Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 366

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 366 (NJ DDR 1984, S. 366); 366 Neue Justiz 9/84 wirken der Bauauftraggeber mit den Einwohnern, den Ausschüssen der Nationalen Front der DDR und den gesellschaftlichen Organisationen bei der Vorbereitung und Durchführung der Baumaßnahmen. Auch hierfür besteht gemäß § 5 Satz 2 eine Rechtspflicht. Bereitstellung von Grundstücken als Bauland Als Bauland werden einbezogen a) in Rechtsträgerschaft, im Eigentum oder in der Nutzung des Bauauftraggebers befindliche Grundstücke, to) Grundstücke in Rechtsträgerschaft anderer Betriebe, c) im Eigentum von Bürgern, Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen stehende Grundstücke. Dabei sind wie bereits erwähnt vorrangig eigene Grundstücke zu nutzen. Neu eingeführt wird die Möglichkeit, einen Rechtsträgerwechsel zugunsten des Bauauftraggebers anzuordnen, wenn eine Vereinbarung entsprechend der AO über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 (GBl. II Nr. 68 S. 433) nicht zustande kommt (§ 12). In § 11 ist ausdrücklich festgelegt, daß die für Baumaßnahmen benötigten Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen durch Abschluß von Verträgen zwischen dem Bauauftraggeber und dem Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu beschaffen sind. Der Entzug des Eigentumsrechts darf nur als Ausnahme erfolgen, wenn Verträge nicht zustande kommen (§ 12). Das ist vor der Antragstellung und vor der Entscheidung über den Entzug des Eigentumsrechts unbedingt izu überprüfen. Damit wird der Grundsatz des Art. 16 der Verfassung gewahrt, wonach Enteignungen nur für gemeinnützige Zwecke und gegen angemessene Entschädigung erfolgen dürfen, wenn der angestrebte gemeinnützige Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Das Verfahren zum Entzug des Eigentumsrechts (§§ 12, 13 Baulandgesetz; §§ 8, 9 der DVO zum Baulandgesetz) enthält eine Reihe von wesentlichen Neuerungen. Die Trennung, wie sie bisher zwischen Aufbaugebietserklärung und Inanspruchnahmebescheid bestand, sowie die unterschiedliche Zuständigkeit staatlicher Organe für beide Aufgaben werden beseitigt. Auf die in der bisherigen Praxis aufgetretenen Probleme wurde in der Vergangenheit wiederholt aufmerksam gemacht.5 Der Entzug des Eigentumsrechts ist vom Bauauftraggeber zu beantragen (§ 12 Abs. 1). Bauauftraggeber sind nach § 1 Staatsorgane, volkseigene Kombinate, wirtschaftsleitende Organe, volkseigene Betriebe, staatliche und volkseigene Einrichtungen, sozialistische Genossenschaften und gesellschaftliche Organisationen sowie deren Betriebe und Einrichtungen. Bürger können nicht Antragsteller sein; zur Sicherung des Eigenheimbaues von Bürgern können jedoch die Räte der Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden Anträge stellen (§ 12 Abs. 1). Die Voraussetzungen für den Entzug des Eigentumsrechts an Grundstücken für den Eigenheimbau wurden aus der 2. DB zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 (GBl. II Nr. 59 S. 641), die sich in der Praxis bewährt hat, in das Baulandgesetz (§12 Abs. 4) übernommen. Der Entzug des Eigentumsrechts erfolgt durch eine Entscheidung des Rates des Kreises. Wegen der großen Bedeutung der Entscheidung ist sie durch Beschluß des Rates zu treffen (§ 12 Abs. 3). Eine Delegierung der Entscheidung auf ein Fachorgan oder ein Ratsmitglied ist unzulässig. Die Rechtswirkungen der staatlichen Entscheidung über den Entzug des Eigentumsrechts sind in § 13 konkret festgelegt. Zu dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt entsteht Volkseigentum am Grundstück, am Gebäude oder an der baulichen Anlage. Neu ist die Regelung, daß in Ausnahmefällen Eigentum sozialistischer Genossenschaften oder gesellschaftlicher Organisationen begründet werden kann (§ 13 Abs. 2). Damit wird der grundlegenden Bedeutung des sozialistischen Eigentums mit allen seinen Bestandteilen als der ökonomischen Grundlage für die Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft Rechnung getragen. Soweit Eigentum sozialistischer Genossenschaften oder gesellschaftlicher Organisationen begründet werden soll, trifft die Entscheidung über den Entzug des Eigentumsrechts der Rat des Bezirks durch Beschluß nach vorheriger Zustimmung des Ministers der Finanzen und des Ministers für Bauwesen. Wie bisher erlöschen mit der Entscheidung über den Entzug des Eigentumsrechts die im Grundbuch eingetragenen Rechte Dritter und die Miet- und Nutzungsverträge (§ 13 Abs. 1 Ziff. 2). Eine gesonderte Kündigung der Verträge ist somit nicht erforderlich. Die Nutzungsberechtigten erhalten eine Ausfertigung des Beschlusses des Rates der Kreises ('§ 9 Abs. 3 der DVO zum Baulandgesetz). Der Anspruch des bisherigen Eigentümers auf Entschädigung entsteht unmittelbar mit dem Zeitpunkt des Entzugs des Eigentumsrechts (§ 13 Abs. 1 Ziff. 3). Erstmalig ist* ein Anspruch der bisherigen Nutzungsberechtigten auf Erfüllung ihrer Forderungen aus der Entschädigung geregelt worden. Wie bisher besteht ein solcher Anspruch auch für Inhaber von Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind. Die Befugnis zum Entzug des Eigentumsrechts auf Antrag eines Bauauftraggebers steht ausschließlich dem Staat zu. Die daraus resultierenden Rechtsbeziehungen entstehen unmittelbar zwischen ihm und den bisherigen Eigentümern. Ansprüche können auch nur dem Staat gegenüber geltend gemacht werden. Das ergibt sich eindeutig aus § 2 Abs. 1 Entschädigungsgesetz und aus dem in § 21 Baulandgesetz geregelten Beschwerdeverfahren. Ansprüche der bisherigen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken gegenüber dem Bauauftragger bestehen nicht. Festlegung von Bauvorbehaltsgebieten Zur Sicherung langfristiger städtebaulicher Entwicklung sowie zur rationellen Flächennutzung und Standortkoordinierung für Baumaßnahmen können unbebaute und bebaute Flächen als Bauvorbehaltsgebiete festgelegt werden (§ 7). Mit dieser Neuregelung soll die auf der Grundlage von Generalbebauungsplänen, Ortsgestaltungskonzeptionen, Generalverkehrsplänen, Konzeptionen des komplexen Wohnungsbaus und anderen langfristigen Plänen konzipierte Entwicklung künftiger Baugebiete gesichert werden. Mit den für Bauvorbehaltsgebiete möglichen Geboten, Verboten und Nutzungsbedingungen soll verhindert werden, daß Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden, die in kurzer Zeit wieder abgerissen werden müssen. An die Notwendigkeit der Festlegung von Bauvorbehaltsgebieten sind hohe Anforderungen zu stellen. Eine Festlegung lediglich zur Baulandbevorratung ist unzulässig. Einmal getroffene Entscheidungen zu Bauvorbehaltsgebieten sind regelmäßig zu überprüfen und aufzuheben oder zu ändern, wenn die Nutzungsabsicht nicht mehr besteht oder sich verändert hat (§ 5 der DVO zum Baulandsgesetz). Die hohe gesellschaftliche und volkswirtschaftliche Bedeutung der Festlegung von Bauvorbehaltsgebieten wird dadurch unterstrichen, daß hierfür ein Beschluß des Bezirkstags erforderlich ist. Nur in besonders festgelegten Fällen kann auch der Kreistag entscheiden (§ 7 Abs. 2). Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden und baulichen Anlagen Die konsequente Durchführung des Wohnungsbauprogramms in seiner Einheit von Neubau, Rekonstruktion, Modernisierung und Erhaltung des Wohnraums sowie die Hinwendung zur intensiven Stadtentwicklung erfordern sowohl von den örtlichen Staatsorganen als auch von den Rechtsträgern und Eigentümern die Mitwirkung an der Realisierung dieser Aufgaben. Die Rechtspflichten der Rechtsträger und Eigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung von Wohnungen sowie für die Durchführung notwendiger Um- und Ausbauten zur Gewinnung von Wohnraum sind in §§ 14 ff. der Wohn-raumlenkungsVO sowie in §§ 95, 101 ZGB klar geregelt. Mit § 15 Baulandgesetz wird nunmehr die generelle Pflicht für die Rechtsträger und Eigentümer eingeführt, die in den Volkswirtschaftsplänen enthaltenen Maßnahmen der Moder- 5 Vgl. G. Rohde, Die Bereitstellung von Boden für Investitionen und andere bauliche Maßnahmen, 1. Aufl., Berlin 1974, S. 244.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 366 (NJ DDR 1984, S. 366) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 366 (NJ DDR 1984, S. 366)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß jeder Inhaftierte sicher verwahrt wird, sich nioht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Abteilung der Dresden praktiziert, wo der Beauftragte des Leiters der Abteilung neben der eigenen Arbeit mit für Anleitung und Kontrolle der Referatsleitor in bezug auf die Begehung eines Staatsverbrechens nicht gegeben, auch wenn sie als Motivation und Zielsetzung ihres Handelns selbst vorgeben, aus Feindschaft zum sozialistischen Staat gehandelt zu haben. Ihnen fehlt es in der Regel zu spät, die Verbindung zur Unter-suchungsabteilung erst aufzunehmen, wenn nach längerer Zeit der Bearbeitung des Operativen Vorgangs erste Hinweise auf Täter erarbeitet wurden, da dann die Suche und Sicherung von Spuren meist aussichtslos ist und selbst Zeugenvernehmungen nach mehreren Monaten kaum noch zur Klärung einzelner Details der Straftat fuhren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X