Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 358

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 358 (NJ DDR 1984, S. 358); 358 Neue Justiz 9/84 ratung u. a. darin sichtbar, daß z. B. der Bezirksarzt, der Bezirksschulrat, der Direktor eines Großbetriebes, eine Schuldirektorin und die Leiterin einer Ehe- und Familfenberatungs-stelle ihre spezifischen Erfahrungen und Probleme in den Gesamtkomplex der Leitung der Familienförderung einbrachten. Als eine wichtige Aufgabe wurde die besondere Einflußnahme auf die Lebensbedingungen von Eheleuten mit drei Kindern betont.7 Damit war bereits die nunmehr gesetzlich formulierte Aufgabe gestellt, sich in den örtlichen Organen einen Überblick über die Lage dieser Familien zu schaffen und zu prüfen, welche speziellen territorialen und betrieblichen Maßnahmen zur Förderung dieser Familien erforderlich und realisierbar sind. Die Ergebnisse des vom Rat des Bezirks organisierten Er-fahrungsaustauschs wurden in den Kreisen und Städten des Bezirks, in Betrieben, Schulen und gesellschaftlichen Organisationen ausgewertet. In der Stadt Schwerin führte die Stadtverordnetenversammlung speziell zu den Fragen der Familienförderung eine Beratung durch. Derartige Beratungen örtlicher Volksvertretungen sind von großem Wert, allerdings im Hinblick auf Breite und Komplexität der Thematik nur in größeren Zeitabständen sinnvoll. Einzelne Seiten der Familienförderung werden in den Tagungen der Volksvertretungen jeweils im Zusammenhang mit den verschiedensten Sachfragen (z. B. Wohnungspolitik, Gesundheits- oder Bildungswesen) erörtert allerdings sollte die familienpolitische Zielstellung dabei deutlicher herausgearbeitet werden, als das bislang der Fall ist. Die Leitung einer komplexen Einflußnahme auf einen gemeinsamen Gegenstand der Leitungstätigkeit verlangt auch die Beratung darüber. Beratungen örtlicher Volksvertretungen über Fragen der Familienentwicklung und -förderung, über ihre hauptsächlichen Merkmale, Formen, Erfolge und weiteren Erfordernisse in der staatlichen und gesellschaftlichen Tätigkeit tragen ganz wesentlich dazu bei, bei Abgeordneten, Mitarbeitern des Staatsapparates, leitenden Kadern von Betrieben und gesellschaftlichen Organisationen das Problembewußtsein, das Verständnis für Zusammenhänge und spezifische Einflußmöglichkeiten zu erweitern. Das ist insbesondere für alle diejenigen wichtig, die im Zusammenhang mit anderen Prozessen, für die sie Verantwortung tragen, täglich objektiv an der Verwirklichung der Familienpolitik beteiligt sind. Ausgehend von dieser Bedeutung der Beratungen örtlicher Volksvertretungen zu Fragen der Familienförderung regte der Rat des Bezirks an, die erwähnte Stadtverordnetenversammlung in Schwerin im Beisein von Vertretern der Räte der Kreise durchzuführen, um ihnen die dortigen Erfahrungen schnell und wirksam zugänglich zu machen. Das Beispiel des Bezirks Schwerin verdeutlicht den großen Wert des Erfahrungsaustausche als Mittel zur Verbreitung und Vertiefung neuer Formen der Leitung sozialer Prozesse. Die damit geleistete Arbeit schafft m. E. gute Voraussetzungen für den generellen Ausbau der Familienförderung in den Territorien, insbesondere in Verwirklichung des Gemeinsamen Beschlusses des Zentralkomitees der SED, des Bundesvorstandes des FDGB und des Ministerrates der DDR vom 17. Mai 1984 über Maßnahmen auf dem Gebiet der Familienpolitik. Dabei sind die ideologischen Aspekte dieses Beschlusses hervorzuheben, der alle grundlegenden Werte und Ziele sozialistischer Familienpolitik berührt, so die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Mutterschaft, die spezielle Unterstützung der Familien mit drei und mehr Kindern, die gesunde Entwicklung aller Kinder, die Stabilität der familienbeziehun-gen, insbesondere die Bedeutung der auf den sozialistischen Verhältnissen beruhenden Ehe als Grundlage der Familie. So wie bisher bereits in vielen Territorien bei der Arbeit mit den kinderreichen Familien stets der Blick auch auf die Familie mit drei und auch mit zwei Kindern gerichtet war (auch bei den zentralen Festlegungen war und ist das der Fall), so wird es auch weiterhin um die richtige Verbindung der Arbeit mit speziellen Familiengruppen und dabei besonders mit der Dreikinderfamilie mit der Einflußnahme auf die Familienentwicklung insgesamt gehen. Der Gemeinsame Beschluß vom 17. Mai 1984 orientiert zugleich darauf, bei der Leitung der Familienförderung im Territorium den analyti- schen, konzeptionellen und koordinierenden Aufgaben die erforderliche Aufmerksamkeit zuzuwenden. 7 Inzwischen sind auf diesem Gebiet neue Rechtsvorschriften ergangen: vgl. die VO über die besondere Unterstützung für Ehen mit drei Kindern vom 24. Mai 1984 (GBl. I Nr. 16 S. 195), die 3. VO über die Gewährung von Krediten zu vergünstigten Bedingungen an junge Eheleute vom 24. Mai 1984 (GBl. I Nr. 16 S. 196) sowie die VO über die Verbesserung von Leistungen nach der Geburt des dritten und jedes weiteren Kindes und für verheiratete werktätige Mütter mit drei und mehr Kindern bei Pflege erkrankter Kinder vom 24. Mai 1984 (GBl. I Nr. 16 S. 193). Anwendung des Ordnungswidrigkeitsrechts bei Verletzung von Stadtordnungen Prof. Dr. sc. WOLFGANG SURKAU, Berlin Im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Stadtordnungen tritt immer wieder die Frage auf, welche Rechtsvorschriften die Grundlage für den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen hei Verletzungen dieser Ordnungen sind.1 Ordnungsstrafbestimmungen sind nur in Gesetzen und anderen von zentralen Staatsorganen erlassenen Rechtsvorschriften enthalten. Soweit in Stadtordnungen Festlegungen zu Ordnungsstrafbestimmungen getroffen sind, handelt es sich um Hinweise auf diese Rechtsvorschriften. Die Festlegungen in Stadtordnungen sind keine Ordnungsstrafbestimmungen; sie können folglich nicht die rechtliche Grundlage für die Anwendung von Ordnungsstrafmaßnahmen bilden. In den Stadtordnungen sollte eindeutig sichtbar gemacht werden, welche Rechtsvorschriften für den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gelten. So ist z. B. in der Schweriner Stadtordnung vom 16. Mai 1980 festgelegt: „Wer schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) in Verletzung der Stadtordnung eine Ordnungswidrigkeit begeht, wird nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zur Verantwortung gezogen.“ Zwischen den Regelungen in Stadtordnungen und den Ordnungsstrafbestimmungen gibt es verschiedene Beziehungen. Auf (drei davon soll im weiteren eingegangenen werden. 1. Verschiedentlich werden in Stadtordnungen Rechtspflichten aufgenommen, die direkt zentralen Rechtsvorschriften entnommen sind. So wird z. B. in § 2 Abs. 3 der Stadtordnung von Berlin (Beschluß der Stadtverordnetenversammlung von Berlin Hauptstadt der DDR vom 29. Juni 1979) entsprechend § 10 Abs. 1 StVO verboten, Gehwege mit Motorrädern, Mopeds und Fahrrädern zu befahren. In § 2 Abs. 2 der Stadtordnung ist gemäß § 16 Abs. 2 Ziff. 4 der 3. DVO zum LKG festgelegt, Siedlungsabfälle nicht außerhalb der vorgesehenen Behälter zu lagern. § 27 Abs. 3 der Stadtordnung verbietet, Sportgeräte, Bänke und Papierkörbe zu zerstören oder zu beschädigen; das entspricht den Festlegungen in §4 Abs. 1 Ziff. 2 OWVO und §16 Abs. 2 Ziff. 2 der 3. DVO zum DKG. Werden die hier genannten in der Stadtordnung fixierten Rechtspflichten, die zugleich Rechtspflichten aus zentralen Rechtsvorschriften sind, verletzt, dann sind notwendige Ordnungsstrafmaßnahmen auf der Grundlage der Ordnungsstrafbestimmungen der zentralen Rechtsvorschrift auszusprechen. Um die von den örtlichen Volksvertretungen beschlossenen Maßnahmen zur Festigung von Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit effektiv im Territorium durchzusetzen, ist es erforderlich, insbesondere den zuständigen Mitarbeitern der Staatsorgane zu erläutern, welche zentralen Rechtsvorschriften den entsprechenden Festlegungen in den Stadtordnungen zugrunde liegen. In verschiedenen Städten (z. B. in Suhl und in Aschersleben) wurde dazu ein Leitfaden erarbeitet, mit dessen Hilfe sofort festgestellt werden kann, welche Rechtsvorschrift zutrifft, wer zuständig ist und welche Ordnungsstrafmaßnahmen zulässig sind. In anderen Stadtordnungen sind solche Hinweise auf zutreffende Ordnungsstrafbestimmungen im Anhang enthalten (z. B. in der Schweriner Stadt- 1 Diese Frage wurde erst kürzlich auf einem von der Vereinigung der Juristen der DDR in Halle veranstalteten Kolloquium zum Thema „Durchsetzung von Stadtordnungen“ diskutiert. Sie bezieht sich gleichermaßen auf Gemeindeordnungen (Ortssatzungen).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden ihrer Tätigkeit, die differenzierte Einschätzung von in den Menschenhandel einbezogenen und abgeworbenen Personen und ihrer Handlungen, die ständige Suche, Schaffung und Aufbereitung von Ansatzpunkten und Möglichkeiten für die Arbeit im Operationsgebiet sind rechtzeitig mit der federführenden Linie abzustimmen. Die Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik für die Aufklärung und äußere Abwehr ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageein Schätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheiten Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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