Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 419

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 419 (NJ DDR 1984, S. 419); Neue Justiz 10/84 419 kommission vor allem eine differenzierte Propagandaarbeit zum Arbeitsrecht. Die Vorsitzende der Rechtskommission realisiert das z. B. in Schulungen zum Arbeitsrecht gegenüber den AGL-Vorsitzenden und den Vertrauensleuten. Am Tag des Meisters und in der Betriebsklasse des Grundlehrganges des FDGB behandelt sie ausgewählte arbeitsrechtliche Themen. Monatlich einmal spricht sie im Betriebsfunk zu aktuellen arbeitsrechtlichen Problemen, wie z. B. der Zumutbarkeit beim Angebot einer anderen Arbeit, der materiellen Verantwortlichkeit, der Verbesserung der Arbeitsdisziplin sowie zu den Aufgaben der Gewerkschaften beim Abschluß, bei der Änderung und der Auflösung von Arbeitsverträgen. Alle Mitglieder der Rechtskommission leisten aktive Rechtspropaganda in den Schulen der sozialistischen Arbeit und in Gewerkschaftsgruppenversammlungen. Diese Formen der Rechtspropaganda zielen darauf ab, Rechtsnormen zu erläutern und zugleich Kenntnisse über das geltende Recht, über seine gesellschaftlichen Grundlagen, seinen Klassencharakter so zu vermitteln, daß die der jeweiligen Rechtsnorm zugrunde liegenden politisch-ideologischen Fragen von den Werktätigen verstanden und im täglichen Arbeitsprozeß bewußt beachtet werden. Daran wird deutlich, wie die Rechtspropaganda als wichtiger Bestandteil der Rechtserziehung auf das Rechtsbewußtsein der Werktätigen einwirkt und zur Herausbildung sozialistischer Persönlichkeiten beiträgt. Im VEB Chemiefaserwerk werden jährlich von der Gewerkschaft Rechtskonferenzen durchgeführt. Daran nehmen alle Mitglieder der Rechtskommission, die Vorsitzenden und Mitglieder der Konfliktkommissionen, alle Schöffen, die BGL-und AGL-Vorsitzenden und ausgewählte Mitglieder der ZGL teil. Auf der Grundlage einer Analyse werden die Teilnehmer über den Stand der Rechtsarbeit im Werk informiert, und es werden Rechtsstandpunkte der Gewerkschaft und für die Arbeit im Werk bedeutsame Grundsatzurteile ausgewertet. So erhalten alle Teilnehmer Hilfe und Unterstützung für die Einhaltung des Rechts und für eine richtige und einheitliche Rechtsanwendung. Die Rechtskonferenzen dienen zugleich dem allseitigen Erfahrungsaustausch und der Kontrolle über die Rechtsverwirklichung. In der Diskussion sprechen Gewerkschaftsfunktionäre aller Leitungsebenen sowie Vorsitzende und Mitglieder von Konfliktkommissionen. Schöffen und Prozeßvertreter legen ihre Erfahrungen dar, und staatliche Leiter nutzen dieses Forum zur Erfüllung ihrer Rechenschaftspflicht aus § 19 AGB. Eine wichtige Aufgabe bei der Durchsetzung des Arbeitsrechts im Betrieb obliegt den Vertrauensleuten. Sie haben den unmittelbaren Kontakt im Arbeitskollektiv; besonders ihr Wirken hat Einfluß darauf, wie die gewerkschaftlichen Rechte der Werktätigen gesichert werden. Deshalb wird der Schulung und Anleitung der Vertrauensleute auf arbeitsrechtlichem Gebiet besondere Bedeutung beigemessen. Dabei finden die Aufgaben besondere Beachtung, die sich aus der Ordnung für die Wahrnehmung der Rechte der Gewerkschaften beim Abschluß, bei der Änderung und der Auflösung von Arbeitsverträgen (Beschluß des Sekretariats des Bundesvorstandes des FDGB vom 21. Juni 1978)4 für die Vertrauensleute ergeben. Es geht darum, daß auch die Vertrauensleute aktiv an Einstellungsgesprächen sowie an Gesprächen zum Abschluß von Änder.ungs- und Aufhebungsverträgen teilnehmen, um aus ihrer Kenntnis der konkreten Bedingungen im Betrieb und im Arbeitskollektiv die Interessen des Werktätigen wahrzunehmen. Entscheidend für die Gewährleistung der Mitwirkung der Gewerkschaften z. B. an Gesprächen über Änderungsverträge ist auch die rechtzeitige Information durch den Betrieb an die AGL, damit die Interessen des betreffenden Werktätigen wahrgenommen werden können. Kritische Auseinandersetzungen mit einzelnen Leitern, die ihre Pflicht aus § 49 AGB nicht erfüllt hatten, haben nun dazu geführt, daß die Gewerkschaft jetzt immer rechtzeitig informiert wird. Damit wird u. a. gewährleistet, daß die Frist aus § 49 Abs. 2 AGB von drei Monaten zum Abschluß von Änderungsverträgen im Zusammenhang mit Strukturveränderungen oder Rationalisierungsmaßnahmen eingehalten wird. Die Meinung einiger staatlicher Leiter, daß bei Maßnahmen der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation (WAO), an denen die Gewerkschaft von Anfang an im WAO-Köllektiv mitgewirkt hat, die Teilnahme der zuständigen Gewerkschaftsleitung am vorbereitenden Gespräch für den Änderungsvertrag nicht erforderlich sei, ist m. E. nicht richtig. Gerade in diesem Gespräch geht es darum, persönliche und familiäre Probleme zu klären, den Werktätigen von der Notwendigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Maßnahmen zu überzeugen und seine konkreten Belange zu berücksich-, tigen. Die aktive Teilnahme von Vertretern der Gewerkschaft an diesem Gespräch trägt in hohem Maße dazu bei, das Vertrauensverhältnis zwischen Gewerkschaftsfunktionär und Werktätigem weiter zu festigen. Die Mitwirkung der Gewerkschaft ist also in jedem Fall zu sichern. KLAUS WEIDLER, Berlin 4 Veröffentlicht in: Arbeitsrechtliche Beschlüsse Dokumente, Berlin 1982, S. 21 ff. Arbeitshygieneinspektionen fördern die positive Entwicklung des Gesundheitsschutzes Die Arbeitshygieneinspektion, die im Ministerium für Gesundheitswesen, bei den Räten der Bezirke und bei den Räten der Kreise besteht, ist für die Anleitung und Kontrolle der Betriebe bei der Verwirklichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Einrichtungen des Gesundheitswesens bei der arbeitsmedizinischen Betreuung verantwortlich. Gemäß § 12 der VO über das Betriebsgesundheitswesen und die Arbeitshygieneinspektion vom 11. Januar 1978 (GBl. I Nr. 4 S. 61) haben die Arbeitshygieneinspektionen die Aufgabe, die arbeitshygienische Situation in den Betrieben auf der Grundlage analytischer Unterlagen der Betriebe und eigener Analysen zu beurteilen, die Betriebe bei der Leitung und Planung von Maßnahmen zur Gestaltung hygienischer und physiologischer sowie technisch sicherer Arbeitsbedingungen und bei der Überführung arbeitsmedizinischer und arbeitshygienischer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis zu beraten und zu unterstützen, die Einhaltung der Rechtsvorschriften und anderer Bestimmungen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu kontrollieren; die Einrichtungen des Gesundheitswesens bei der Durchführung arbeitsmedizinischer und -hygienischer Maßnahmen fachlich zu beraten und zu kontrollieren, die Berufskrankheiten und die sonstigen beruflich bedingten Erkrankungen zu erfassen, die ursächlichen Zusammenhänge zu analysieren und auszuwerten sowie an der Auswertung der arbeitsmedizinischen Überwachungsuntersuchungen, des Kranken- und Unfallstandes und der Invalidität mitzuwirken, die Aus- und Weiterbildung des Betriebsgesundheitswesens und der Betriebe im Gesundheitsschutz fachlich anzuleiten und zu kontrollieren. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, haben die Leiter der Arbeitshygieneinspektionen u. a. das Recht, auf dem Gebiet der Arbeitshygiene zur Abwendung von Gesundheitsgefahren von den Verantwortlichen (z. B. Betriebsleitern oder Vorsitzenden der Genossenschaften) die Beseitigung von Mängeln einschließlich ihrer Bedingungen und Ursachen zu fordern, Besichtigungen und Kontrollen in Betrieben durchzuführen, in Unterlagen einzusehen, Auskünfte zu verlangen, Auflagen zu erteilen und bei unmittelbarer Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung von Werktätigen vom zuständigen Leiter im Betrieb die Stillegung von Maschinen, Aggregaten oder Anlagen zu fordern. Die Tätigkeit der Arbeitshygieneinspektionen hat wesentlich dazu beigetragen, daß die arbeitshygienischen Bedingungen in den Betrieben der DDR in den vergangenen Jahren kontinuierlich verbessert wurden. Das spiegelt sich u. a. auch darin wider, daß 1983 im Vergleich zu 1970 die jährlich neu;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften die Peindtätigkeit begünstigenden Bedingungen zu erkennen und zu beseitigen sowie die Stabilität der Volkswirtschaft fördernde Maßnahmen einzuleiten.

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