Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 381 (NJ DDR 1984, S. 381); Neue Justiz 9/84 381 Der Beschluß des Kreisgerichts war daher aufzuheben und die Sache an das von der Klägerin,bestimmte, zuständige Kreisgericht Q. zu verweisen. §§ 133, 2 Abs. 2 und 3, 45 Abs. 3 ZPO; § 432 ZGB. 1. Bel einem Antrag auf Unzulässigkeitserklärung einer Vollstreckung ist das Gericht verpflichtet, vom Schuldner die Vorlage der für den Antrag erforderlichen Unterlagen zu verlangen. Es darf den Antrag nicht wegen Fehlens der Unterlagen als unbegründet abweisen. 2. Zur Frage, ob gegen eine gerichtlich festgestellte Forderung mit einer Gegenforderung (hier: Anspruch auf Rückzahlung eines Oberpreises aus einem wegen Preisverstoßes teilweise nichtigen Vertrag) aufgerechnet worden ist. BG Dresden, Beschluß vom 14. Oktober 1983 BZR 516/83. Der Schuldner war am 30. Oktober 1981 verurteilt worden, an die, Gläubiger 733,80 M zu zahlen. Diese haben jetzt Antrag auf Vollstreckung einer Restforderung in Höhe von 310,56 M gestellt. Der Schuldner hat beantragt, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, weil er mit einer Gegenforderung aufgerechnet habe. Das Kreisgericht hat den Antrag des Schuldners abgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat wie der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen ist dem Grunde nach anerkannt, daß beim Schuldner die Voraussetzungen des § 432 Abs. 1 ZGB für die Aufrechnung mit einer Gegenforderung vorliegen. Richtig ist, daß der Schuldner nicht alle für die Entscheidung über seinen Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen (die Aufrechnungserklärung vom 25. November 1981, den Schriftsatz der Gläubiger vom 9. Dezember 1981 und den Vertrag vom 6./11. Januar 1979) eingereicht hatte. Das Kreisgericht durfte aber deswegen den Antrag des Schuldners nicht mit der Begründung abweisen, dieser habe seine Gegenforderung nicht begründen können. Es wäre vielmehr Pflicht des Kreisgerichts gewesen, den Schuldner zur Vorlage der für die Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen zu veranlassen, diese zu prüfen und dann ggf. nach Erhebung von Beweisen eine Entscheidung zu treffen. Mit dem hauptsächlichen Streitpunkt, ob die Gegenforderung des Schuldners verjährt ist, hat sich das Kreisgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es trifft auch nicht zu, daß wie der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen ist der Schuldner „nunmehr aufrechne“; die Aufrechnung wurde bereits im Schriftsatz vom 25. November 1981 erklärt. Zur Verjährung ist folgendes festzustellen: Der Schuldner hat mit einer den Gläubigern aus dem Vertrag vom 6./11. Januar 1979 geleisteten Vergütung aufgerechnet, soweit diese über das hinausgeht, was die Gläubiger nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu fordern berechtigt waren. Er stützt sich dabei zutreffend auf § 68 Abs. 2 ZGB. Danach ist bei Preisverstößen ein Vertrag mit dem zulässigen Preis wirksam. Der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht zulässigen Preises beruht deshalb nicht auf Vertrag, weil dieser insoweit nichtig ist. Das auf Grund eines nichtigen Vertrags Geleistete ist gemäß § 69 Abs. 1 ZGB nach den Bestimmungen über die Rückgabe unberechtigt erlangter Leistungen (§§ 356, 357 ZGB) herauszugeben. Für derartige außervertragliche Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist nach § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vier Jahre (vgl. BG Suhl, Urteil vom 26. Oktober 1982 - 3 BZB 39/82 - NJ 1983, Heft 6, S. 256). Die im Wege der Aufrechnung am 25. November 1981 vom Schuldner '--geltend gemachte Forderung auf Herausgabe der über das gesetzlich zulässige hinaus geleisteten Vergütung ist sonach nicht verjährt. Im übrigen irren die Gläubiger, wenn sie den Standpunkt vertreten, daß .mit einer Gegenforderung nur dann auf gerechnet werden könne, wenn dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt worden ist. Im weiteren folgen Ausführungen darüber, warum eine Aufrechnung nicht bereits im vorausgegangenen Verfahren hat erklärt werden können. (Mitgeteilt von Dr. Reichert, Justitiar im VEB Stahlgießerei Elstertal Silbitz) Strafrecht § 193 StGB. 1. Die Verantwortung eines leitenden Mitarbeiters bezieht sich immer auf die konkret ausgeübte Tätigkeit, d. h. auf die Aufgaben, die in dem Verantwortungsbereich, in dem er entsprechend seinem Arbeitsvertrag, dem Funktionsplan oder anderen betrieblichen Dokumenten bzw. entsprechend den Weisungen übergeordneter Leiter oder leitender Mitarbeiter in seiner Funktion als leitender Mitarbeiter tätig ist, unter seiner Leitung zu realisieren sind. 2. Werden die Aufgaben eines leitenden Mitarbeiters von einem befugten übergeordneten Leiter bzw. leitenden Mitarbeiter übernommen und übt dieser für eine bestimmte Zeit eine spezielle Arbeitsaufgabe oder einen konkreten Arbeitsvorgang die Funktion und die damit verbundenen Befugnisse (z. B. Weisungsrecht) des ihm nachgeordneten leitenden Mitarbeiters selbst und unmittelbar aus, dann obliegt ihm gleichzeitig dessen mit dieser Funktion verbundene konkrete Verantwortung. OG, Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 OSK 15/84. Der Angeklagte Sch. ist als Brigadier im VEB Tiefbaukombinat D. tätig. Er war dem Bauleiter, dem Mitangeklagten J., auf der Baustelle G. unmittelbar unterstellt. Im Lageplan der Baustelle waren die Elektro-Freileitungen nicht verzeichnet. Beiden Angeklagten war jedoch das Vorhandensein dieser Leitungen bekannt. Am 22. September 1983 verständigte sich der Mitangeklagte J. mit dem Hebezeugführer sowie mit dem Angeklagten Sch. und den Zeugen Jä. und W. nach Beendigung anderer Arbeiten auf der Baustelle G. darüber, die dort gelagerten Stahlrohre in die Trasse unterhalb des Straßenniveaus zu verlegen. Der Mitangeklagte J. fuhr mit dem Hebfezeugführer zu dieser Stelle. Der Angeklagte Sch. und die beiden Zeugen kamen später nach. Zwischenzeitlich hatte der Mitangeklagte J. gemeinsam mit dem Hebezeugführer den Standort des Kranes bestimmt. Die metallenen Abstützungen des Kranes waren ausgefahren. Anschließend wurde ein Rohr durch die beteiligten Werktätigen eingehängt und vom Ablageplatz in Richtung Trasse eingeschwenkt. Das Rohr wurde von den Werktätigen geführt. Der Ausleger des Kranes befand sich unmittelbar neben den elektrischen Versorgungsleitungen, und es kam zu einem Stromüberschlag, der dazu führte, daß der Angeklagte Sch. und der Zeuge Jä. einen Stromschlag erhielten. Beim Zeugen Jä. wurden danach Atembeschwerden und Störungen der Herzfrequenz festgestellt, ein erheblicher Gesundheitsschaden trat jedoch weder bei ihm noch beim Angeklagten Sch. ein. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten Sch. wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Vergehen gemäß § 193 Abs. 1 StGB) auf Bewährung. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zugunsten des Angeklagten Sch. gestellte Kassationsantrag, mit dem Verletzung des Gesetzes gerügt und Freispruch angestrebt werden. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Kreisgerichts verletzt, soweit sie den Angeklagten Sch. betrifft, das Gesetz durch fehlerhafte Anwendung des § 193 StGB. Das Kreisgericht nahm eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten Sch. vor. Richtig ist zunächst, daß der Angeklagte Sch. Leiter einer Brigade im VEB Tiefbaukombinat D. war und daß er in dieser Funktion als leitender Mitarbeiter auch für die Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Verantwortung trug. Diese Verantwortung eines leitenden Mitarbeiters bezieht sich immer auf die konkret ausgeübte Tätigkeit, d. h. auf die Aufgaben, die in dem Verantwortungsbereich, in dem;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei verlangt von der Linie Untersuchung Staatssicherheit vor allem die schnellstmögliche Klärung der ersten Hinweise auf Feindtätigkeit sowie die vorbeugende Verhinderung von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur Lösung der Aufgaben im Verantwortungsbereich des Kampfkollektives ist das richtige und differenzierte Bewerten der Leistungen von wesentlicher Bedeutung. Diese kann erfolgen in einer sofortigen Auswertung an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden können, oder zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, wenn dies unumgänglich ist.

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