Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 39

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 39 (NJ DDR 1984, S. 39); Neue Justiz 2/84 39 digten, zumal letztere von den gesellschaftlichen Gerichten zu berücksichtigen sind, wenn sie die Erziehungsmaßnahme Geldbuße anwenden und Zahlungsfristen bestimmen. Zur ständigen Gewährleistung der qualitativen Anforderungen an die Übergabeentscheidungen ist es unerläßlich, die Übergabebefugten regelmäßig und gezielt zu schulen. Differenzierte Unterstützung im Zusammenhang mit Übergabeentscheidungen -4 Im Prozeß der Vorbereitung und Einführung der neuen Rechtsvorschriften wurden die gesellschaftlichen Gerichte verstärkt unterstützt. Damit im Zusammenhang steht, daß bei der Übergabe von Strafsachen die Erfahrungen und Kenntnisse der jeweiligen Konflikt- oder Schiedskommission besser berücksichtigt werden und richtigerweise noch wenig erfahrenen gesellschaftlichen Gerichten eine intensivere Anleitung gegeben wird. So werden z. B. Übergabeentscheidungen mündlich erläutert oder gesonderte schriftliche Hinweise für die Durchführung der Beratung gegeben. Zum Teil werden den Konflikt- und Schiedskommissionen ausdrücklich Konsultationen angeboten an einigen Orten wurden dafür feste Sprechzeiten eingerichtet , die die Vorsitzenden der Kommissionen gut nutzen. Neben den Bemühungen um eine anleitungswirksame Übergabepraxis gilt es zugleich zu verhindern, daß sich Schematismus einschleicht. Das wäre z. B. der Fall, würde der Staatsanwalt bestrebt sein, an der Beratung jeder von ihm übergebenen Sache teilzunehmen. So zu verfahren widerspräche der Aufgabe, die Eigenverantwortung der gesellschaftlichen Gerichte und ihrer Mitglieder voll auszuprägen. Die ausnahmsweise Teilnahme des Staatsanwalts ist nur dort angebracht, wo eine besondere Unterstützung erforderlich erscheint, etwa gegenüber einer noch unerfahrenen Konfliktkommission oder auch zum Zwecke der Vorbereitung oder Auswertung von Empfehlungen oder Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht. Jegliche Art der Bevormundung eines gesellschaftlichen Gerichts und sei es auch nur der Eindruck, ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben muß vermieden werden. Deshalb sind auch solche Überlegungen falsch, zusammen mit der Übergabe generell die Anwendung bestimmter Erziehungsmaßnahmen vorzuschlagen. Das wäre selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn einzelne gesellschaftliche Gerichte dies ausdrücklich wünschen. Andererseits ist nicht ausgeschlossen, im Einzelfall auf eine konksete Erziehungsmaßnahme hinzuweisen, wenn sie als „wirksame erzieherische Einwirkung“ (§58 StPO) erkannt worden ist. Eine solche Empfehlung kann dann sogar geboten sein, wenn für die Übergabeentscheidung die Erwartung maßgebend war, daß z. B. eine Geldbuße in bestimmter Höhe ausgesprochen wird. Verantwortungsbewußte Unterstützung im Zusammenhang mit der Übergabeentscheidung bedeutet, sie differenziert mit dem Ziel zu geben, hohe gesellschaftliche Wirksamkeit der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte zu gewährleisten. Wird eine Konflikt- oder Schiedskommission zum ersten Mal in Strafsachen tätig oder ist sie sehr selten damit befaßt, genügt es im allgemeinen nicht, ihr nur die Ubergabeentscheidung zuzustellen. Insoweit muß auch der Staatsanwalt die Untersuchungsorgane anleiten. Er hat mit dafür Sorge zu tragen, jedwede bürokratischen Züge im Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Gerichten auszuschließen. Legt z. B. eine Konfliktkommission Einspruch gegen eine Übergabeverfügung ein und wird diese nach nochmaliger Überprüfung bestätigt (§ 60 Abs. 2 StPO), so sind in der Regel zugleich durch eine klärende Aussprache mit dem Vorsitzenden der Kommission die Voraussetzungen für eine sachkundige, gesetzliche und gesellschaftlich wirksame Entscheidung zu schaffen. Zur Entscheidungspraxis der gesellschaftlichen Gerichte Die Beratungen und Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte sind insgesamt erzieherisch wirksam. Wie Überprüfungen bei Konfliktkommissionen zeigten, haben sich be- sonders auf der Grundlage der neuen Rechtsvorschriften Kultur und Qualität der Beratungen und Entscheidungen weiter erhöht. Kennzeichnend dafür sind die sorgfältige Vorbereitung der Beratungen, die frühzeitige Einbeziehung der Arbeitskollektive, der Gewerkschaft und anderer gesellschaftlicher Kräfte sowie die mit Sachkunde, Disziplin und Einfühlungsvermögen durchgeführten Beratungen. Die gesellschaftlichen Gerichte wenden die Erziehungsmaßnahmen (§28 KKO; §26 SchKO) tat- und täterbezogen differenziert an. Die Tendenz geht dahin, daß von ihnen zunehmend die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des verursachten Schadens und die Geldbuße bei Vorliegen der Voraussetzungen angewandt werden (Tabelle). Halbjahre 1/82 11/82 1/83 Erziehungsmaßnahmen: Wiedergutmachung davon Konfliktkommissionen 2 222 1 631 . 2 429 1 724 3 313 2 255 Geldbußen davon Konfliktkommissionen 3 915 2 790 4 362 3 041 4 821 3 426 In wachsendem Maße wird von den gesellschaftlichen Gerichten die erhöhte Obergrenze der Geldbuße als Erziehungsmaßnahme beachtet. Insgesamt lagen im ersten Halbjahr 1983 etwa 1 200 Geldbußen über der früheren Obergrenze von 150 M. Soweit vereinzelt noch gewisse Unsicherheiten und Mängel bei der Bemessung der Höhe auftraten, stimmen die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsergebnisse mit anderen Feststellungen überein. Unverkennbar stabilisiert sich die Einheitlichkeit bei der Anwendung der Geldbuße, insbesondere unter dem Einfluß der vielfältigen Formen der Anleitung, Schulung und persönlichen Hilfe bzw. durch Empfehlungen in Übergabeentscheidungen. Auch staatsanwalt-schaftliche Einsprüche sind dabei wichtig, aber nicht als hauptsächliches Mittel anzusehen. Die erforderliche einheitliche Praxis wird vielmehr dadurch erreicht, daß alle Formen der Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte sinnvoll und differenziert genutzt werden. Dabei kommt den Auswertungsgesprächen und Schulungen sowie auch der Veranschaulichung der differenzierten Anwendung dieser Erziehungsmaßnahme in Publikationen besondere Bedeutung zu. Das heißt jedoch nicht, daß der Staatsanwalt sich in notwendigen Fällen mit seinem Einspruchsrecht zurückhalten darf. Wurde die Strafsache z. B. ausdrücklich mit der Empfehlung übergeben, eine höhere Geldbuße auszusprechen und ist das gesellschaftliche Gericht dem nicht oder in nicht genügendem Maße nachgekommen, ist Einspruch einzulegen. Zu den arbeitsrechtlichen Entscheidungen der Konfliktkommissionen Mehr als 70 Prozent aller von den Konfliktkommissionen behandelten Sachen sind Arbeitsrechtsstreitigkeiten. Über 90 Prozent der Streitfälle werden von ihnen endgültig entschieden. Dies gilt namentlich für Beschlüsse, die den Bereich der Begründung, Verwirklichung, Änderung und Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen betreffen. Durch ihre von den Werktätigen anerkannte Rechtsprechung leisten die Konfliktkommissionen auch auf diesem Gebiet nicht nur einen bedeutsamen Beitrag zur Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten der Werktätigen im Arbeitsleben, zur Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit im Arbeitsprozeß. Sie fördern damit zugleich die Entfaltung von Schöpfertum, Aktivität und Leistungswillen der Werktätigen und nehmen darauf Einfluß, daß sich die sozialistischen Ar-beits- und Lebensbedingungen der Werktätigen weiter ausprägen. Die Rechtsprechung der Konfliktkommissionen zur materiellen Verantwortlichkeit hat für den Schutz des sozialistischen Eigentums, für die Gewährleistung der Rechtssicherheit der Werktätigen und für die Vorbeugung von künftigen Verlusten eine große Bedeutung. Dementsprechend muß den Konfliktkommissionen im Zusammenwirken mit den Gewerkschaften eine noch gezieltere Anleitung und Unterstützung gegeben werden, um zu gewährleisten, daß die;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin einleiten und durchführen zu können. Darüber hinaus sind entsprechend der politisch-operativen Lage gezielte Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen.

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