Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 359

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 359 (NJ DDR 1984, S. 359); Neue Justiz 9/84 359 Ordnung). Die Dynamik der Regelung auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeitsrechts2 macht es erforderlich, die Leitfäden und ähnliche Hilfsmittel stets auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung zu halten. 2. Nach § 3 Abs. 3 OWG können die örtlichen Volksvertretungen und Räte soweit gesetzlich festgelegt innerhalb ihres Verantwortungsbereichs die Rechtspflichten durch Beschlüsse näher bezeichnen, für deren Verletzung die gesetzlichen Bestimmungen Ordnungsstrafmaßnahmen vorsehen. Das trifft auch für die Ausgestaltung der Stadtordnung zu. So wird in § 8 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 46 S. 339) den örtlichen Volksvertretungen das Recht eingeräumt, den Umfang der Reinigung der an den Grundstücken gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze durch die Anlieger in Ortssatzungen oder anderen Beschlüssen der Volksvertretungen zu bestimmen. In § 2 der 3. DVO zum LKG ist nur vom Grundsatz her festgelegt, was die Straßenreinigung zu umfassen hat. In Stadtordnungen (oder anderen Beschlüssen) wird im einzelnen bestimmt, in welchem Umfang der Anlieger solche Pflichten zu erfüllen hat. Werden diese Anliegerpfflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, so gilt als Ordnungsstrafbestimmung § 16 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG, der als Blankettbestimmung ausgestaltet ist. Er enthält die Schuldformen und die Ordnungs-strafimaßnahmen. Hinsichtlich der Ausgestaltung der objektiven Merkmale der Ordnungswidrigkeit verweist er auf die nähere Bestimmung der Anliegerpflichten in den Ortssatzungen oder in anderen Beschlüssen der Volksvertretungen der Städte oder Gemeinden.- Diese Beschlüsse werden somit zu einem Bestandteil der Ordnungsstrafbestimmung. Die Ordnungsstrafmaßnahmen wegen der Verletzung der Anliegerpflichten werden deshalb auf der Grundlage der Ordnungsstrafbestimmung (§ 16 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG) und der entsprechenden Festlegung über den Umfang der Anliegerpflichten in der Stadtordnung ausgesprochen. In der Ordnungsstrafverfügung müssen beide Rechtsvorschriften angegeben sein. 3. Verschiedentlich geben Stadtordnungen für die Anwendung von Ordnungsstrafbestimmungen eine Orientierung. So ist beispielsweise in § 10 Abs. 4 der 3. DVO zum LKG die Rechtspflicht festgelegt, Siedlungsabfälle nicht außerhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse oder dafür bestimmten Plätze zu lagern. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Rechtspflicht ist § 16 Abs. 2 Ziff. 4 i. V. m. § 10 Abs. 4 der 3. DVO zum LKG die maßgebliche Ordnungsstrafbestimmung. An welchen Plätzen aber Siedlungsabfälle gelagert werden dürfen, wird in Stadtordnungen oder anderen Beschlüssen der Volksvertretungen oder der Räte bestimmt. Damit geben diese Beschlüsse für die Anwendung der Ordnungsstrafbestimmung eine Orientierung. Ähnlich verhält es sich mit der Anwendung der Ordnungsstrafbestimmung über den ruhestörenden Lärm (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 OWVO). Er liegt immer dann vor, wenn rechtswidrig über das ortsübliche Maß vorsätzlich Geräusche verursacht werden, die geeignet sind, die Ruhe der Bürger zu stören. Für die Gewährleistung der entsprechenden Ruhe ist die Intensität der Geräusche, die den ruhestörenden Lärm verursachen, natürlich differenziert zu beurteilen. Geräusche von gleicher Art und Stärke können an einem Ort mit Industrie-und Verkehrslärm nicht als ruhestörender Lärm charakterisiert werden, während sie in der Nähe von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Kindereinrichtungen, Schulen sowie Kur- und Erholungseinrichtungen, auf deren Ruhebedürfnis die Stadtordnung besonders orientiert, unter diesen Begriff zu qualifizieren sind. Diese Beispiele zeigen, daß sowohl bei der Aus- und Überarbeitung der Stadtordnungen als auch bei der praktischen Durchsetzung die Zusammenhänge mit den Ordnungsstrafbestimmungen in zentralen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind. 2 Vgl. Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit - Erfahrungen und Probleme bei der Anwendung der Rechtsvorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten, Schriftenreihe: Aus der Tätigkeit der Volkskammer und ihrer Ausschüsse, BerUn 1983, Heft 3, S. 85 ff. H£UCUSfi7 vor 35 Jahren Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit Die demokratische Gesetzlichkeit schließt zwei Forderungen ein, die eng miteinander verbunden sind. Einmal die Forderung, alle Übertreter der demokratischen Rechtsordnung strengstens zu bestrafen, d. h. die Gesellschaft gegen Saboteure, Schädlinge, Schieber und Desorganisatoren der demokratischen Wirtschaft entschlossen und energisch zu schützen, und zum anderen die Forderung, jede Art von Willkür und jede ungesetzliche Verletzung der Rechte und Garantien der Bürger auszuschalten Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der Gerichte muß die Unantastbarkeit des Volkseigentums stehen. Die demokratische Rechtmäßigkeit verpflichtet den Richter, streng und hart gegen die Verbrecher einzuschreiten, die sich gegen das Eigentum des Volkes vergehen. Es ist festzustellen, daß die Gerichte in immer stärkerem Umfange diese hohe Aufgabe erkennen und die Kraft und die Schärfe des demokratischen Gesetzes in dieser Richtung anwenden. Aber auch hier erscheint eine Differenzierung notwendig, um unbefriedigende Entscheidungen auszuschalten Eine ganz besondere Bedeutung in dem Bemühen um weitere Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit haben die Justizver-. anstaltungen, insbesondere die Justizaussprachen und Rechenschaftsberichte. Die bisher vorliegenden Berichte zeigen, daß die Bevölkerung sich an diesen Justizveranstaltungen in großer Zahl und mit regem Interesse beteiligt Die Verhandlung der Gerichte vor breitester Öffentlichkeit und die volle Ausnutzung der Justizveranstaltungen können als Mittel zur Stärkung des allgemeinen demokratischen Rechtsbewußtseins und der Einsicht in die Notwendigkeit, die demokratischen Gesetze zu achten, sowie als wirksame Waffe im Kampf um die Festigung unserer demokratischen Ordnung nicht hoch genug eingeschätzt werden Max F e c h n e r (Präsident der Deutschen Justizverwaltung), „Die demokratische Gesetzlichkeit im Kampf der Nationalen Front für die Einheit Deutschlands“, NJ 1949, Heft 9, S. 201 ff. Wahl der Schöffen Um insbesondere in der Strafrechtspflege eine vom antifaschistischen Geist getragene Rechtsprechung durch demokratische, fortschrittliche Frauen und Männer zu gewährleisten, wurde (nach der Spaltung der Berliner Justiz durch reaktionäre Kräfte im Februar 1949 D. Red.) dafür Sorge getragen, daß die in den meisten Strafverfahren mitwirkenden Schöffen und Geschworenen ebenfalls den Anforderungen einer neuen Justiz genügen Deshalb hat der Magistrat von Groß-Berlin durch die am 10. Mai 1949 beschlossene Verordnung über die Wahl der Schöffen und Geschworenen (VOBI. für Groß-Berlin Nr. 20 S. 109) festgelegt, daß „zur Ausübung der wichtigen und ehrenvollen Aufgaben eines Schöffen und Geschworenen nur Personen gewählt werden dürfen, die das besondere Vertrauen des Volkes besitzen“ Nach der neuen Verordnung erfolgt die Wahl der Schöffen und Geschworenen auf Vorschlag der demokratischen Parteien und Organisationen für das Landgericht durch den Magistrat, für die Amtsgerichte durch die Bezirksämter über die gesellschaftlichen Aufgaben der Justiz wurden die neugewählten Schöffen und Geschworenen in Schulungsabenden unterrichtet. Dr. Rolf Helm (Generalstaatsanwalt von Berlin), „Ein halbes Jahr neue Berliner Justiz“, NJ 1949, Heft 9, S. 207 ff. Reale Gleichberechtigung der Frauen Bei den Diskussionen über die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau im Familienrecht ist des öfteren die These aufgestellt worden: Gleichberechtigung bedeutet auch Gleichverpflichtung. Auch das ist eine an sich richtige Forderung, aber auch für ihre Verwirklichung gilt es erst die Voraussetzungen zu schaffen Nathans Ausführungen (NJ 1949, Heft 7, S. 171) erwecken den Eindruck, als ob die Gleichberechtigung bereits verwirklicht sei. Wir wissen indessen, daß das bislang weder gesetzgeberisch noch tatsächlich der Fall ist; insbesondere an der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gleichstellung fehlt noch ein gewaltiges Stück Die Frauen in ihrer Gesamtheit müssen erst einmal Mut zur Gleichberechtigung bekommen; gerade die Gefährdung ihrer materiellen Existenz Bei einer Scheidung ihrer Ehe läßt manche Frauen in mehr als einer Zuschrift wird mir das zum Ausdruck gebracht eine Gleichberechtigung ablehnen, die nach ihrer Auffassung ihre Existenz gefährdet und ihnen Rechte bringt, die sie nicht mehr ausnutzen können. Deshalb darf keine formale, sondern es muß eine reale Gleichberechtigung geschaffen werden, die anerkennt und berücksichtigt, daß viele Frauen auch heute noch der wirtschaftlich schwächere Teil in der Ehe sind Hilde Benjamin (Hauptabteilungsleiter ln der Deutschen Justizverwaltung), „Die Ehe als Versorgungsanstalt“, NJ 1949, Heft 9, S. 209 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 359 (NJ DDR 1984, S. 359) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 359 (NJ DDR 1984, S. 359)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der übergebenen Feststellungen durch dio zuständige Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei veranlaßt werden. Die kurzfristige Bearbeitung und der politisch-operativ wirksame von Ermittlunesverfähren Unter exakter Beachtung der konkreten politisch-operativen Bedingungen sind auf der Grundlage konkreter Anforderungsbilder die geeignetsten als Kandidaten auszuwählen. Inoffizieller Mitarbeiter-Kandidat; Werbungsgespräch sprachliche Einflußnahme des operativen Mitarbeiters auf den Kandidaten mit dem Ziel, dessen Bereitschaft zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n. Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, daß die richtige Bestimmung und ständige Präzisierung des Gegenstandes der Beweisführung im UntersuchungsVorgang für eine qualifizierte Beweisführungsarbeit ein wesentlicher erfolgbestimmender Faktor ist.

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