Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 375

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 375 (NJ DDR 1984, S. 375); Neue Justiz 9/84 375 Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen beim Kauf unter Bürgern, wenn Ratenzahlung vereinbart wurde Beim Verkauf von Sachen zwischen Bürgern spielen Vereinbarungen über Ratenzahlungen eine nicht unwesentliche Rolle. Dabei sind die fehlerhafte Annahme, daß bei solchen Bürger-Bürger-Beziehungen dieselben Grundsätze gelten wie beim Kauf auf Teilzahlung1, oder andere Unsicherheiten über die eigentumsrechtlichen Folgen nicht ganz selten. Nach §§ 26 Abs. 1, 139 Abs. 3 ZGB geht beim Kauf einer beweglichen Sache das Eigentum an ihr mit der Übergabe der Sache und der Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Fehlt eine der für den Eigentumsübergang rechtserheblichen Tatsachen, dann findet ein Eigentumswechsel nicht statt. Das hat u. a. zur Folge, daß z. B. bei noch ausstehender Zahlung trotz bereits erfolgter Übergabe der Sache die Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung der Sache vom Verkäufer zu tragen ist, weil er nach wie vor Eigentümer ist. § 139 Abs. 3 ZGB sieht vor, daß hinsichtlich des Eigentumsübergangs von dem vom Gesetz vorgesehenen Regelfall abweichende Vereinbarungen getroffen werden können. Deshalb entspricht es durchaus dem Gesetz, wenn trotz noch nicht erfolgter Übergabe der Sache oder noch nicht stattgefundener Zahlung des Preises das Eigentum auf den Käufer übergeht. In diesen Fällen ist jedoch eine eindeutige, den diesbezüglichen Willen der Vertragspartner erkennbar machende Vereinbarung eine notwendige Voraussetzung. Fehlt es an einer solchen qualifizierten Vereinbarung und kann z. B. nur das Vorliegen eines Kaufvertrags und der Übergabe, nicht aber die Zahlung nachgewiesen werden, dann ist auch kein Eigentumswechsel eingetreten, obwohl dies möglicherweise vom Käufer bzw. vom Verkäufer oder sogar von beiden gewollt war. Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit über die Eigentumsverhältnisse muß sich folglich insbesondere bei Ratenzahlungsvereinbarungen der Bürger der Abschluß der Vereinbarung über den Zahlungsmodus mit dem Bewußtsein darüber verbinden, daß damit der Übergang des Eigentums bis zur Zahlung der letzten Rate hinausgezogen wird. Soll dies vermieden werden und trotz noch ausstehender Zahlungen ein Eigentumswechsel stattfinden, dann bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung. Die vom Gesetz in § 139 Abs. 3 ZGB beim Fehlen einer abweichenden Vereinbarung vorgesehene Rechtslage kann keinesfalls als Sanktionierung eines Eigentumsvorbehalts gedeutet werden. Würde im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über die Zahlung von Raten zur Sicherung der Kaufpreisforderung ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, so wäre der Kaufvertrag hinsichtlich dieses Teils gemäß §§ 68 Abs. 1 Ziff. 1, 68 Abs. 2 i. V. m. §§ 442 ff. ZGB nichtig. Das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehalts hat lediglich im Bereich der Wirtschaftsverträge mit Partnern aus nichtsozialistischen Ländern eine gewisse Bedeutung (vgl. § 233 des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge GIW - vom 5. Februar 1976 [GBl. I Nr. 5 S. 61]). Als Institut zur Sicherung von Forderungen hat es im Zivilrecht der DDR mit dem Inkrafttreten des ZGB keine gesetzliche Grundlage mehr. Die §§ 442 ff. ZGB stellen zwingendes Recht dar; die dort genannten Möglichkeiten zur Sicherung von Forderungen der Bürger sind nicht nach § 45 Abs. 3 ZGB ergänzungsfähig.1 2 3 Für die hier behandelte Problematik des Eigentumserwerbs hätte die eventuell, festzustellende Nichtigkeit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts jedoch keine Bedeutung, da der Verkäufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung ohnehin kraft Gesetzes Eigentümer bleibt. Dr. ACHIM MARKO, wiss. Oberassistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin , 1 Beim Kauf auf Teilzahlung nach g 141 ZGB wird der Käufer ungeachtet der Spezifika im Hinblick auf die Zahlungsweise mit der Übergabe der Ware deren Eigentümer; das Kreditinstitut erwirbt ein besitzloses Pfandrecht (vgl. 8 448 ZGB, § 2 Abs. 5 der AO über die Ausreichung von Teilzahlungskrediten zum Ankauf langlebiger Gebrauchsgüter vom 22. Juni 1964 [GBl. n Nr. 67 S. 610] i. d. F. des 5 7EGZGB). 2 Vgl. Fragen und Antworten, NJ 1977, Heft 15, S. 515. Differenzierte Strafzumessung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum Mit der differenzierten Strafzumessung verwirklichen die Gerichte die Grundsätze der sozialistischen Gerechtigkeit und nutzen zugleich die rechtlichen Möglichkeiten zur wirksamen Vorbeugung von Straftaten. Bei der Beurteilung der durch kriminelle Angriffe in Form des Diebstahls, Betrugs und der Untreue verursachten Schädigungen sozialistischen Eigentums sind nicht allein die rein finanziell errechneten Substanzverluste, sondern auch die durch die Straftaten verursachten ökonomischen Auswirkungen und insbesondere auch die von ihnen ausgehenden destruktiven Einflüsse zu berücksichtigen.1 Dabei ist es erforderlich, in den Verfahren die Zusammenhänge zwischen Straftat und konkreten gesellschaftlichen Anforderungen zu erfassen, die Gesetzlichkeit der Rechtsanwendung zu gewährleisten und die bewährten Differenzierungsgrundsätze weiter durchzusetzen.2 Die bisher bei der Differenzierung und Individualisierung der Strafen erzielten Fortschritte lassen das zielstrebige Bemühen erkennen, mit den Verfahren zum konsequenten Schutz des sozialistischen Eigentums beizutragen und eine wirksame erzieherisch-disziplinierende Einflußnahme auf den Strafrechtsverletzer zu gewährleisten. Täter, die sich aus egoistischem Vorteils- und Bereicherungsstreben verbrecherisch am sozialistischen Eigentum vergreifen und hohe Schäden verursachen, sind mit der gebotenen Konsequenz und Strenge zu bestrafen. Dabei ist davon auszugehen, daß die in § 162 Abs. 1 StGB bestimmte Obergrenze der angedrohten Freiheitsstrafe von zehn Jahren in der Regel ausreicht, um auch bei Vorliegen besonders hoher Schäden eine angemessene, der Schwere des strafbaren Handelns entsprechende Reaktion zu gewährleisten. Soweit es wegen des gravierenden Ausmaßes der begangenen Straftaten und der dadurch verursachten Schädigung sozialistischen Eigentums einer höheren Freiheitsstrafe bedarf, ist unter Darlegung der die Anwendung des § 64 Abs. 3 StGB erfordernden besonderen Umstände von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen. Auch in diesen Fällen sind die Möglichkeiten einer differenzierten Festsetzung der Strafhöhe wirksam zu nutzen. Die Orientierung, wonach bei Diebstahls-, Betrugs- oder Untreuehandlungen mit einem Schaden von etwa 10 000 M eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB vorliegt, entspricht nach wie vor den gesellschaftlichen Erfordernissen und hat sich als einheitlicher Maßstab für die Abgrenzung verbrecherischer Angriffe von weniger schwerwiegenden Straftaten bewährt. Auch bei einem 10 000 M übersteigenden Schaden können jedoch die Beurteilung der Straftat als Vergehen gemäß § 161 StGB und der Ausspruch einer Verurteilung auf Bewährung richtig sein, wenn das Handeln des Täters nicht oder nicht vorrangig auf persönliche Bereicherung zielte oder wenn sein Vorsatz auf eine nur zeitweilige Schädigung des sozialistischen Eigentums gerichtet war.3 Strafzumessung bei Rückfalltätern Die in der speziellen Rückfallbestimmung des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB und die in § 44 Abs. 1 und 2 StGB vorgesehenen strengeren Maßnahmen sind bei Vorliegen der jeweiligen strafverschärfenden Voraussetzungen konsequent gegenüber solchen Tätern anzuwenden, die sozialistisches Eigentum unter Mißachtung der ihnen mit den Vorstrafen erteilten Lehren schädigen und es beharrlich ablehnen, den Weg der Besserung zu beschreiten. Dabei ist zu beachten, daß die auf die jeweilige Straftat zutreffende strengste Vorschrift anzuwenden und ein Ausweichen auf mildere Rückfallbestimmungen unzulässig ist. Bei erheblicher Schwere des erneuten strafbaren Handelns ist das in der verwirklichten Rückfallbestimmung angedrohte Mindestmaß der Freiheitsstrafe deutlich zu überschreiten. Dieses Erfordernis kann sich insbesondere aus der 1 Vgl. W. Griebe, „Zum sozialen Wesen der Straftaten gegen das sozialistische Eigentum“, NJ 1981, Heft 5, S. 210. 2 Vgl. H. Keil/S. Wittenbeck, „Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung zum Schutz des sozialistischen Eigentums erhöhen I", NJ 1979, Heft 7, S. 297 ff. 3 Vgl. OG, Urteil vorn 21. Februar 1980 - 4 OSK 3/80 - (NJ 1980, Heft 4, S. 188).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit und der Untersuchungsführer enthalten. Außerdem ist die Kontrolle getroffener Festlegungen zu verbessern. Um diese Reserven in der TIA.

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