Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 370

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 370 (NJ DDR 1984, S. 370); 370 Neue Justiz 9/84 Fragen und Antworten Welche Ansprüche haben Mütter, die eine 18monatige bezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt ihres dritten oder eines weiteren Kindes nicht voll wahrnehmen, bei der Pflege eines erkrankten Kindes? Für Mütter, die nach der Geburt des dritten oder eines weiteren Kindes die bezahlte Freistellung nach dem Wochenurlaub bis zum 18. Lebehsmonat des Kindes nicht oder nicht für den vollen Zeitraum in Anspruch nehmen, entsteht kein Nachteil, wenn eines ihrer Kinder erkrankt. Ist es in der Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des zuletzt geborenen Kindes notwendig, die Mutter zur Pflege eines ihrer erkrankten Kinder von der Arbeit freizustellen, erhält sie für die Dauer der Freistellung eine Unterstützung durch die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten bzw. durch die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR. Sie beträgt für Arbeiter und Angestellte sowie Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften für die ersten beiden Arbeitstage der Freistellung 90 Prozent des täglichen Nettodurchschnittsverdienstes. Muß die Mutter länger von der Arbeit freigestellt werden, erhält sie ab drittem Arbeitstag eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes, auf das sie bei eigener Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr Anspruch hat. Diese Unterstützung wird bei jeder weiteren Freistellung zur Pflege eines erkrankten Kindes innerhalb von 18 Monaten nach der Geburt des dritten oder weiteren Kindes erneut gewährt. Nach Vollendung des 18. Lebensmonats des dritten oder weiteren Kindes besteht bei erneuter Erkrankung des Kindes für die gleiche Zeit Anspruch auf Unterstützung zur Pflege erkrankter Kinder wie bei Müttern, die ihre bezahlte Freistellung nach dem Wochenurlaub voll in Anspruch genommen haben. Das sind für Mütter mit drei Kindern 8 Wochen, für Mütter mit vier Kindern 10 Wochen und für Mütter mit fünf und mehr Kindern 13 Wochen im Kalenderjahr (§§ 2 und 4 VO über die Verbesserung von Leistungen nach der Geburt des dritten und jedes weiteren Kindes und für verheiratete werktätige Mütter mit drei und mehr Kindern bei Pflege erkrankter Kinder vom 24. Mai 1984 [GBl. I Nr. 16 S. 193]). Welche Unterstützung erhalten die Ehefrauen von Wehrpflichtigen, die ihren Grundwehrdienst leisten? Sind sie hinsichtlich der Mütterunterstützung wie alleinstehende werktätige Frauen anzusehen? Die Zahlung der Mütterunterstützung für alleinstehende Mütter mit einem Kind erfolgt unter der Voraussetzung, daß kein Krippenplatz zur Verfügung steht, so daß die jungen Mütter zwangsläufig der Arbeit fernbleiben müssen, um ihre Kinder ordnungsgemäß zu betreuen. Als Alleinstehende wären sie ohne jegliches Einkommen, und die notwendige soziale Sicherheit für sie und ihre Kinder wäre nicht gegeben. § 2 der VO über die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen und finanziellen Leistungen an Angehörige der zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen UnterhaltsVO vom 2. März 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 149) regelt, unter welcher Voraussetzung und in welcher Höhe Unterhaltsbeträge für die Angehörigen von Wehrpflichtigen gewährt werden. Das sind für die Ehefrau monatlich 300 M, wenn sie nachweisbar keine berufliche Tätigkeit ausüben kann und neben dem Unterhaltsbetrag kein weiteres eigenes Einkommen hat. In § 3 Abs. 3 der l.DB zur UnterhaltsVO vom 12. April 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 152) ist ausdrücklich festgelegt, daß dieser Unterhaltsbetrag auch dann gewährt wird, wenn keine berufliche Tätigkeit aufgenommen werden kann, weil nachweisbar für das Kind kein Platz in einer Vorschuleinrichtung zur Verfügung steht oder ähnliche Gründe vorliegen und kein Anspruch auf Mütterunterstützung oder andere soziale Leistungen besteht. Zu den genannten 300 M kommt noch ein zusätzlicher monatlicher Betrag für das Kind in Höhe von 60 M. In Verbindung mit der Möglichkeit der Gewährung von Mietbeihilfen, sonstigen Beihilfen und der Regelung von Zahlungsverpflichtungen (§§ 4 bis 6 UnterhaltsVO, §§ 8 bis 11 der l.DB) wird mit den Unterhaltsbeträgen für die Ehefrau und das Kind die Mindesthöhe der Mütterunterstützung der Sozialversicherung für Alleinstehende mit einem Kind (250 M) wesentlich überschritten, so daß die soziale Sicherheit für Mutter und Kind gewährleistet und eine zusätzliche Leistung der Sozialversicherung nicht erforderlich ist. Hat die Ehefrau des Wehrpflichtigen die Arbeit wieder aufgenommen und muß sie von der Arbeit freigestellt werden, weil ihr Kind erkrankt ist, hat sie Anspruch auf Unterstützung der Sozialversicherung gemäß § 40 SVO. Diesen Fall regelt deshalb die UnterhaltsVO nicht. Vielmehr wurde als Anerkennung der Wehrdienstleistung des Ehepartners und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sozialen Sicherheit der Ehefrau diese ausdrücklich in den Kreis der Anspruchsberechtigten auf genommen (vgl. § 41 Abs. 1 Buchst, c SVO). Wie ist der Umfang der Schädigung sozialistischen oder persönlichen Eigentums bei der Wegnahme von Sparbüchern oder Postanweisungen zu beurteilen? Zur wirksamen Bekämpfung betrügerischer Manipulationen mit entwendeten Sparbüchern wurde in dem Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht des Obersten Gerichts vom 2. September 1982 (OG-Informationen 1982, Nr. 5, S. 59) herausgearbeitet, daß die schädlichen Folgen derartiger Handlungen erst mit der erfolgten bzw. versuchten Realisierung des verbrieften Guthabens eintreten und damit das sozialistische Eigentum in Gestalt des Vermögensbestandes der Kreditinstitute treffen, soweit diese nicht auf der Grundlage spezieller Rechtsvorschriften mit schuldbefreiender Wirkung geleistet haben. Mit diesem Standpunkt werden die in den Entscheidungen des Obersten Gerichts vom 28. Juni 1972 2 Zst 22/72 - (NJ 1972, Heft 21, S. 650), vom 15. Februar 1973 -2 Zst 1/73 - (NJ 1973, Heft 10, S. 295) und vom 20. November 1975 - 2 b Zst 33/75 - (NJ 1975, Heft 2, S. 57) vertretenen Rechtsstandpunkte aufgegeben. Die Wegnahme eines Sparbuchs ist noch kein Angriff auf das darin verbriefte Guthaben oder das Forderungsrecht des Kontoinhabers. Das Forderungsrecht des Kontoinhabers bleibt in voller Höhe des eingetretenen Guthabens so lange bestehen, bis durch weitere Handlungen des Nichtberechtigten versucht wird, das Guthaben zu verwerten. Mit der alleinigen Wegnahme des Sparbuchs kann dem Kontoinhaber lediglich ein Schaden in Höhe der Kosten für die Beschaffung eines neuen Sparbuchs bzw. für eine Kontensperre entstehen. Strafrechtlich relevantes Handeln beginnt erst mit dem Versuch des Täters, das verbriefte Guthaben zu realisieren, indem er das weggenommene Sparbuch vorlegt und damit die Berechtigung vortäuscht, über das Guthaben verfügen zu können. Führt die Täuschung zur Auszahlung, so liegt vollendeter Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums vor. Leistet das Kreditinstitut auf der Grundlage spezieller Rechtsvorschriften mit schuldbefreiender Wirkung, so wird der Kontoinhaber von der Schädigung betroffen. In diesem Fall liegt Betrug zum Nachteil persönlichen Eigentums vor. Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums ist in den Fällen gegeben, in denen das vom Täter vorgelegte Sparbuch zwecks Täuschung über die Identität des Sparers verfälscht und dadurch die Auszahlung an einen Nichtberechtigten bewirkt wurde (OG, Urteil vom 10. November 1983 - 4 OSK 14/83 OG-Informationen 1984, Nr. 2, S. 31). Der gleichen rechtlichen Beurteilung unterliegen Handlungen, mit denen durch Vorlage entwendeter Postanweisungen die Erlangung der darin ausgewiesenen Beträge zum Nachteil der Deutschen Post bewirkt bzw. erstrebt wird (OG, Urteil vom 27. Januar 1983 - 4 OSK 22/82 - OG-Informationen 1983, Nr. 3, S. 25). Fortsetzung v. S. 369 2 Hier sei Insbesondere hingewiesen aut die Neuregelung durch die Anweisung Nr. 2/84 zum Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz im naturwissenschaftlichen Unterricht und in der außerunterrichtlichen Arbeit aut dem Gebiet der Naturwissenschaften vom 1. Februar 1984 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1984, Nr. 2, S. 23). 3 Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1983, Nr. 7, S. 4. 4 Vgl. hierzu L. Boden/K. Gläß, „Rechtsbeziehungen bei produktiver Arbeit der SChüler im Betrieb im Rahmen des polytechnischen Unterrichts“, NJ 1984, Heft 7, S. 259. Berichtigung In dem in NJ 1984, Heft 8, S. 337 f., veröffentlichten Urteil des Obersten Gerichts vom 8. Mai 1984 3 OFK 8/84 muß es auf S. 338, rechte Spalte, 8. Zeile von oben, richtig heißen: „ daß außergerichtliche Vereinbarungen nur dann nichtig sind . In dem Beitrag von H. Thieme, „Bearbeitung von Vorschlägen und Anliegen der Werktätigen im Betrieb“, NJ 1984, Heft 8, S. 327 f., muß es auf S. 328, rechte Spalte, 3. Zeile von unten richtig heißen: „§ 20 Abs. 2 AGB“. D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 370 (NJ DDR 1984, S. 370) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 370 (NJ DDR 1984, S. 370)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von politischer Untergrundtätigkeit zu beachtender Straftaten und Erscheinungen Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen :die Staatsgrenze. Yon den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden im Jahre gegen insgesamt Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenzen der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, ungesetzlich die. zu verlassen die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Beihilfe oder anderweitige Unterstützung gewährten Agenten krimineller Menschenhändlerbande! Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten. Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Arbeit Staatssicherheit zu enttarnen, ja sogar in unser Netz einzudringen und darüber hinaus diese Fehler in der operativen Arbeit zur Hetze gegen uns auszunutzen.

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