Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 398

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 398 (NJ DDR 1984, S. 398); 398 Neue Justiz 10/84 Wicklung teilnehmen. Diese Regelung trägt den eigentums-und klassenibedingten Besonderheiten in den Beziehungen von Staat und LPG Rechnung und geht davon aus, daß die staatliche Leitung .der LPG „die grundlegenden Eigenheiten des genossenschaftlichen Eigentums, der LPG und der Klasse der Genossenschaftsbauern in all ihren Äußerungsformen zu beachten“ hat.15 Das LPG-Gesetz hat diese verfassungsrechtliche Anforderung weitergehend ausgestaltet. So fordert beispielsweise § 3 LPG-G, die Beziehungen der LPG zum sozialistischen Staat auf der Grundlage des Leninschen Genossenschaftsplans entsprechend den Erfordernissen des genossenschaftlichen Eigentums und der genossenschaftlichen Demokratie zu gestalten und die staatliche Tätigkeit so zu orientieren, daß durch sie die allseitige Entwicklung der LPG gefördert, das genossenschaftliche Eigentum geschützt und die Interessen der LPG in Übereinstimmung mit der sozialistischen Rechtsordnung gewahrt werden.16 1 § 6 LPG-G schließlich legt fest, daß die Genossenschaftsbauern über ihre vielfältige Mitwirkung an der Leitung ihrer LPG und deren Kooperationsbezie- hungen aktiv in gewählten Organen der Staatsmacht und in den Räten für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft mitarbeiten sowie durch ihre Delegierten an Bauernkongressen und Bauernkonferenzen teilnehmen. Die Regelungen des LPG-Gesetzes zielen in besonderer Weise darauf ab, die LPGs in ihrer verfassungsrechtlichen Stellung zu festigen. Sie sind darauf gerichtet, das durch Art. 2 Verf. verankerte Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse der Genossenschaftsbauern in den Beziehungen von Staat und LPG auch im Prozeß der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auf immer höherer Stufe zu entfalten und den LPGs durch die staatliche Tätigkeit alle notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß sie jene hohe Eigenverantwortung im Rahmen des gesellschaftlichen Ganzen auch effektiv wahrnehmen können, die ihnen durch Art! 46 Verf. zugewiesen ist. 15 R. Arlt/R. Steding, „Genossenschaftliche Demokratie und Landwirtschaft“, Staat und Recht 1980, Heft 8, S. 708 ff. (712). 16 Vgl. hierzu auch R. Steding, „Rechtsbeziehungen zwischen den örtlichen Staatsorganen und LPGs“, NJ 1983, Heft 9, S. 355 ff. Herausbildung sozialistischer Prinzipien und Normen des Völkerrechts Prof. Dr. sc. KARL BECHER, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Durch ihre konstruktive Mitwirkung an der Ausarbeitung internationaler Konventionen sowie durch den Abschluß bilateraler Verträge mit anderen Staaten war und ist die DDR wie auf dem X. Parteitag der SED betont wurde „aktiv daran beteiligt, Normen des Völkerrechts durchzusetzen, sie weiterzuentwickeln und zu ergänzen“.1 Diese Linie verfolgt unser sozialistischer Staat von den ersten Tagen seiner Gründung an. So hatte bereits der erste Ministerpräsident der DDR, Otto Grotewohl, in seiner Regierungserklärung vom 12. Oktober 1949 den Willen der Regierung der DDR hervorgehoben, „freundschaftliche und friedliche Beziehungen zu allen Staaten herzustellen“.2 Die UdSSR und die volksdemokratischen Staaten nahmen noch im Oktober 1949 mit der DDR auf gleichberechtigter Basis diplomatische Beziehungen auf. Im September 1950 wurde die DDR in den Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe aufgenommen, und sie gehört zu den Unterzeichnerstaaten des Warschauer Vertrages über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand vom 14. Mai 1955. Die DDR war somit in der Lage, von Anfang an im Rahmen der sozialistischen Staatengemeinschaft an der Herausbildung neuer, sozialistischer Prinzipien und Normen des Völkerrechts mitzuwirken. Objektive Grundlagen völkerrechtlicher Beziehungen Auch das Völkerrecht ist wie jedes Recht eine Erscheinung des gesellschaftlichen Überbaus, die eng mit der ökonomischen Basis der Gesellschaft verbunden ist. Es unterscheidet sich jedoch vom innerstaatlichen Recht der einzelnen Staaten insofern, als es nicht den staatlichen Willen der herrschenden Klasse eines bestimmten Staates zum Ausdruck bringen kann, sondern das „Ergebnis einer juristisch verbindlichen Willensübereinkunft von Staaten (ist), die am internationalen Verkehr teilnehmen“.3 In einer Völkerrechtsnorm kommt folglich der Wille der herrschenden Klassen mehrerer, zumindest zweier Staaten zum Ausdruck. Das Völkerrecht ist deshalb eine „spezifische Überbauerscheinung“.4 Ebenso ist das Völkerrecht notwendigerweise mit der sozialökonomischen Basis derjenigen Staaten verbunden, die die betreffenden Völkerrechtsnormen vereinbart haben. Demgemäß sind die nationalen Basisbeziehungen dieser Staaten Bestandteil der Basis des Völkerrechts.5 Bedeutsam für die Gestaltung des Völkerrechts sind schließlich auch die internationalen Beziehungen, insbesondere die internationalen Wirtschaftsbeziehungen, die zwischen den an der Schaffung von Völkerrechtsnormen beteiligten Staaten bestehen. Sie beeinflussen nicht nur den Umfang und die Intensität der völkerrechtlichen Beziehungen, sondern auch deren Stabilität. Zu Recht werden deshalb die zwischen Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung bestehenden internationalen Wirtschaftsbeziehungen als eine Art materielle Garantie für die friedliche Koexistenz abgesehen.6 Da im Völkerrecht der Wille der herrschenden Klassen mehrerer Staaten zum Ausdruck kommt, die die betreffenden Völkerrechtsnormen vereinbart haben, besitzt es wie alles Recht Klassencharakter. Diese Tatsache wird von der herrschenden bürgerlichen Völkerrechtsdoktrin geleugnet. Mit der These „Die Glieder der Staatengesellschaft scheiden sich nicht in eine produktionsmittelbesitzende und eine produktionsmittellose Gruppe“ wird versucht, den marxistisch-leninistischen Klassenbegriff schematisch auf die internationalen Beziehungen zu übertragen und ein „klassenneutrales“ Völkerrecht zu konstruieren.7 Internationale Beziehungen neuen Typs Die fundamentale Veränderung des internationalen Kräfteverhältnisses, die tiefgreifende Umgestaltung des Systems der internationalen Beziehungen, die ihren Ausgangspunkt in der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution hat und durch die Herausbildung des sozialistischen Weltsystems bekräftigt wurde, hat auch für das Völkerrecht eine neue Situation geschaffen. Karl Marx hatte bereits hervorgehoben: „Damit 1 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag, Berlin 1981, S. 116. 2 Dokumente der Außenpolitik der Regierung der DDR, Bd. I, Berlin 1954, S. 30. 3 J. T. Ussenko, „Zum Verhältnis von Kategorien des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts“, Sowjetwissenschaft/Gesellschafts-wissenschaftliche Beiträge 1984, Heft 2, S. 131. 4 Vgl. G. W. Ignatenko, Völkerrecht und gesellschaftlicher Fortschritt, Moskau 1972, S. 17 (russ.); Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 39 f. 5 Vgl. G. W. Ignatenko, a. a. O., S. 19 f. 6 Vgl. K. I. Mikulski, Die Leninsche Lehre über die Weltwirtschaft und die Gegenwart, Moskau 1974, S. 71. 7 So beispielsweise Th. Schweisfurth, Sozialistisches Völkerrecht?, Berlin (West)/Heidelberg'New York 1979, S. 488, 512 und 516.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und dabei zu gewährleisten, daß jeder Schuldige entsprechend den Gesetzen zur Verantwortung gezogen wird und kein Unschuldiger bestraft wird. Daraus erwachsen für die Arbeit Staatssicherheit zugleich höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Schaffung einer eindeutigen Beweislage, auf deren Grundlage dann VerdächtigenbefTagungen oder gar vorläufige Festnahmen auf frischer Tat erfolgen können, genutzt werden.

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