Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 376

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 376 (NJ DDR 1984, S. 376); 376 Neue Justiz 9/84 Höhe des vom Täter verursachten oder beabsichtigten Schadens, aus einer besonders intensiven Tatausführung (z. B. mit massiver Sachbeschädigung verbundene Einbruchsdiebstähle) und aus einer größeren Anzahl erneuter Straftaten ergeben.4 5 Weist die erneute Tat im Hinblick auf die Folgen sowie die Art und Weise der Begehung keine erhebliche objektive Schädlichkeit auf, so reicht die in den Rückfallvorschriften bestimmte Untergrenze der Freiheitsstrafe im allgemeinen zur nachdrücklichen Disziplinierung des Täters aus. Den differenzierten Erscheinungsformen des Rückfalls entsprechend, hat die Nichtanwendung der rückfallbedingten Strafverschärfung nach § 62 Abs. 3 StGB insbesondere dann zu erfolgen, wenn das erneute strafbare Handeln nach Art und Auswirkungen objektiv geringfügig ist oder wenn die Vorstrafen längere Zeit zurückliegen und der Täter seither eine im wesentlichen positive Entwicklung genommen hat. Soweit in diesen Fällen nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für die Anwendung einer Strafe ohne Freiheitsentzug vorliegen, ergibt sich das Mindestmaß der auszusprechenden Freiheitsstrafe grundsätzlich aus § 40 Abs. 1 StGB.5 Bei Nichtanwendung der in § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB bestimmten Strafverschärfung ist die Strafe nach § 161 StGB auszusprechen. Es ist unzulässig, in diesen Fällen auf die an andere Voraussetzungen gebundene Rückfallbestimmung des § 44 Abs. 1 StGB zurückzugreifen. Anwendung der Verurteilung auf Bewährung Die Hinweise zur Anwendung und erzieherisch wirksamen Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung bei Straftaten gegen sozialistisches Eigentum6 haben zur Überwindung einer einseitig an der Schadensgröße orientierten Strafzumessung beigetragen und werden von den Gerichten weiterhin konsequent umgesetzt. Dabei ist besonders zu beachten, daß auch bei größeren, noch im Vergehensbereich liegenden Schäden gegenüber Ersttätern unter bestimmten Voraussetzungen eine Verurteilung auf Bewährung in Betracht kommen kann. So können z. B. eine nicht erhebliche Tatintensität, die Motivierung des strafbaren Handelns durch besondere persönliche Schwierigkeiten, das positive Verhalten des Täters vor und nach der Tat sowie dessen ausgeprägte Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft in Verbindung mit der Übernahme einer Bürgschaft durch ein starkes Kollektiv zum Ausspruch einer Bewährungsverurteilung trotz Vorliegens eines beträchtlichen Schädigungsumfangs führen./ Bei Tätern, die bislang anerkennenswerte Leistungen für die Gesellschaft erbracht haben, ist unter Beachtung der objektiven und subjektiven Tatumstände mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob der Zweck strafrechtlicher Verantwortlichkeit auch ohne Anwendung unmittelbaren, mit Freiheitsentzug verbundenen staatlichen Zwanges erreicht werden kann. Ausspruch von Freiheitsstrafe Demgegenüber ist auch bei einem nicht so hohen Schaden auf Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn die Straftat aus anderen Gründen eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin offenbart. Dies ist auch bei erstmaliger Straffälligkeit z. B. dann der Fall, wenn der Täter mehrfach Einbruchsdiebstähle mit erheblicher Intensität begangen hat. Die Anwendung einer Freiheitsstrafe kann trotz nicht beträchtlicher objektiver Schwere der Tat auch dann erforderlich sein, wenn der Täter das strafbare Handeln nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens und nach seiner Vernehmung als Beschuldigter fortsetzt oder wenn seine zur Asozialität tendierende bzw. anderweitig disziplinlose Lebensweise darauf hinweist, daß er nicht bereit ist, der mit dem Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug verbundenen Verhaltenserwartung zu entsprechen.6 8 Anwendung der Geldstrafe als Haupt- und Zusatzstrafe Die Geldstrafe als Hauptstrafe ist bei Vergehen gegen sozialistisches Eigentum weiterhin nach den bisherigen Orientierungen anzuwenden.9 10 11 12 * Die richtig differenzierte Bestimmung des Anwendungsbereichs dieser Strafart führte zu einer deutlichen Zunahme der über 1 000 M liegenden Geldstrafen. Auch bei höheren Schäden kann die Geldstrafe als Hauptstrafe eine angemessene und wirksame Reaktion darstellen, wenn unter Beachtung aller Tatumstände eine Strafe ohne Freiheitsentzug möglich ist und die Täterpersönlichkeit keine durch verbindliche Auflagen ausgestaltete, über einen längeren Zeitraum zu kontrollierende erzieherische Einwirkung erfordert. Unter gleichzeitiger Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und seiner durch die Straftat begründeten Schadenersatzverpflichtungen haben die Gerichte im Regelfall auf eine solche Höhe der Geldstrafe zu erkennen, die den verursachten strafrechtlich relevanten Schaden deutlich ggf. um ein Mehrfaches überschreitet. Mit der Geldstrafe als Zusatzstrafe wird bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum wirksam auf egoistische, von Bereicherungs- und Vorteilsstreben bestimmte Verhaltensweisen reagiert. Dazu ist es erforderlich, die Möglichkeiten der Zusatzgeldstrafe zur Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit von Bewährungsverurteilungen in allen geeigneten Fällen zu nutzen. Auch bei schweren Straftaten ist die Zusatzgeldstrafe neben der Freiheitsstrafe auf der Grundlage exakter Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Täters konsequent anzuwenden, soweit Voraussetzungen für eine alsbaldige Realisierung vorliegen. Bewertung von Strafzumessungskriterien Im Zusammenhang mit Problemen der Strafzumessung ist darauf hinzuweisen, daß die richtige Bewertung der Strafzumessungskriterien für die differenzierte Anwendung der Maßnahmen- strafrechtlicher Verantwortlichkeit insgesamt ein hohes Maß an richterlicher Verantwortung voraussetzt.19 Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß die Bereitschaft von Straftätern zunimmt, an der Aufklärung ihrer Straftaten mitzuwirken oder sie gar selbst aufzudecken.11 Die Gerichte nutzen die in §§ 24 Abs. 2 und 25 StGB vorgesehenen Möglichkeiten des Absehens von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit, wenn die in diesen Bestimmungen bezeichneten tat- oder persönlichkeitsbezogenen Voraussetzungen vorliegen, zur weiteren Differenzierung des angemessenen staatlichen Reagierens auf Straftaten gegen das sozialistische Eigentum. Obwohl in diesen Fällen meist das Verfahren bereits vom Staatsanwalt gemäß § 148 Abs. 1 Ziff. 3 StPO eingestellt wird, kann sich das Erfordernis des Absehens von Strafe auch aus den im gerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen ergeben. So kann z. B. die nähere Aufklärung der für den Tatentschluß maßgeblichen konkreten ökonomischen und politisch-ideologischen Bedingungen sowie der damit zusammenhängenden Ziele und Motive des Täters zu dem Ergebnis führen, daß der Grad seiner Schuld trotz Herbeiführung eines erheblichen materiellen Schadens sehr gering ist. In derartigen Fällen reicht insbesondere bei positiver Täterpersönlichkeit die gerichtliche Schuldfeststellung und die darauf gegründete Heranziehung zur materiellen Verantwortlichkeit gemäß § 24 Abs. 2 StGB aus, um den mit dem Strafverfahren zu realisierenden Zwecken zu entsprechen.19 Hat sich der Täter vor und nach seiner strafbaren Handlung vorbildlich verhalten, dann ist zu prüfen, ob unter Beachtung der Tatschwere ggf. § 25 Ziff. 1 StGB anzuwenden ist. Kommt ein solches Verhalten des Täters zusätzlich in der Bereitschaft zum Ausdruck, sein strafbares Handeln vor dessen Aufdeckung zu offenbaren oder Straftaten anderer Personen unter Inkaufnahme eigener Strafverfolgung zur Kenntnis zu bringen, um weiteren Angriffen auf sozialisti- 4 Vgl. OG, Urteil vom 17. November 1983 - 4 OSK 16/83 - (NJ 1984, Heft 3, S. 117). 5 OG, Urteil vom 26. Oktober 1983 - 4 OSK 12/83. 6 Vgl. die Berichte des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 12. und die 15. Plenartagung vom 15. Juni 1979 bzw. vom 20. März 1980 (OG-Informationen 1979, Nr. 4, S. 3 und OG-Informationen 1980, Nr. 2, S. 2). Vgl. auch H. Keil/S. Wittenbeck, a. a. O.; S. Wittenbeck, „Anwendung und Ausgesaltung der Verurteilung auf Bewährung“, NJ 1980, Heft 5, S. 201. 7 Vgl. OG, Urteil vom 21. Mai 1980 - 4 OSK 10/80 - (NJ 1980, Heft 9, S. 431); OG, Urteil vom 13. Mai 1982 - 4 OSK 8/82 - (NJ 1982, Heft 8, S. 381). 8 Vgl. E. Buchholz/H. Dettenborn, „Berücksichtigung der Fähigkeit und Bereitschaft des Straftäters zu künftig verantwortungsbewußtem Verhalten bei der Strafzumessung“, NJ 1980, Heft 3, S. 109. 9 Vgl. Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht zur Anwendung der Geldstrafe durch die Gerichte der DDR bei strafbaren Handlungen vom 22. Oktober 1979, OG-Informationen 1979, Heft 7, S. 3; S. Wittenbeck/R. Schröder, „Die Anwendung der Geldstrafe als Haupt- und Zusatzstrafe“, NJ 1980, Heft 1, S. 15. 10 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß besonders auf dem Gebiet der Straftaten zum Nachteil sozialistischen Eigentums die Übergabe von Strafsachen an die gesellschaftlichen Gerichte von großer Bedeutung ist. Vgl. hierzu H. Harrland (NJ 1984, Heft 2, S. 38) und G. Körner (NJ 1984, Heft 2, S. 66). 11 Vgl. J. Streit, „Die Qualität der Arbeit der Staatsanwaltschaft weiter erhöhen!“, NJ 1984, Heft 3, S. 81. 12 Vgl. OG, Urteil vom 18. November 1982 - 4 OSK 19/82 - (OG- Informationen 1983, Nr. 2, S. 3).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 376 (NJ DDR 1984, S. 376) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 376 (NJ DDR 1984, S. 376)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Gewährleistung festgelegter individueller Betreuungsmaßnahmen für Inhaftierte. Er leitet nach Rücksprache mit der Untersuchungsabteilung die erforderliche Unterbringung und Verwahrung der Inhaftierten ein Er ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X