Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 382

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 382 (NJ DDR 1984, S. 382); 382 Neue Justiz 9/84 er entsprechend seinem Arbeitsvertrag, dem Funktionsplan oder anderen betrieblichen Dokumenten bzw. entsprechend den Weisungen übergeordneter Leiter oder leitender Mitarbeiter in seiner Funktion als leitender Mitarbeiter tätig ist, unter seiner Leitung zu realisieren sind. Sie beinhaltet vor allem die Gewährleistung der Einhaltung und Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und betrieblichen Regelungen, die unter Berücksichtigung der Art der jeweiligen Tätigkeit und der Art und Weise der Realisierung der Aufgaben für die Sicherheit des Arbeitsprozesses und das Verhalten der beteiligten Werktätigen maßgebend sind, und setzt die dazu notwendigen Weisungs- und Kontrollbefugnisse voraus. Diese Verantwortung wird im Regelfall auch nicht durch fehlerhafte oder unvollständige Entscheidungen eines übergeordneten Leiters bzw. leitenden Mitarbeiters aufgehoben. Sie besteht für beide, wenn jeder in seiner Funktion als Leiter bzw. leitender Mitarbeiter tätig wird oder zum Tätigwerden und damit zur Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im konkreten Fall verpflichtet ist. In einem solchen Falle kann jede der eventuell begangenen Pflichtverletzungen für eingetretene Folgen ursächlich sein (vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung auf dem Gebiete des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes vom 13. September 1978, NJ 1978, Heft 10, S. 448 ff.). Werden jedoch die Aufgaben eines leitenden Mitarbeiters von einem dazu befugten übergeordneten Leiter bzw. leitenden Mitarbeiter übernommen und übt dieser für eine bestimmte Zeit eine spezielle Arbeitsaufgabe oder einen konkreten Arbeitsvorgang die Funktion und die damit verbundenen Befugnisse (z. B. Weisungsrecht) des ihm nachgeord-neten leitenden Mitarbeiters selbst und unmittelbar aus, dann obliegt ihm gleichzeitig dessen mit dieser Funktion verbundene konkrete Verantwortung. Ausgehend von dem Prinzip der Einzelleitung bedeutet das, daß er damit für den betreffenden Zeitraum, die spezielle Arbeitsaufgabe bzw. den konkreten Arbeitsvorgang die Befugnisse und somit auch die Verantwortung des nachgeordneten leitenden Mitarbeiters aufhebt, sofern er nicht diesem gegenüber ausdrücklich anderweitige (praktisch realisierbare) Festlegungen trifft. Ist der nachgeordnete leitende Mitarbeiter in einer solchen Situation an den unter unmittelbarer Leitung des übergeordneten Leiters bzw. leitenden Mitarbeiters durchgeführten Arbeiten beteiligt, dann entspricht seine Stellung insoweit der eines Werktätigen ohne Leitungsfunktion. Diese Grundsätze beachtete das Kreisgericht nicht in genügender Weise. Es ging daher hinsichtlich des Angeklagten Sch. von einer nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Pflichtenlage aus. Die im kreisgerichtlichen Urteil zum objektiven Geschehensablauf getroffenen Feststellungen lassen erkennen, daß der Mitangeklagte J. die Leitung der betreffenden Arbeiten (das Verlegen der Stahlrohre) selbst übernahm. Das wird nicht nur aus seiner unmittelbaren Mitwirkung, sondern vor allem dadurch deutlich, daß er den Hebezeugführer unmittelbar einwies und den Standort des Kranes'bestimmte. Daraus war für die beteiligten Werktätigen auch ohne nähere Erläuterung erkennbar, daß er in seiner Eigenschaft als Bauleiter und damit als dem Angeklagten Sch. übergeordneter leitender Mitarbeiter die sonst diesem Angeklagten obliegenden Aufgaben und Befugnisse unmittelbar wahrnahm. Der Angeklagte Sch. hatte demnach in dieser Situation die Stellung eines Werktätigen ohne Leitungsfunktion, und es bestand deshalb für ihn weder eine rechtliche Verpflichtung, Leitungsaufgaben neben dem Mitangeklagten J. wahrzunehmen, noch die rechtliche Möglichkeit, dessen Weisungen aufzuheben oder abzuändern. Pflichtverletzungen des Angeklagten Sch. liegen insoweit nicht vor, da für ihn, entgegen der Auffassung des Kreisgerichts, keine Verantwortung hinsichtlich des konkreten Arbeitsvorgangs und somit keine Rechtspflicht zur Durchsetzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes gegeben war. Diese Pflicht oblag ausschließlich dem Angeklagten J. Auch die vom Kreisgericht vertretene Auffassung, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten Sch. sei deshalb gegeben, weil er die Durchführung der vom Mitangeklagten J. angewiesenen Arbeiten pflichtwidrig nicht ablehnte, ist fehlerhaft. Das Recht bzw. die Pflicht eines Werktätigen, die Ausführung von Weisungen abzulehnen, ergibt sich ausschließlich aus § 83 Abs. 2 AGB. Danach besteht die Pflicht, Weisungen nicht zu befolgen, wenn deren Ausführung offensichtlich, d. h. für ihn auf Grund der konkreten Umstände erkennbar, gegen ein Strafgesetz verstößt (Ziff. 4,1.4. des Berichts des Präsidums an das Plenum des Obersten Gerichts zu Fragen des Beitrags der Rechtsprechung zur Vorbeugung von Havarien und Bränden sowie von Verletzungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes vom 1. Juni 1978, OG-Informationen 1978, Nr. 4, S. 15). Aus der nicht erfolgten Ablehnung der Durchführung der angewiesenen Arbeiten läßt sich für den Angeklagten Sch. keine strafrechtliche Verantwortlichkeit ableiten, da er in der konkreten Situation nicht Verantwortlicher für die Durchführung und Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes war und die Durchführung der Weisung (Ausführung der Arbeiten) für ihn keine Straftat darstellte. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß das Kreisgericht eine Verurteilung des Angeklagten Sch. nicht vornehmen durfte, da sein Verhalten den Tatbestand des § 193 Abs. 1 StGB nicht erfüllt und sich der Anklagevorwurf nicht bestätigte (§ 244 StPO). § 185 StGB. 1. Brandstiftung nach § 185 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn sich das Feuer von dem in Brand gesetzten Gegenstand auf die Wohnstätte selbst übertragen hat, dort selbständig weiterbrennt und wesentliche Teile davon beschädigt oder vernichtet. 2. Brandstiftung i. S. des § 185 Abs. 2 StGB ist auch eine Handlung, mit der vorsätzlich andere Gegenstände als die in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten in Brand gesetzt werden, wenn dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr verursacht wird. Das bezieht sich auch auf das Inbrandsetzen von Gegenständen ohne besonderen Wert, wenn durch die davon ausgehende Rauchentwicklung das Leben und die Gesundheit von Menschen unmittelbar gefährdet sind. 3. Da der Tatbestand der Brandstiftung die Sachbeschädigung begrifflich einschließt (Gesetzeskonsumtion), ist die tateinheitliche Anwendung der §§ 185 und 163 Abs. 1 bzw. 183 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. BG Rostock, Urteil vom 22. März 1984 BSB 62/84. Der 22jährige Angeklagte hatte am 5. Februar 1983 in einer Gaststätte Alkohol getrunken. Als er auf dem Heimweg im Haus C.-Straße Nr. 1 die offenstehende Haustür sah, ging er in den Flur und zündete Kleidungsstücke an. Trotz der größer werdenden Flammen verließ er das Haus. Kurz danach wurde der Brand entdeckt und gelöscht. Wegen der starken Rauchentwicklung mußten die Bewohner des Hauses, zwei Erwachsene und vier Kinder, über eine Leiter aus dem Fenster das Haus verlassen. Durch den Brand wurden ein Kleiderschrank im Werte von 790 M und Angelgeräte im Werte von 40 M vernichtet. Außerdem verbrannte ein E-Kabel, und es kam dadurch zu einem Ausfall der Stromversorgung in diesem Haus. Der Angeklagte setzte im März und Oktober 1983 in weiteren 5 Fällen Gegenstände in Wohnstätten und anderen Gebäuden in Brand. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen mehrfacher versuchter und vollendeter Brandstiftung, teilweise in Tateinheit mit vorsätzlicher Sachbeschädigung sozialistischen und persönlichen Eigentums (Verbrechen gemäß §§ 185 Abs. 1 und 3, 163 Abs. 1, 183 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der die rechtliche Beurteilung und die Strafzumessung gerügt werden. Die Berufung führte zur Abänderung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt im wesentlichen aufgeklärt und im Urteil richtig festgestellt, so daß davon auszugehen war. Ergänzende Feststellungen erforderte die Beantwortung der Frage, ob sich das Feuer von den vom Angeklagten entzündeten Gegenständen auf die Bausubstanz der Wohnstätten derart mitgeteilt hat, daß ein Ubergreifen des Brandes auf die Wohnstätten bzw. ein selbständiges Weiterbrennen möglich war. Diese Feststellungen sind für die recht- V;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Berichterstatter: Erich Honecker Dietz Verlag Berlin, Dienstanweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame FesojgUüg der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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