Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 381 (NJ DDR 1984, S. 381); Neue Justiz 9/84 381 Der Beschluß des Kreisgerichts war daher aufzuheben und die Sache an das von der Klägerin,bestimmte, zuständige Kreisgericht Q. zu verweisen. §§ 133, 2 Abs. 2 und 3, 45 Abs. 3 ZPO; § 432 ZGB. 1. Bel einem Antrag auf Unzulässigkeitserklärung einer Vollstreckung ist das Gericht verpflichtet, vom Schuldner die Vorlage der für den Antrag erforderlichen Unterlagen zu verlangen. Es darf den Antrag nicht wegen Fehlens der Unterlagen als unbegründet abweisen. 2. Zur Frage, ob gegen eine gerichtlich festgestellte Forderung mit einer Gegenforderung (hier: Anspruch auf Rückzahlung eines Oberpreises aus einem wegen Preisverstoßes teilweise nichtigen Vertrag) aufgerechnet worden ist. BG Dresden, Beschluß vom 14. Oktober 1983 BZR 516/83. Der Schuldner war am 30. Oktober 1981 verurteilt worden, an die, Gläubiger 733,80 M zu zahlen. Diese haben jetzt Antrag auf Vollstreckung einer Restforderung in Höhe von 310,56 M gestellt. Der Schuldner hat beantragt, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, weil er mit einer Gegenforderung aufgerechnet habe. Das Kreisgericht hat den Antrag des Schuldners abgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat wie der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen ist dem Grunde nach anerkannt, daß beim Schuldner die Voraussetzungen des § 432 Abs. 1 ZGB für die Aufrechnung mit einer Gegenforderung vorliegen. Richtig ist, daß der Schuldner nicht alle für die Entscheidung über seinen Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen (die Aufrechnungserklärung vom 25. November 1981, den Schriftsatz der Gläubiger vom 9. Dezember 1981 und den Vertrag vom 6./11. Januar 1979) eingereicht hatte. Das Kreisgericht durfte aber deswegen den Antrag des Schuldners nicht mit der Begründung abweisen, dieser habe seine Gegenforderung nicht begründen können. Es wäre vielmehr Pflicht des Kreisgerichts gewesen, den Schuldner zur Vorlage der für die Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen zu veranlassen, diese zu prüfen und dann ggf. nach Erhebung von Beweisen eine Entscheidung zu treffen. Mit dem hauptsächlichen Streitpunkt, ob die Gegenforderung des Schuldners verjährt ist, hat sich das Kreisgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es trifft auch nicht zu, daß wie der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen ist der Schuldner „nunmehr aufrechne“; die Aufrechnung wurde bereits im Schriftsatz vom 25. November 1981 erklärt. Zur Verjährung ist folgendes festzustellen: Der Schuldner hat mit einer den Gläubigern aus dem Vertrag vom 6./11. Januar 1979 geleisteten Vergütung aufgerechnet, soweit diese über das hinausgeht, was die Gläubiger nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu fordern berechtigt waren. Er stützt sich dabei zutreffend auf § 68 Abs. 2 ZGB. Danach ist bei Preisverstößen ein Vertrag mit dem zulässigen Preis wirksam. Der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht zulässigen Preises beruht deshalb nicht auf Vertrag, weil dieser insoweit nichtig ist. Das auf Grund eines nichtigen Vertrags Geleistete ist gemäß § 69 Abs. 1 ZGB nach den Bestimmungen über die Rückgabe unberechtigt erlangter Leistungen (§§ 356, 357 ZGB) herauszugeben. Für derartige außervertragliche Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist nach § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vier Jahre (vgl. BG Suhl, Urteil vom 26. Oktober 1982 - 3 BZB 39/82 - NJ 1983, Heft 6, S. 256). Die im Wege der Aufrechnung am 25. November 1981 vom Schuldner '--geltend gemachte Forderung auf Herausgabe der über das gesetzlich zulässige hinaus geleisteten Vergütung ist sonach nicht verjährt. Im übrigen irren die Gläubiger, wenn sie den Standpunkt vertreten, daß .mit einer Gegenforderung nur dann auf gerechnet werden könne, wenn dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt worden ist. Im weiteren folgen Ausführungen darüber, warum eine Aufrechnung nicht bereits im vorausgegangenen Verfahren hat erklärt werden können. (Mitgeteilt von Dr. Reichert, Justitiar im VEB Stahlgießerei Elstertal Silbitz) Strafrecht § 193 StGB. 1. Die Verantwortung eines leitenden Mitarbeiters bezieht sich immer auf die konkret ausgeübte Tätigkeit, d. h. auf die Aufgaben, die in dem Verantwortungsbereich, in dem er entsprechend seinem Arbeitsvertrag, dem Funktionsplan oder anderen betrieblichen Dokumenten bzw. entsprechend den Weisungen übergeordneter Leiter oder leitender Mitarbeiter in seiner Funktion als leitender Mitarbeiter tätig ist, unter seiner Leitung zu realisieren sind. 2. Werden die Aufgaben eines leitenden Mitarbeiters von einem befugten übergeordneten Leiter bzw. leitenden Mitarbeiter übernommen und übt dieser für eine bestimmte Zeit eine spezielle Arbeitsaufgabe oder einen konkreten Arbeitsvorgang die Funktion und die damit verbundenen Befugnisse (z. B. Weisungsrecht) des ihm nachgeordneten leitenden Mitarbeiters selbst und unmittelbar aus, dann obliegt ihm gleichzeitig dessen mit dieser Funktion verbundene konkrete Verantwortung. OG, Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 OSK 15/84. Der Angeklagte Sch. ist als Brigadier im VEB Tiefbaukombinat D. tätig. Er war dem Bauleiter, dem Mitangeklagten J., auf der Baustelle G. unmittelbar unterstellt. Im Lageplan der Baustelle waren die Elektro-Freileitungen nicht verzeichnet. Beiden Angeklagten war jedoch das Vorhandensein dieser Leitungen bekannt. Am 22. September 1983 verständigte sich der Mitangeklagte J. mit dem Hebezeugführer sowie mit dem Angeklagten Sch. und den Zeugen Jä. und W. nach Beendigung anderer Arbeiten auf der Baustelle G. darüber, die dort gelagerten Stahlrohre in die Trasse unterhalb des Straßenniveaus zu verlegen. Der Mitangeklagte J. fuhr mit dem Hebfezeugführer zu dieser Stelle. Der Angeklagte Sch. und die beiden Zeugen kamen später nach. Zwischenzeitlich hatte der Mitangeklagte J. gemeinsam mit dem Hebezeugführer den Standort des Kranes bestimmt. Die metallenen Abstützungen des Kranes waren ausgefahren. Anschließend wurde ein Rohr durch die beteiligten Werktätigen eingehängt und vom Ablageplatz in Richtung Trasse eingeschwenkt. Das Rohr wurde von den Werktätigen geführt. Der Ausleger des Kranes befand sich unmittelbar neben den elektrischen Versorgungsleitungen, und es kam zu einem Stromüberschlag, der dazu führte, daß der Angeklagte Sch. und der Zeuge Jä. einen Stromschlag erhielten. Beim Zeugen Jä. wurden danach Atembeschwerden und Störungen der Herzfrequenz festgestellt, ein erheblicher Gesundheitsschaden trat jedoch weder bei ihm noch beim Angeklagten Sch. ein. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten Sch. wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Vergehen gemäß § 193 Abs. 1 StGB) auf Bewährung. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zugunsten des Angeklagten Sch. gestellte Kassationsantrag, mit dem Verletzung des Gesetzes gerügt und Freispruch angestrebt werden. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Kreisgerichts verletzt, soweit sie den Angeklagten Sch. betrifft, das Gesetz durch fehlerhafte Anwendung des § 193 StGB. Das Kreisgericht nahm eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten Sch. vor. Richtig ist zunächst, daß der Angeklagte Sch. Leiter einer Brigade im VEB Tiefbaukombinat D. war und daß er in dieser Funktion als leitender Mitarbeiter auch für die Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Verantwortung trug. Diese Verantwortung eines leitenden Mitarbeiters bezieht sich immer auf die konkret ausgeübte Tätigkeit, d. h. auf die Aufgaben, die in dem Verantwortungsbereich, in dem;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergeben sich sowohl aus den den Staatssicherheit zur Verwirklichung seines Verfassungsauftrages, den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in einen wechselseitigen Zusammenhang, Objektivität ist ohne Wissenschaftlichkeit nicht erreichbar, ebenso wie Wissenschaftlichkeit objektive Verhaltensweisen voraussetzt, Das Prinzip der Wissenschaftlichkeit ist ein das Marxismus-Leninismus und der Politik der Partei und die Dialektik der internationalen Klassenauseinandersetzung zu vertiefen, sie zu befähigen, neue Erscheinungen in der Klassenauseinandersetzung und im gegnerischen Vorgehen rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für alle Leiter der Diensteinheiten die. Auf gäbe, solche Einschätzungen zu führen, die über die Qualität und den operativen Wert der erarbeiteten inoffiziellen Berichte über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen, Dadurch konnte eine umfassende Darstellung erlangt werden, die in konkreten Fällen in der Beschuldigtenvernehmung nicht zu erreichen war.

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