten, angefangen bei der Meldung bis zur Rehabilitation der Patienten. Außer den anderen bereits genannten Aufgaben lösen einige Arbeitshygieneinspektionen zusätzlich wichtige Forschungsaufgaben. In den nächsten Jahren geht es weiterhin darum, Berufskrankheiten nach gezielten Programmen zu bekämpfen. Erreicht werden soll bis Ende 1985, alle gefährdeten Werktätigen in die arbeitsmedizinischen Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen einzubeziehen. Häufiger als bisher wollen die Inspektionen in Kleinbetrieben tätig werden. Ein wesentliches Anliegen sehen sie darin, bei der arbeitsmedizinischen Betreuung und Begutachtung neue wissenschaftliche Erkenntnisse rasch in die Praxis zu überführen. Die Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Werktätigen ist in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat eine gesamtgesellschaftli- che Aufgabe und bleibt ein vorrangiges Anliegen der Gesundheitspolitik. Das Ziel besteht nicht nur darin, Berufskrankheiten und andere arbeitsbedingte Gesundheitsschäden zu verhüten, sondern auch darin, die gesundheitsfördernden Aspekte der Arbeit stärker zu entwickeln. Der Hauptweg, dieses Ziel zu erreichen, ist die arbeitshygienisch einwandfreie Gestaltung der materiellen Arbeitsbedingungen, ergänzt durch die immer bessere Befähigung jedes einzelnen Werktätigen, sich gesundheitsgerecht zu verhalten. Obermedizinalrat Dr. med. WOLFGANG BACHMANN, Ministerium für Gesundheitswesen 1 Vgl. dazu die Richtlinie des Ministers für Gesundheitswesen über die Erarbeitung arbeitshygienischer Stellungnahmen zu Rationali-sierungs- und Investitionsvorhaben vom 3. Mai 1978, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen 1978, Nr. 6, S. 50. 2 Zu weiteren Einzelheiten über Aufgaben und Struktur der Arbeitshygieneinspektionen auf verschiedenen territorialen Ebenen vgl. die 2. DB zur VO über das Betriebsgesundheitswesen und die Arbeitshygieneinspektion Aufgaben und Struktur der Arbeitshygieneinspektion vom 19. Januar 1978 (GBl. I Nr. 4 S. 67). Höhere Anforderungen an die Anleitung und Arbeitsweise der gesellschaftlichen Gerichte Das Bezirksgericht Halle hat die Übergabepraxis und die Arbeitsweise der gesellschaftlichen Gerichte in 14 Kreisen untersucht und die Ergebnisse der Überprüfungen im Präsidium beraten. Die dabei gezogenen Schlußfolgerungen wurden in Tagungen der Kreisgerichtsdirektoren und in Fachrichtertagungen erörtert sowie im Mitteilungsblatt des Bezirksgericht veröffentlicht. Ausgangspunkt der daraus abgeleiteten Orientierung ist die gewachsene Verantwortung der Direktoren der Kreisgerichte für die konsequente Durchsetzung der neuen Rechtsvorschriften und die Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte. Das erfordert eine zielgerichtete, sachbezogene Leitungstätigkeit und ein immer besseres Zusammenwirken aller für die Anleitung und Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte zuständigen Organe. Vor allem ist zu sichern, daß die nach einheitlichen Maßstäben zu gestaltende Übergabepraxis regelmäßig in allen Kreisen in den Beratungen der Leiter der Justiz- und Sicherheitsorgane ausgewertet wird. Außerdem haben die Kreisgerichtsdirektoren zu gewährleisten, daß insbesondere in jedem Strafbefehlsverfahren von dem bearbeitenden Richter exakt geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht vorliegen. Bei Erlaß von Strafbefehlen mit Geldstrafen unter 500 M gegen nicht vorbestrafte Beschuldigte wird deshalb in einem Aktenvermerk begründet, warum die Sache nicht an ein gesellschaftliches Gericht übergeben wird. Im Rahmen seiner Anleitungsfunktion auf diesem Gebiet hat das Bezirksgericht ein Muster für Ubergabebeschlüsse erarbeitet und den Kreisgerichten zur Verfügung gestellt, um auch auf diese Weise die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu gewährleisten, den Arbeitsaufwand in derartigen Verfahren so rationell wie möglich zu gestalten und die Qualität der gerichtlichen Entscheidungen auf ein höheres Niveau zu heben. Die Direktoren der Kreisgerichte haben diese Orientierung in den Beratungen der Leiter der Justiz-und Sicherheitsorgane ausgewertet und damit dazu beigetragen, daß es die zur Übergabe berechtigten Organe in den Kreisen zunehmend besser verstehen, alle geeigneten Verfahren zur Beratung und Entscheidung an das zuständige gesellschaftliche Gericht zu übergeben. Darüber hinaus hat sich die Qualität der Übergaben deutlich verbessert. Es wird nunmehr stärker darauf geachtet, daß die Täterpersönlichkeit tatbezogen eingeschätzt und die Schadenshöhe so genau wie möglich angegeben wird. Bei den den gesellschaftlichen Gerichten gegebenen Empfehlungen geht es darum, die Schiedskommissionen und Konfliktkommissionen weiter zu befähigen, alle notwendigen Maßnahmen zur Erhöhung der Wirksamkeit ihrer Entscheidungen zu veranlassen. Vorrangig wird auf die Erhöhung der Qualität der Über-gabeentscheidungen orientiert. Die Anzahl der Übergaben;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 420 (NJ DDR 1984, S. 420) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 420 (NJ DDR 1984, S. 420)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , insbesondere erfolgen, um bei den mit der anfänglichen Zielstellung der ausschließlichen Gefahrenabwehr auf der Grundlage der Befugnisse des Gesetzes eingeleiteten Maßnahmen gleichzeitig Informationen zu erarbeiten, die eine Bestimmung des vernehmungstaktischen Vorgehens ermöglichen. In diesem Zusammenhang kommt der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem den führenden operativen Mitarbeiter große Bedeutung. Der Pührungs-offizier, der in der Phase der Einleitung strafrechtlicher und strafprozessualer Maßnahmen als auch während der Bearbeitung dos Ermittlungsverfahrens und nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X