Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 380

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 380 (NJ DDR 1984, S. 380); 380 Neue Justiz 9/84 von mir getilgt.“ Diese Anführung im Schuldschein kann nur dahin verstanden werden, daß sich die Prozeßparteien nach dem Hauskauf über die Art und Weise der Rückzahlung, die „Tilgung“ des Darlehns, einig werden wollten. Nach der Auffassung des Bezirksgerichts hätte der Kläger mit dem Tag des Hauskaufs die volle Rückzahlung des Darlehns fordern können. Diese Annahme ist nicht real. Das Darlehn wurde wie im Schuldschein ausdrücklich dargelegt worden ist zum Hauskauf gegeben; die Verklagte selbst verfügte über keinerlei Mittel dazu. Am Tag des Hauskaufs hat die Verklagte mit einem Teil des darlehnsweise erhaltenen Geldes den Kaufpreis bezahlt. Sie konnte doch nicht gleichzeitig den für den Hauskauf vom Kläger geliehenen Betrag an diesen zurückzahlen. Wenn sie dazu in der Lage gewesen wäre, hätte sie das Darlehn nicht benötigt. Zur terminlichen Bestimmung der Rückzahlung und damit des Beginns der Verjährung hätte es vielmehr konkreter Vereinbarungen bedurft. Dabei wäre unter Berücksichtigung der nachfolgend noch näher darzulegenden finanziellen Lage der Verklagten in Übereinstimmung mit dem im Sprachgebrauch vorwiegend gebrauchten Sinn des im Schuldschein verwendeten Wortes „getilgt“ real nur eine ratenweise Rückzahlung in Betracht gekommen. Zu entsprechenden Verhandlungen zwischen den Prozeßparteien ist es dann nach den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen erst im Jahre 1982 gekommen. Sie scheiterten daran, daß sich die Verklagte nur bereit erklärte, monatlich 100 M zurückzuzahlen. Danach hätte es zur Rückzahlung dieses und des weiteren Darlehns von 20 700 M von einem Zinsanspruch abgesehen eines Zeitraums von rund 34 Jahren bedurft. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang die Darlehnsverträge nach den Ausführungen in den Gründen des Urteils des Kreisgerichts mit Schreiben vom 21. Februar 1982 gekündigt. Erst damit wurde der Rückzahlungsanspruch fällig. Er war somit zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage (30. November 1982) noch nicht verjährt. Hinsichtlich des weiteren Betrags von 20 700 M bedarf es keiner näheren Erörterungen über den Rechtscharakter dieser Geldhingabe, mit der sich das Kreisgericht im übrigen zutreffend auseinandergesetzt hat. Außerdem hat die Verklagte selbst den Erhalt dieses Geldes als Darlehn bestätigt bzw. durch das Angebot der Rückzahlung in Raten anerkannt. Welche Erwägungen diesen Erklärungen der Verklagten zugrunde gelegen haben, ist für deren rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Nicht unbeachtlich ist dabei folgendes: Die weiteren Geldhingaben gingen nicht vom Kläger aus, was wohl wie üblich der Fall gewesen wäre, wenn es sich um Geschenke gehandelt hätte. Die Verklagte ist es gewesen, die immer wieder an den Kläger mit Geldforderungen herangetreten ist. Sie befand sich, wie sie in ihrer Vernehmung erklärte, in finanziellen Schwierigkeiten. Nach ihren Darlegungen hat sie diese Beträge für den Um- und Ausbau des Hauses benötigt. Dabei ist aber aufschlußreich, daß sie sich vom Kläger für den Hauskauf 20 000 M geben ließ, ausweislich des Kaufvertrags aber für das Haus nur 3 000 M bezahlt hat. Sie behielt also von dem zuerst gewährten Darlehn 17 000 M übrig. Ungeachtet dessen trat sie bereits zwei Wochen nach dem Hauskauf an den Kläger heran und forderte von ihm weiteres Geld, worauf er ihr 1 000 M gab. Innerhalb von neun Monaten nach dem Hauskauf verstand sie es, vom Kläger 10 000 M und bis Anfang September 1980 weitere 10 700 M, zusammen 20 700 M, angeblich für den Um- und Ausbau des Hauses, für den sie von dem im September 1976 gewährten Darlehn nach Abzug des Kaufpreises für das Haus noch 17 000 M zur Verfügung hatte, zu erlangen. Der beruflich im Ausland tätig gewesene Kläger verbrachte seinen Urlaub und auch Feiertage in dem von der Verklagten mit den von ihm darlehnsweise gegebenen Beträgen erworbenen und um- und ausgebauten Haus. Nachdem die Verklagte auf die genannte Art und Weise insgesamt 40 700 M vom Kläger erlangt hatte, wiesen sie und ihr Ehemann den Kläger, der sich über die Weihnachtsfeiertage besuchsweise bei ihnen aufhielt, aus dem Haus und untersagten ihm jeden weiteren Zutritt, (wird ausgeführt) Soweit die Verklagte nunmehr beklagt, daß sie im Falle ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung der von ihr stets als „Geschenk“ in Anspruch genommenen Beträge für das Eigenheim dem Kläger gegenüber 21 Jahre lang unentgeltliche Leistungen erbracht habe, muß ihr entgegengehalten werden, daß sie wie sich aus den Verfahrensunterlagen ergibt vom Kläger wertvolle Schmuckstücke und viele andere Geschenke erhalten hat und nur durch seine Unterstützung das Eigenheim erwerben Und so großzügig um- und ausbauen konnte. Immerhin stand ihr sein mehrfach erhöhtes Darlehn bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 1. April 1982 zinslos zur Verfügung. Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §§ 244, 245, 282, 474, 475 ZGB aufzuheben. Da der Sachverhalt entscheidungsreif war und lediglich eine andere rechtliche Beurteilung erforderte, hat der Senat im Wege der Selbstentscheidung die Berufung der Verklagten als unbegründet abgewiesen. §§ 20, 27 ZPO. Hat der Kläger unter mehreren örtlich zuständigen Kreisgerichten dasjenige am Wohnsitz des Verklagten gewählt, so hat, wenn dieses Kreisgericht infolge Wohnsitzwechsels des Verklagten inzwischen örtlich unzuständig geworden ist, die Verweisung an das vom Kläger neu bestimmte Kreisgericht zu erfolgen. BG Cottbus, Beschluß vom 2. Februar 1984 00 BZR 308/83. Die Klägerin hat beim Kreisgericht S. gegen den Verklagten Klage auf Rückzahlung eines Betrags von 1 000 M erhoben. Das Kreisgericht S. hat festgestellt, daß der Verklagte vor Einreichung der Klage seinen Wohnsitz von S. nach K. verlegt hat. Es hat deshalb das Verfahren zuständigkeitshalber an das Kreisgericht K. verwiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses und die Verweisung der Sache an das für ihren Wohnsitz zuständige Kreisgericht Q. begehrt. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat § 20 Abs. 3 ZPO nicht beachtet, wonach der Kläger dann, wenn mehrere Kreisgerichte für den Rechtsstreit örtlich zuständig sind, wählen kann, bei welchem Kreisgericht er Klage erhebt. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch handelte es sich um eine Geldforderung, die gemäß § 75 Abs. 1 ZGB am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen ist. Für diesen Rechtsstreit wäre demnach gemäß § 20 Abs. 1 ZPO dasjenige Kreisgericht zuständig, an dessen Sitz der Verklagte seinen Wohnsitz hat; daneben wäre auch das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich die Verpflichtung zu erfüllen ist (§ 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Die Klägerin hatte mit der Klage das Kreisgericht S. angerufen, das zum Zeitpunkt der Klageerhebung wegen des inzwischen erfolgten Umzugs des Verklagten von S. nach K. auf jeden Fall örtlich unzuständig war. Nachdem das Kreisgericht seine Unzuständigkeit festgestellt hatte, hätte es bei der Klägerin anfragen müssen, an welches zuständige Gericht der Rechtsstreit verwiesen werden soll. Das Kreisgericht durfte nicht von vornherein davon ausgehen, daß die Klägerin, weil sie bereits das Kreisgericht am Wohnsitz des Verklagten gewählt hatte, dies auch nach einer Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit erneut tun würde. Da das von der Klägerin angerufene Gericht unzuständig war, hatte sie erneut das Wahlrecht, was ihr jedoch vom Kreisgericht nicht eingeräumt worden ist. Es ist durchaus denkbar, daß ein Kläger sich für das zuständige Gericht am Wohnsitz des Verklagten entscheidet, weil es aus verkehrstechnischen oder anderen Gründen für ihn günstiger liegt. Dieser Grund kann aber dann wegfallen, wenn wie im vorliegenden Fall infolge des Umzugs des Verklagten dieses Kreisgericht plötzlich unzuständig ist und die Sache an ein anderes zuständiges Gericht am Wohnsitz des Verklagten zu verweisen ist, das für den Kläger nicht so günstig gelegen ist. Deshalb muß in einem solchen Fall dem Kläger erneut das Wahlrecht zustehen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 380 (NJ DDR 1984, S. 380) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 380 (NJ DDR 1984, S. 380)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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